Satzung & Ordnungen

Jugendordnung

Jugendordnung

 

Präambel:

Der Norddeutsche Fußball-Verband (NFV) unterstützt die ihm angeschlossenen Landesverbände und deren Vereine in ihrem Bestreben, der Jugend das Sporttreiben im Allgemeinen und das Fußballspielen im Besonderen zu ermöglichen. Jungen und Mädchen sollen angehalten werden, fair zu spielen und Gegner, Schiedsrichter und Spielregeln zu achten.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Träger der fußballsportlichen Jugendarbeit sind die Jugendfußballabteilungen der Vereine in den Landesverbänden Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

(2) Die Ordnungen des DFB, des NFV und der ihm angeschlossenen Landesverbände sind für die Jugend entsprechend anzuwenden, falls in dieser Ordnung nicht davon abweichende Bestimmungen getroffen sind.

§ 2 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen gemäß § 30 NFV Satzung.

(2) Der Vorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen einladen oder Vertreter der Landesverbände zu Sondersitzungen einladen.

(3) Der Jugendausschuss regelt die fußballsportliche Jugendarbeit und fördert jugendpflegerische Maßnahmen. Dazu zählen u.a. folgende Aufgaben:

- die Vertretung der Belange der NFV-Jugend im DFB,

- die Koordinierung der Termine mit den vier Landesverbänden,

- die Organisation des Juniorenspielbetriebes im NFV,

- die Organisation der norddeutschen Futsalmeisterschaften im Juniorenbereich,

- die Koordination von Veranstaltungen im Bereich des Schulfußballs.

(4) Der Jugendausschuss erlässt für alle von ihm organisierten Veranstaltungen Durchführungsbestimmungen.

§ 3 Veranstaltungen

(1) Dem Jugendausschuss stehen zur Förderung von Talenten folgende Möglichkeiten auf der Ebene des NFV zur Verfügung:

- Repräsentativspiele und Turniere von Juniorenauswahlmannschaften,

- NFV - Pokalmeisterschaften,

- Schulungs- und Sichtungsturniere.

(2) Entsprechende Durchführungsbestimmungen sind den Beteiligten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.

§ 4 Rechtsprechung

(1) Die Zuständigkeit für die Rechtsprechung im Juniorenbereich liegt bei den Rechtsorganen des NFV und wird durch die Satzung und die Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Bei Sichtungswettbewerben des Regionalverbandes entscheidet die Turnierleitung. Sie kann eine Sperrstrafe nur für den jeweiligen Wettbewerb aussprechen. Über weitergehende Strafen entscheidet auf Antrag des Jugendausschusses das Sportgericht.

(3) Bei unsportlichem Verhalten oder Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen des NFV oder des DFB durch Vereinsmitglieder, Vereine oder Mitgliedsverbände kann der Jugendausschuss beim Sportgericht die Durchführung von Verfahren beantragen.

§ 5 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 43 der Satzung.

ANHANG 1

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Junioren-Regionalliga Nord des NFV sind einzureichen:

(1) Anmeldung zur Teilnahme an einer der Junioren-Regionalligen Nord

(2) Formblatt 1: Trainer-Lizenz

(3) Formblatt 2: Unterbau

(4) Formblatt 3: Benennung neutraler Verbandsperson zur Feststellung der Unbespielbarkeit der Plätze (Platzkommission)

(5) Vereinsmeldung

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