Satzung & Ordnungen

Satzung

Satzung


Präambel

Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen und Verhaltensweisen entschieden entgegen. Dieses gilt ebenso für jede Form von Gewalt, sei sie psychischer oder körperlicher Art.

Die Satzung und die Ordnungen des NFV gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Norddeutsche Fußball-Verband e.V. (NFV) ist der Rechtsnachfolger des am 15. April 1905 in Hamburg gegründeten Verbandes gleichen Namens (des später „Norddeutscher Sport-Verband e.V.“ genannten Zusammenschlusses) und des Kreises 3 des früheren Arbeiter-Turn- und Sportbundes e.V. Die Neugründung wurde am 4. Dezember 1948 in Bremen vollzogen.

(2) Der NFV hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.

(3) Die Verbandsfarben sind Weinrot-Weiß-Weinrot.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Wirkungsbereich des NFV umfasst regional die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Zweck des NFV ist die Förderung des Sports als Fachverband für den Fußballsport. Der NFV unterstützt dabei die selbständigen Fußballverbände dieser Länder und die ihnen angeschlossenen Vereine.

(2) Der NFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des NFV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NFV.

(3) Die Mitglieder der Verbandsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz für Auslagen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Die Mitglieder der Verbandsorgane können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) von der Mitgliederversammlung (Verbandstag) beschlossene Vergütungen erhalten. Der Umfang der gezahlten Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des NFV oder Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird mit dem Vermögen des Verbandes gemäß § 42 dieser Satzung verfahren.

§ 3 Aufgaben

Der NFV ist als Regionalverband Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Auf Grund dieser Mitgliedschaft ist der NFV den allgemeinverbindlichen Bestimmungen des DFB unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften des DFB sind für den NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offiziellen und Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: DFB-Satzung, DFB-Statut 3. Liga, DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga, DFB-Spielordnung, Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Ethik-Kodex, DFB-Jugendordnung, DFB-Ausbildungsordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Finanzordnung, DFB-Ehrungsordnung und die ergänzenden Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen, insbesondere die DFB-Anti-Doping-Richtlinien, die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung, die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie das DFB-Reglement für Spielervermittlung. Der DFB ist Mitgliedsverband der FIFA und der UEFA. Aufgrund der Mitgliedschaft des NFV beim DFB unterwirft sich der NFV auch den Bestimmungen der FIFA und der UEFA und verpflichtet sich zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe. Insbesondere nachgenannte Vorschriften sind für den NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offiziellen, Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verpflichtend: FIFA- Statuten, FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, FIFA-Ethikreglement für die internationalen Wettbewerbe und Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFA-Rechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement sowie UEFA-Reglement für die Europäischen Wettbewerbsspiele und die dazugehörigen Regelungen.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend.

Als eigene Aufgaben obliegen dem NFV:

  • den Fußballsport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit zu vertreten, den Fußballsport in verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln,
  • alle fußballtechnischen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem DFB oder den Landesverbänden obliegen, zu regeln,
  • Streitigkeiten zwischen den Vereinen zu schlichten, 
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Trainer / Trainerinnen, Übungsleiter / Übungsleiterinnen sowie ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Verbandes und der Vereine zu gestalten und durchzuführen,
  • den Spielbetrieb der Frauen, Mädchen, Herren und Junioren, sowie repräsentative Spiele durchzuführen,
  • den Fußballsport als Futsal oder andere alternative Fußballformen zu ermöglichen,
  • den Fußballsport als Freizeit- und Breitensport zu ermöglichen,
  • die Pflege und Förderung des Ehrenamtes
  • die Pflege und Förderung fairen Verhaltens (Fairplay) aller am Fußballsport beteiligten Personen, 
  • soziale und gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen, insbesondere durch die Vermittlung von Werten im und durch den Fußballsport unter besonderer Berücksichtigung 
  1. der Pflege und Förderung von Vielfalt, Integration und Toleranz, 
  2. der Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, 
  3. der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt
  4. der Gleichstellung aller Geschlechter
  • Verträge über Fernseh-, Rundfunk- und Audioübertragungen abzuschließen; dieses gilt auch für alle anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets und anderer Online-Dienste sowie weiterer möglicher Vertragspartner
  • Vergütungen aus vorgenannten Verträgen zu verteilen.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufgaben sind die Vorschriften der FIFA und der UEFA sowie die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen, diese Satzung und die dazugehörigen Ordnungen, die Ordnungen und Regelungen, die aus Verträgen des NFV mit anderen Regionalverbänden und dem DFB resultieren sowie gegebenenfalls die Satzungen und Ordnungen der Mitgliedsverbände in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 5 Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Der NFV erhebt zur Erfüllung seines Verbandszweckes personenbezogene Daten von Mitgliedern der Mitgliedsvereine. Diese Informationen werden im verbandseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet. Der NFV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des DFB einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom NFV selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Personenbezogene Daten wie z. B. Kommunikationsverbindungen und Sperren, werden vom NFV intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes erforderlich bzw. nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass seitens der betroffenen Personen schutzwürdige Interessen bestehen, die einer Verarbeitung entgegenstehen.

(2) Als Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes ist der NFV verpflichtet, bestimmte Daten an den DFB zu übermitteln. Dabei ist die Übermittlung im Einzelfall auf das absolut notwendige Maß beschränkt. Die betroffenen Personen werden bei der Registrierung ihrer Daten über den jeweiligen zu übermittelnden Datenumfang informiert.

(3) Der NFV informiert die Medien über besondere Ereignisse. Solche Informationen können personenbezogene Daten Einzelner enthalten.

(4) Verzeichnisse mit erhobenen personenbezogenen Daten werden nur an Präsidiumsmitglieder oder sonstige Personen ausgehändigt, die im NFV eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der entsprechenden Daten erfordert.

(5) Der NFV übermittelt ggf. personenbezogene Daten an Unternehmen, mit denen Kooperationsabkommen bestehen. Die Übermittlung beschränkt sich dabei auf Namen, Anschrift und Geburtsjahr. Die Unternehmen werden darauf hingewiesen, dass die Daten nur für eigene Zwecke verwendet werden dürfen und somit eine weitere Übermittlung nicht zulässig ist.

(6) Der NFV veröffentlicht personenbezogene Daten auf seiner Internet - Homepage, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung seines Verbandszweckes erforderlich ist.
Die Daten können zur Erfüllung des Verbandszweckes in das DFBnet eingestellt werden und auf fussball.de veröffentlicht werden.

(7) Vor jedweder Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten wird hierzu die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters bei der Datenerhebung eingeholt. Diese Einwilligung kann jederzeit, auch für Teilbereiche, widerrufen werden.

(8) Personenbezogene Daten werden nach Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung oder Veröffentlichung bzw. anderem, dem NFV schriftlich mitgeteiltem Grund, z.B. Vereinsaustritt, im datenschutzrechtlichen Sinne gesperrt und entsprechend gekennzeichnet. Diese Daten werden so lange beim NFV aufbewahrt, wie dies durch gesetzliche oder andere Vorschriften des NFV oder DFB erforderlich ist. In jedem Fall unterbleibt jedwede weitere Übermittlung und Veröffentlichung. Die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Nutzung oder Übermittlung bleiben hiervon unberührt.

(9) Die Mitglieder des NFV übertragen die Kontrollrechte, die aus dem DFBnet heraus verpflichtend sind, auf den NFV und werden von diesem wahrgenommen. Der NFV wird sich regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des DFBnet überzeugen und die Ergebnisse dokumentieren. Die Kontrolle kann gemeinschaftlich mit anderen Verbänden, die DFBnet nutzen, erfolgen oder durch einen von den Verbänden benannten verantwortlichen Dritten (Dienstleister) durchgeführt werden. Die Dokumentation kann ebenfalls durch ein gemeinsames Testat erfolgen.

§ 6 Ständige Mitglieder

(1) Ständige Mitglieder des NFV sind:

  • der Bremer Fußball-Verband,
  • der Hamburger Fußball-Verband,
  • der Niedersächsische Fußballverband und
  • der Schleswig-Holsteinische Fußballverband

(2) Über Änderungen entscheidet der Verbandstag.

§ 7 Sonstige Mitglieder

(1) Vereine der Mitgliedsverbände, die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen einer der Bundesligen oder der 3. Liga, oder einer der Regionalligen teilnehmen, sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen ebenfalls Mitglieder des NFV.

(2) Eine solche Mitgliedschaft kann nur zum Beginn einer Spielzeit begründet werden.

(3) Vom DFB lizenzierte Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen, die zum Wirkungsbereich des NFV gehören, und die mit einer oder mehreren Mannschaften am Spielbetrieb einer der Bundesligen, der 3. Liga oder einer der Regionalligen teilnehmen, sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen ebenfalls Mitglieder des NFV.

Sie sind insoweit stets mit gemeint, wenn in dieser Satzung oder den Ordnungen des NFV von Vereinen gesprochen wird. Allerdings sind die Kosten der Teilnahme von Mannschaften am Spielbetrieb des NFV von den Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen zu erstatten; Näheres regelt die Finanzordnung. Förderungsmaßnahmen des NFV aus gemeinnützigen Mitteln sind für Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen nicht zulässig.

(4) Schließt sich ein Mitgliedsverein des NFV mit einem anderen Verein zusammen, so bleibt dem neuen Verein das Spielrecht in der Liga des NFV, welcher der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im NFV erhalten, sofern der letztgenannte nicht Absteiger ist. Der neue Verein tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitglieds ein.

(5) Begründet die Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins, der nicht Absteiger ist, aber fortan die Sportart Fußball nicht mehr betreibt, einen neuen, eigenständigen Verein, so geht das Spielrecht in der Liga des NFV, dem der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im NFV auf den neuen Verein über. Der neue Verein tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitglieds ein.

(6) Wird der gesamte Bereich Fußball aus einem Mitgliedsverein des NFV, der nicht Absteiger ist, herausgelöst und einem anderen bestehenden Verein angegliedert, so geht die Mitgliedschaft auf letzteren über. Dieser tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitglieds ein. Entsprechendes gilt bei der Herauslösung der gesamten Frauenfußballabteilung eines Mitgliedsvereins, sofern die NFV-Mitgliedschaft durch eine Frauenmannschaft begründet ist.

(7) Die Absätze (4), (5) und (6) gelten nicht, wenn der Zusammenschluss bzw. die Neugründung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des bisherigen Mitgliedsvereins erfolgt.

(8) Über Fragen der Mitgliedschaft von Vereinen oder Kapitalgesellschaften entscheidet das Präsidium des NFV.

§ 8 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

Einzelpersonen können zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern des NFV ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.

§ 9 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Verbandstag kann die Aufnahme neuer ständiger Mitglieder auf Antrag des Präsidiums beschließen. Jedoch ist die gleichzeitige Mitgliedschaft konkurrierender Organisationen für dasselbe Verbandsgebiet ausgeschlossen.

(2) Im Übrigen erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitgliedes automatisch mit dem Aufstieg einer Mannschaft des betreffenden Vereins in eine der Spielklassen des NFV, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Auflösung,

b) Austritt,

c) Ausschluss,

d) Abstieg.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Spieljahres möglich und muss schriftlich erklärt werden. Stichtag für die Beendigung der Mitgliedschaft durch Abstieg ist der 30. Juni, im Fall eines späteren Abschlusses der Spielserie das Datum des letzten Spieltages.

Der Ausschluss eines Vereines oder eines seiner Mitglieder kann nur auf Antrag des Präsidiums durch rechtskräftiges Urteil des Sportgerichts bzw. Urteil des Verbandsgerichts in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn gegen die satzungsgemäßen Pflichten gröblich und trotz Mahnung weiter verstoßen wurde,

b) bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung durch den Verein oder seiner Mitglieder,

c) wenn Verbindlichkeiten gegenüber dem NFV trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt wurden.

(4) Entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen. Wenn ein Beitrag erhoben wird, dauert die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

(5) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anrecht auf Verbandsvermögen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 10 Aufgabenwahrnehmung

Die ständigen Mitglieder sind in der Wahrnehmung aller dem NFV nicht zugewiesenen Aufgaben selbständig.

§ 11 Pflichten

Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und der Ordnungen sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der FIFA, der UEFA, des DFB und der Verbandsorgane des NFV verpflichtet. Sie haben die vom Verbandstag des NFV beschlossenen finanziellen Abgaben termingemäß an den NFV abzuführen. Die von den Vereinen zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sind die in der Finanzordnung geregelten Verbandsabgaben.

§ 12 Gebietsschutz

Die Zugehörigkeit von Vereinen zu einem Landesverband ist geschützt. Für die Aufnahme eines Vereins in einen anderen Landesverband oder die Teilnahme einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen eines anderen Landesverbandes ist die Zustimmung der beteiligten Landesverbände erforderlich.

§ 13 Verbandsorgane und Veranstaltungsformen

(1) Die Organe des NFV sind:

a) der Verbandstag,

b) das Präsidium,

c) das Geschäftsführende Präsidium

d) die Ausschüsse:

  • Spielausschuss,
  • Regionalligaausschuss,
  • Jugendausschuss,
  • Frauen- und Mädchenausschuss,
  • Schiedsrichterausschuss,

e) das Verbandsgericht,

f) das Sportgericht,

g) die Revisionsstelle

(2) Organe des NFV treffen ihre Entscheidungen im Rahmen von Veranstaltungen (u.a. Verbandstage, Sitzungen, Tagungen, Gerichtsverfahren). Diese können sowohl in Präsenz als auch in digitaler Form durchgeführt werden. Gleiches gilt für vom Präsidium eingesetzte Kommissionen.

§ 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Verbandstages

(1) Der NFV hält alle drei Jahre, in der Regel im 2. Quartal, eine als „ordentlicher Verbandstag“ bezeichnete Hauptversammlung der Mitglieder ab. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Präsidium unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Das Präsidium kann in dringenden Fällen jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Es muss einen außerordentlichen Verbandstag innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitgliedsstimmen (§§ 6, 7) in gleicher Sache beantragt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Soll ein Sachverhalt, der Beschlussgegenstand des letzten ordentlichen Verbandstages war, Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages werden, so ist dafür die Unterstützung von zwei Dritteln der Mitgliedsstimmen erforderlich (§ 24).

(3) Den Ort für einen außerordentlichen Verbandstag legt das Präsidium fest.

(4) Ein satzungsgemäß einberufener Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Verbandstag ist grundsätzlich nicht öffentlich.

§ 15 Zusammensetzung

Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:

a) den Vertretern der ständigen Mitglieder,

b) den Vertretern der sonstigen Mitglieder,

c) den Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 27 Abs. 1,

d) den Mitgliedern des Verbandsgerichts und des Sportgerichts,

e) den Mitgliedern der Revisionsstelle,

f) den Ehrenpräsidenten,

g) den Ehrenmitgliedern

§ 16 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht ist für die ständigen Mitglieder wie folgt geregelt:

  • Bremer Fußball-Verband 10 Stimmen
  • Hamburger Fußball-Verband 20 Stimmen
  • Niedersächsischer Fußballverband 48 Stimmen
  • Schleswig-Holsteinischer Fußballverband 22 Stimmen.

(2) Die sonstigen Mitglieder haben für jede Mannschaft, die in einer der Spielklassen des NFV spielt, je eine Stimme.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.

(4) Sonstige Funktionsträger des NFV haben auf dem Verbandstag beratende Stimme.

§ 17 Vertreterzahl

Die stimmberechtigten Mitglieder können für jede ihnen zukommende Stimme einen Vertreter entsenden. Stimmenübertragung auf ein anderes Verbandsmitglied ist nicht zulässig.

§ 18 Kosten

Die Kosten des Verbandstages tragen:

a) der NFV für die Beteiligten nach § 15 c, d, e, f, g, und § 16 (4),

b) die ständigen und sonstigen Mitglieder für ihre Vertreter.

§ 19 Zuständigkeit

Der Verbandstag ist das oberste Beschlussorgan des NFV. Ihm steht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten dieses Verbandes zu, soweit nicht die Zuständigkeit des Verbandsgerichts oder des Sportgerichts berührt ist. Der Beschlussfassung des Verbandstages unterliegen insbesondere:

a) - die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

- die Wahl der Mitglieder der Rechtsorgane (Verbandsgericht, Sportgericht) einschließlich der Bestätigung der Beisitzer des Bundes Deutscher Fußballlehrer (§ 36, Abs.4),

- die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle,

b) die Entlastung des Präsidiums bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

c) die Genehmigung der Haushaltspläne für die Geschäftsjahre, in denen ein ordentlicher Verbandstag stattfindet,

d) die Einrichtung der Ligen des NFV,

e) der Erlass von Amnestien für den Verbandsbereich,

f)  die Änderung der Satzung und der Ordnungen,

g) die Auflösung des Verbandes.

§ 20 Tagesordnung und Sitzungsleitung

(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Verbandstages muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der vertretenen Stimmen,

b) Genehmigung des Protokolls des vorangegangenen Verbandstages,

c) Rechenschaftsberichte des Präsidiums,

d) Berichte der Revisionsstelle und der Rechtsorgane,

e) Entlastung des Präsidiums und der Ausschüsse,

f) Wahl der Mitglieder des Präsidiums, der Rechtsorgane und der Revisionsstelle,

g) Genehmigung des Haushaltsplanes gem. § 29 b, Ziffer 5 der Satzung,

h) Anträge,

i) Festlegung des Landesverbandes zur Ausrichtung des nächsten ordentlichen Verbandstages,

j) Verschiedenes.

(2) Der Verbandstag wird vom Präsidenten und bei seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet. Die Tagungsleitung kann auch delegiert werden.

§ 21 Beschlussfassung

(1) Satzungsänderungen bedürfen zur wirksamen Beschlussfassung der Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

(2) Änderungen der Ordnungen werden mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen. Liegen zu einzelnen Ordnungen mehrere Änderungsanträge vor, so kann über diese im Block abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch dagegen erhebt.

(3) In allen anderen Angelegenheiten genügt zur wirksamen Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Antrag eine Änderung der Satzung oder einer Ordnung zum Inhalt hat, so entscheidet hierüber das Verbandsgericht sofort und unanfechtbar.

§ 22 Wahlen

(1) Alle Ämter im NFV sind Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.

(2) Eine Person darf nur ein Amt innerhalb der Organe des NFV bekleiden.

(3) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl mit Einverständnis aller stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer durch offene Abstimmung erfolgen.

(4) Liegen für jedes zu wählende Amt genauso viele Wahlvorschläge wie zu besetzende Ämter vor, ist eine Blockwahl zulässig, sofern kein Delegierter widerspricht.

(5) Gewählt ist die Person, für die sich die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Lagen zunächst mehrere Vorschläge vor, so ist der zweite Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden im ersten Wahlgang bestplatzierten Bewerbern durchzuführen. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Ist ein Gremium zu besetzen und die Zahl der Personenvorschläge größer als die der zu besetzenden Plätze, so entscheidet die Reihenfolge der Stimmergebnisse über die Wahl.

(7) Bei Wahl durch Stimmzettel ist das Ergebnis durch mindestens zwei Versammlungsteilnehmer festzustellen.

§ 23 Anträge

(1) Anträge zum ordentlichen und zu einem außerordentlichen Verbandstag können von den Mitgliedern und den Organen (§ 13) gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und mindestens drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag der Geschäftsstelle des NFV in Textform vorliegen und mindestens zwei Wochen vor dem oder einem außerordentlichen Verbandstag den Mitgliedern bekannt sein. Nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle eingehende Anträge können, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

(2) Dringlichkeit ist gegeben, wenn dies durch das Votum von drei Vierteln der vertretenen Stimmen bestätigt wird.

§ 24 Beratungsgegenstände eines außerordentlichen Verbandstages

Beratungsgegenstand eines außerordentlichen Verbandstages kann nur sein, was zu seiner Einberufung geführt hat. Andere Angelegenheiten können dort nur dann behandelt werden, wenn das die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen findet.

§ 25 Präsidium, Geschäftsführendes Präsidium, Ausschüsse, Wahl, Amtsdauer, Wählbarkeit

(1) Alle Ämter im NFV sind allen natürlichen Personen gleichermaßen zugänglich, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und einem Verein, der ordentliches Mitglied einer der dem NFV angehörenden Landesverbände ist, angehören.

(2) Eine Person darf nur ein Amt innerhalb der Organe des NFV bekleiden. 

(3) Vorschläge für die Kandidaten zum Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind spätestens acht Wochen vor dem Verbandstag schriftlich auf der NFV – Geschäftsstelle einzureichen. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zum Verbandstag bekanntzugeben  

(4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl mit Einverständnis der anwesenden Stimmberechtigten durch offene Abstimmung erfolgen. Liegen für jedes zu wählende Amt genauso viele Wahlvorschläge wie zu besetzende Ämter vor, ist eine Blockwahl zulässig, sofern kein Delegierter widerspricht.

(5) Gewählt ist die Person, für die sich die Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet.  
Sollte keine Person eine Mehrheit auf sich vereint haben, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben. Gewählt ist die Person, die die meisten abgegebenen Stimmen im zweiten Wahlgang auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

(6) Alle Wahlen gelten für die Zeit zwischen zwei ordentlichen Verbandstagen. Die Amtsdauer endet mit der Neu- bzw. Wiederwahl des jeweiligen Amtsträgers.

(7) Die Amtszeit zugewählter Mitglieder von Organen dauert bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag.

(8) Alle Mitglieder der Verbandsorgane arbeiten ehrenamtlich. Angestellte des Verbandes und der Mitgliedsverbände dürfen keinem Verbandsorgan angehören.

§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Das Präsidium, das Geschäftsführende Präsidium und die Ausschüsse sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Sie entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 27 Präsidium: Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums,

b) die Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß §13 Ziffer d.

(2) Die Ehrenpräsidenten und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Jedes Präsidiumsmitglied gemäß Absatz 1 a und b verfügt über eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Präsidiumsmitglieder gemäß Absatz 1 a, können sich durch ein Mitglied ihres Landesverbandspräsidiums mit Stimmrecht vertreten lassen. Präsidiumsmitglieder gemäß Absatz 1 b, können sich durch ein Mitglied ihres Ausschusses gemäß § 13 Ziffer d mit Stimmrecht vertreten lassen.

(4) Das Präsidium kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten weitere Fachvertreter bzw. Sachverständige anderer Organe, die Vorsitzenden der Rechtsorgane und den Vorsitzenden der Revisionsstelle zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Vorsitzenden der Rechtsorgane und der Vorsitzende der Revisionsstelle sind mindestens einmal jährlich durch das Präsidium anzuhören.

§ 28 Präsidium: Einberufung und Beschlussfassung

(1) Das Präsidium soll dreimal jährlich zu Sitzungen zusammentreten. Diese werden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

(2) Die Sitzungen werden vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit durch einen der Vizepräsidenten geleitet.

(3) Zur wirksamen Beschlussfassung im Präsidium bedarf es der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen.

§ 29 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist das oberste Beratungs- und Beschlussorgan zwischen den Sitzungen des Verbandstages. Es kann Regelungen- auch satzungsändernder Natur, soweit nicht der Verbands-Zweck oder die Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums tangiert werden- mit Drei-Viertelmehrheit seiner Mitglieder ändern. Änderungen der Ordnungen können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Alle Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den folgenden ordentlichen Verbandstag. Bevor das Präsidium ordnungs- oder satzungsändernd tätig wird, ist durch Beschluss über die Dringlichkeit zu befinden. (§ 23, Abs. 2 gilt entsprechend).

(2) Das Präsidium beschließt in den Jahren, in welchen kein ordentlicher Verbandstag stattfindet, den durch das Geschäftsführende Präsidium vorzulegenden Haushaltsplan.

(3) Das Präsidium ist befugt, zur eigenständigen Wahrnehmung besonderer Aufgaben Kommissionen oder einzelne Beauftragte zu berufen. Solche Einsetzungen gelten jeweils längstens für die Amtsdauer des berufenden Präsidiums.

(4) Das Präsidium beruft die Mitglieder der Ausschüsse auf Vorschlag der Mitgliedsverbände. Es ist darüber hinaus berechtigt, zusätzlich Hospitanten befristet in einzelne Gremien zu berufen.

(5) Das Präsidium behandelt die Berichte der Ausschüsse, der Revisionsstelle und der Vorsitzenden der Rechtsorgane.

(6) Das Präsidium entscheidet über den Vorschlag des Schiedsrichterausschusses zur NFV-Schiedsrichterliste sowie zur Meldung von norddeutschen Schiedsrichtern für die DFB-Schiedsrichterliste.

(7) Das Präsidium ist berechtigt, Präsidiums, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im NFV durch schriftlich begründete Entscheidung bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören. Er hat das Recht der Beschwerde beim Verbandsgericht. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
Das Präsidium kann zudem Präsidiums-, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder umgehend von ihrem Amt im NFV abberufen, sobald diese aus ihrem Amt in ihrem Landesverband ausgeschieden sind. Die vakante Position ist dann vom Präsidium neu zu berufen.

(8) Mitglieder der Rechtsorgane und einzelne Revisoren können bei grober Pflichtverletzung auf Antrag des Präsidiums vom Verbandsgericht ihrer Tätigkeit enthoben werden. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.

(9) Das Präsidium ist befugt, Mitglieder des Präsidiums, der Rechtsorgane, der Ausschüsse und einzelne Revisoren, die während der Wahlperiode ausscheiden, durch Zuwahl zu ersetzen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Amtsinhaber aus tatsächlichen Gründen dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Für eine vorzeitige Neuwahl des Präsidenten ist ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen.

(10) Dem Präsidium steht das Recht der Begnadigung zu. Auf § 20 der Rechts- und Verfahrensordnung wird verwiesen.

§ 29 a Geschäftsführendes Präsidium: Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Dem Geschäftsführende Präsidium gehören an:

a)  der Präsident,

b)  der 1. Vizepräsident,

c)  der Vizepräsident Finanzen,

d)  zwei weitere Vizepräsidenten,

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums können sich durch ein Mitglied ihres Landesverbandspräsidiums mit Stimmrecht vertreten lassen. Dies gilt nicht, wenn die Person nicht Mitglied des Landesverbandspräsidiums ist.

(2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(3) Das mitgliederstärkste ständige Mitglied stellt zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums zu Absatz 1 a-d, die übrigen ständigen Mitglieder jeweils ein Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied.

(4) Wird in den Fällen des § 29 Absatz 9 Satz 1 und 2 nach der Zuwahl die im vorstehenden Absatz 3 vorgesehene Mitgliederregelung nicht mehr eingehalten, ist durch Zuwahl eines weiteren Mitglieds die garantierte Mindestmitgliedszahl für jedes ordentliche Mitglied im Geschäftsführenden Präsidium zu gewährleisten.

§ 29 b Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums

(1) Das Geschäftsführende Präsidium vertritt den NFV gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen.

(2) Der Präsident, der 1. Vizepräsident sowie der Vizepräsident Finanzen bilden dabei den Vorstand im Sinne von § 26 BGB ab.

(3) Für das Innenverhältnis gilt, dass regelmäßig der Präsident und nur im Falle seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident, in dessen Vertretung der Vizepräsident Finanzen den Verband vertritt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Präsidiums.

(4) Das Geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Näheres regeln die Satzung und Ordnungen sowie die Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt.

(5) Das Geschäftsführende Präsidium hat besondere Verantwortung für die Aufbringung und sachgemäße Verwendung der Haushaltsmittel des Verbandes. Es erstellt den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr und legt ihn in den Jahren, in denen ein ordentlicher Verbandstag stattfindet, diesem zur Genehmigung vor, in den übrigen Jahren ist der Haushaltsplan durch das Präsidium zu beschließen.

(6) Das Geschäftsführende Präsidium ist vom Präsidenten mindestens in Abständen von zwei Monaten einzuberufen.

(7) Das Geschäftsführende Präsidium beschließt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Ergibt sich nach einer Zuwahl gemäß § 29 a Absatz 4 im Geschäftsführenden Präsidium bei zu treffenden Entscheidungen eine Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Präsidenten - in seinem Verhinderungsfall die Stimme des 1. Vizepräsidenten - den Ausschlag.

§ 30 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Die Ausschüsse gemäß §§ 31 bis 35 bestehen grundsätzlich aus einem/einer Vorsitzenzenden und vier Vertretern/Vertreterinnen der vier Landesverbände. Über Ausnahmen entscheidet das NFV-Präsidium auf Vorschlag des/der Vorsitzenden.

(2) Kommissionen werden durch das NFV-Präsidium eingesetzt. Über Aufgaben und Zusammensetzung entscheidet das NFV-Präsidium.

§ 31 Spielausschuss

Er koordiniert sämtliche Fragen des Herrenfußballs (einschließlich Futsal) auf Regionalebene und vertritt in spieltechnischen Angelegenheiten den NFV gegenüber dem DFB-Spielausschuss.
Er ist insbesondere zuständig und verantwortlich für die Planung und Durchführung des Spielbetriebs der Regionalliga Nord der Herren. Näheres regelt die Spielordnung.
Er ist außerdem zuständig und verantwortlich für die Planung und Durchführung des Spielbetriebs der Futsal-Regionalliga Nord der Herren. Näheres regeln saisonbezogene Durchführungsbestimmungen in Anlehnung an die Futsal-Spielordnung nebst Futsal-Richtlinien des DFB sowie die Spielordnung des NFV.

§ 32 Regionalligaausschuss

(1) Die vier Beisitzer aus den vier Landesverbänden werden von den in der Regionalliga Nord der Herren vertretenen Vereinen vorgeschlagen und vom Präsidium berufen. Falls ein Landesverband keinen Verein in der Regionalliga Nord der Herren stellt, wird vom Präsidium des jeweiligen Landesverbandes ein Beisitzer benannt.

(2) Der Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung und Koordinierung wirtschaftlicher und struktureller Fragen zum Betrieb der Regionalliga Nord der Herren und berät das Präsidium.

§ 33 Jugendausschuss

Er ist für die Planung und Durchführung des gesamten Spielbetriebes und der Talentförderung der Junioren auf Regionalebene zuständig und verantwortlich. Er koordiniert sämtliche Fragen des Juniorenfußballs auf Regionalebene und vertritt den NFV in diesen Fragen gegenüber dem DFB. Näheres regeln die Spiel- und Jugendordnung.

§ 34 Frauen- und Mädchenausschuss

Er ist für die Planung und Durchführung des gesamten Spielbetriebs der Frauen- und Mädchen-Mannschaften auf Regionalebene zuständig und verantwortlich. Er koordiniert sämtliche Fragen des Frauen- und Mädchenfußballs auf Regionalebene und vertritt den NFV in diesen Fragen gegenüber dem DFB. Näheres regeln die Spiel- und die Jugendordnung.

§ 35 Schiedsrichterausschuss

Er koordiniert die Schiedsrichterarbeit mit den Landesverbänden. Er vertritt die Schiedsrichterbelange im NFV sowie gegenüber den anderen Regionalverbänden und dem DFB. Näheres regelt die Schiedsrichterordnung.

§ 36 Verbandsgericht

(1) Dem Verbandsgericht gehören ein Vorsitzender und sechs Beisitzer an, die aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. Jedes ständige Mitglied ist mit mindestens einem Beisitzer, jedoch maximal zwei Beisitzern, vertreten. Über die Besetzung des Gerichts im einzelnen Verfahren entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die Mitglieder des Verbandsgerichtes dürfen anderen Organen nur angehören, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Das Verbandsgericht ist beschlussfähig mit mindestens 3 Richtern. Im Übrigen wird auf § 4, Absatz 3 der Rechts- und Verfahrensordnung verwiesen.

(4) Im Verfahren gegen Fußballlehrer oder Trainer mit der A – Lizenz wirkt ein Fußballlehrer, der anstelle eines anderen Beisitzers berufen wird, mit. Der Bund Deutscher Fußball – Lehrer benennt für diese Aufgabe einen Fußballlehrer, der vom Verbandstag zu bestätigen ist.

§ 37 Sportgericht

(1) Dem Sportgericht gehören ein Vorsitzender, und sechs Beisitzer an, wobei aus dem Kreise der sechs Beisitzer ein stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Jedes ständige Mitglied ist mit mindestens einem Beisitzer, jedoch maximal zwei Beisitzern, vertreten. Über die Besetzung des Gerichts im einzelnen Verfahren entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

(2)  Die Mitglieder des Sportgerichtes dürfen anderen Organen nur angehören, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen von § 36 (2 bis 4) gelten entsprechend.

§ 38 Aufgaben der Rechtsorgane, Strafarten

(1) Der NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offizielle und Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände sind der Strafgewalt des DFB, der FIFA und der UEFA, die durch die in § 3 genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung unter die Vereinsstrafgewalt des DFB, der FIFA und der UEFA erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen deren Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der NFV hat Entscheidungen der FIFA und der UEFA, deren Umsetzung dem DFB als deren Mitglied aufgegeben ist, ohne inhaltliche Prüfung zu vollziehen.

(2) Die Rechtsorgane des NFV haben die Aufgabe, alle Formen verfassungsfeindlicher Art, Gewalt jeglicher Art und unsportlichen Verhaltens von Mitgliedsverbänden, Vereinen und Vereinsmitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des NFV wie des DFB zu ahnden. Sie entscheiden über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielverkehr.

(3) Zu den Aufgaben des Verbandsgerichts gehören ferner die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsorgane des NFV auf ihre Vereinbarkeit mit Satzung und Ordnungen, die Entscheidung über die Zuständigkeit von NFV- Organen sowie die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums.

(4) Die Zuständigkeiten im Einzelnen regelt § 5 der Rechts- und Verfahrensordnung.

(5) Als Strafen sind zulässig:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Geldstrafe (auch als Nebenstrafe) gegen Spieler, Teamoffizielle und Schiedsrichter bis zu € 5.000,-, gegen Vereine bis zu € 10.000,–,

d) Platzverbot für einzelne Personen,

e) Verbot, ein Verbands- oder Vereinsamt im Wirkungsbereich des Norddeutschen Fußball-Verbandes zu bekleiden, und zwar auf Zeit (längstens 3 Jahre) oder auf Dauer,

f) Ausschluss aus dem Verband auf Zeit (längstens 2 Jahre) oder auf Dauer,

g) Sperre von Spielern, Teamoffiziellen und Schiedsrichtern bis zur Höchstdauer von 2 Jahren,

h) Sperre von Mannschaften bis zur Höchstdauer von einem Jahr,

i) Aberkennung von Punkten,

j) Wertung eines nicht ordnungsgemäß ausgetragenen Spieles als „verloren“,

k) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse,

l)  Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit,

m) Verbot, sich während eines oder mehrerer Spiele (höchstens 5) im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten.

(6) Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 39 Revisionsstelle

(1) Der Verbandstag wählt den Vorsitzenden der Revisionsstelle und drei weitere Mitglieder (Revisoren), wobei jedes ständige Mitglied mit einem Revisor vertreten sein muss. Der Vorsitzende der Revisionsstelle darf nicht dem Landesverband angehören, welcher den Vizepräsidenten Finanzen stellt.

(2) Die Revisoren dürfen Organen und Ausschüssen des NFV nicht angehören. Sie müssen ausreichend sachkundig in der Behandlung und Beurteilung wirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Vorgänge sein. Sie sollten zur Ausübung steuer- und wirtschaftsberatender Berufe oder zum Richteramt befähigt sein. Eine langjährige Erfahrung in herausgehobenen Funktionen vergleichbarer Tätigkeitsfelder steht dieser Befähigung gleich.

(3) Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Revisoren dürfen längstens für drei Amtsperioden in Folge amtieren. Bei späterer erneuter Wahl eines ehemaligen Revisors gilt wiederum die Festlegung von Abs. 2.

(4) Die Revisionsstelle prüft die Ordnungsmäßigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des NFV, indem sie zu diesem Zweck:

a) jährlich durch Ausschreibung die Vergabe der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie der Steuerberatung an eine Steuerberatungsgesellschaft vornimmt.

Die Beauftragung erfolgt in diesem Fall auf Weisung der Revisionsstelle durch die NFV-Geschäftsstelle.

Bei bedeutsamen Investitionen und Projekten, die erhebliche Finanzmittel erfordern, sind die Revisoren zuvor anzuhören. Dies gilt auch für Verträge, die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben und zu einer längerfristigen Bindung führen. Die Revisoren beraten das Präsidium bei der Beschlussfassung über die Angemessenheit der Erstattung von Auslagen.

(5) Dem Vorsitzenden der Revisionsstelle ist Gelegenheit zum Vortrag im Präsidium zu geben.

(6) Der Vorsitzende der Revisionsstelle berichtet dem Verbandstag auf der Grundlage der Jahresprüfberichte der Wirtschaftsprüfer, wobei er eigene Feststellungen tätigen kann. Dieser Bericht ist unabdingbare Voraussetzung für die Entlastung des Präsidiums.

§ 40 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 41 Protokolle

Über alle Tagungen und Sitzungen von Organen des NFV ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Beschlüsse und Entscheidungen aller Organe sind der Geschäftsstelle mit Anweisung zur weiteren Behandlung und Auswertung zuzustellen.

§ 42 Auflösung des Verbandes, Änderung des Verbandszwecks, Vermögensanfall des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des in § 2 festgelegten Verbandszwecks kann nur auf Antrag eines ständigen Mitgliedes auf einem eigens dazu einberufenen Verbandstag beschlossen werden.

(2) Ein Beschluss gemäß Absatz (1) kommt gültig nur zustande durch Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannten ständigen Mitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Fußballsports zu verwenden haben.

§ 43 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung auf dem 44. ordentlichen Verbandstag am 20.06.2015 beschlossen worden.

(2) Änderungen und Ergänzungen von Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie sind als amtliche Mitteilungen des NFV auf der Internetseite des Verbandes zu veröffentlichen. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist das Präsidium ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen im Sinne des Verbandstages abzuändern.

(3) Neufassungen, Änderungen oder Ergänzungen von Ordnungen sind als amtliche Mitteilungen des NFV auf der Internetseite des Verbandes zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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