Satzung & Ordnungen

Geschäftsordnung des Verbandstages

Geschäftsordnung des Verbandstages

 

§ 1 Öffentlichkeit

(1) Der Verbandstag ist grundsätzlich nicht öffentlich.

(2) Gästen oder anderen Zuhörern kann die Anwesenheit vom Tagungsleiter gestattet werden. Ehrengästen und Vertretern von Presse, Rundfunk oder Fernsehen sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Gäste und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Tagungen zu beteiligen.

§ 2 Vorsitz

(1) Der Präsident leitet den Verbandstag, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, wird der Vorsitz auf einen der weiteren Vizepräsidenten delegiert. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Sitzungsleitung auch delegiert werden.

(2) Dem Tagungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus.

(3) Er ist insbesondere berechtigt, bei Störung der Ordnung die Tagung zu unterbrechen und, falls die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, nach Beratung mit dem Präsidium die Sitzung aufzuheben.

§ 3 Tagungsverlauf

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verbandstages hat sich beim Betreten des Tagungsraumes durch seine Delegiertenkarte oder durch eine schriftliche Vollmacht des Entsenders auszuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der Tagungsleiter über die Stimmberechtigung.

(2) Nach der Eröffnung des Verbandstages stellt der Tagungsleiter die satzungsgemäße Einberufung und sodann die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten sowie die Beschlussfähigkeit des Verbandstages fest.

(3) Anschließend sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.

(4) Verlangt mindestens ein Drittel der Delegierten eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, so ist hierüber sofort abzustimmen.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können nur Wünsche und Anregungen behandelt werden. Beschlüsse sind nicht zulässig.

(6) Anfragen, die während eines Verbandstages beantwortet werden sollen, sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich beim Verband einzureichen.

§ 4 Anträge

(1) Es werden grundsätzlich nur solche Anträge bearbeitet, welche die Voraussetzungen des § 23 der Satzung erfüllen.

(2) Anträge, die nicht auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, die jedoch wenigstens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag beim Verband eingereicht werden, sind allen Mitgliedern des Verbandstages spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Verbandstag schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist bzw. Drei-Wochen-Frist eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vor Eintritt in die Tagesordnung zugelassen werden, wenn dies eine Dreiviertel - Mehrheit der vertretenen Stimmen beschließt.

(4) Dringlichkeitsanträge auf Auflösung des Verbandes sind unzulässig.

(5) Zu jedem Antrag können bis zur Abstimmung Ergänzungs- oder Abänderungsanträge gestellt werden. Bestehen Zweifel, ob es sich im Einzelfall um einen solchen Ergänzungs- bzw. Abänderungsantrag handelt, entscheidet darüber der Verbandstag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Tagungsleiter.

(7) Hält der Tagungsleiter einen Antrag für unzulässig, kann er vorab über dessen Zulässigkeit abstimmen lassen.

(8) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller zurückgezogen werden.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Verbandstages kann während des Verbandstages Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Es hat sie zu begründen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf:

a) Beendigung der Aussprache,

b) Abschluss der Rednerliste, (Anträge zu a) und b) kann nur stellen, wer zum Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat),

c) Vertagung,

d) Übergang zur Tagesordnung,

e) Verweisung an ein anderes beschließendes Verbandsorgan,

f) Unterbrechung der Sitzung,

g) Verlängerung der Redezeit,

h) Zulassung mehrmaligen Sprechens.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung, die als solche zu bezeichnen sind, sind vor Anträgen und weiteren Wortmeldungen zu behandeln.

(3) Der Tagungsleiter entscheidet über die Zulässigkeit eines Antrages zur Geschäftsordnung und lässt gegebenenfalls darüber ohne Debatte abstimmen.

§ 6 Beratung

(1) Im Rahmen der einzelnen Punkte der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Präsidiumsmitglied bzw. Delegierten das Wort zu erteilen. Bei Anträgen soll der Antragsteller als Erster Gelegenheit erhalten, seinen Antrag zu begründen. Nach Beendigung der Aussprache muss dem Antragsteller auf Wunsch noch einmal das Schlusswort erteilt werden.

(2) An der anschließenden Aussprache kann sich jedes Mitglied des Verbandstages beteiligen. Das Wort hierzu erteilt der Tagungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet der Tagungsleiter über die Reihenfolge.

(3) Der Tagungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Die Redezeit beträgt in der Regel fünf Minuten.

(5) Bei Überschreitung der Redezeit oder nicht zur Sache gehörenden Beiträgen ist der Tagungsleiter jederzeit berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.

(6) Persönliche Angriffe oder Beleidigungen sind in jedem Fall zu unterlassen. Bei Verstößen ruft der Tagungsleiter den Redner zur Ordnung oder rügt ihn. Im Wiederholungsfall kann der Tagungsleiter ein Mitglied des Verbandstages von der weiteren Debatte ausschließen.

§ 7 Abstimmung

(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Die Anträge, über die abzustimmen ist, sind klar zu formulieren.

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Stimmkarte. Der Tagungsleiter bestimmt, ob eine genaue Auszählung der Stimmen durch von ihm beauftragte Stimmenzähler erfolgen soll. Eine Stimmenauszählung hat stets zu erfolgen, wenn sich durch Erheben der Stimmkarten keine offensichtliche Mehrheit ergibt.

(3) Grundsätzlich findet offene Abstimmung statt. Jeder Delegierte kann verlangen, dass im Protokoll vermerkt wird, wie er abgestimmt hat. Geheim wird abgestimmt, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

(4) Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Tagungsleiter bekannt gegeben und im Protokoll vermerkt. Die Beschlussfassung erfolgt nach Maßgabe des § 21 der Satzung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages.

§ 8 Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung vorgesehen sind.

(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wenn für eine Wahl nur ein Vorschlag vorliegt, kann der Tagungsleiter eine offene Abstimmung durchführen, wenn nicht einer der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl verlangt.

§ 9 Protokoll

Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Tagungsleiter bestimmt. Der Tagungsleiter ist für das Protokoll verantwortlich. Er unterzeichnet es zusammen mit dem Protokollführer.

§ 10 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 43 der Satzung.

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