Satzung & Ordnungen

Spielordnung

NFV-Spielordnung

 

A. ALLGEMEINES

§ 1 Spielregeln

(1) Alle unter der Verantwortung oder Mitwirkung des Norddeutschen Fußball- Verbandes (NFV) durchgeführten Spiele werden nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA ausgetragen.

(2) Sofern darüber hinaus vom DFB allgemeinverbindliche Bestimmungen erlassen sind, finden auch sie im NFV Anwendung.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Es sind für die Planung und Durchführung des Spielbetriebes zuständig:

der Spielausschuss für die Herrenmannschaften,

der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen- und Juniorinnenmannschaften,

der Jugendausschuss für die männlichen Juniorenmannschaften.

Diese Ausschüsse sind berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Spielordnung ergänzende Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Jeder der drei Ausschüsse kann durch Beschluss aus seiner Mitte Beauftragte für die Erfüllung einzelner Aufgaben bestimmen.

(2) Erkennt einer der in Absatz 1 genannten Ausschüsse unsportliches Verhalten oder Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen des NFV oder DFB durch Vereinsmitglieder, Vereine oder Mitgliedsverbände, so beantragt er beim Sportgericht die Durchführung von Verfahren. In Fällen von in Anhang 5 zur Spielordnung genannten Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Ausschuss berechtigt, Ordnungsgelder zu verhängen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, den Bericht eines Schiedsrichters, in dem sportrechtlich zu ahndende Sachverhalte dargelegt werden, an das Sportgericht weiterzuleiten.

§ 3 Geltung von Bestimmungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, findet die Spielordnung auf Frauen-, Herren-, Junioren-, Juniorinnenspiele Anwendung.

(2) Alle Bestimmungen, welche die Durchführung eines Wettbewerbes berühren, müssen vor dessen Beginn bekannt sein.

B. SPIELBETRIEB

§ 4 Aktivitäten

(1) Der NFV ist Ausrichter von Pflichtspielen und Auswahlspielen. Pflichtspiele sind: Meisterschafts-, Relegations-, Aufstiegs- und Pokalspiele.

(2) Den Vereinen steht es frei, über den aus Absatz (1) sich ergebenden Spielbetrieb hinaus Freundschaftsspiele durchzuführen. Auch für sie gilt § 1 entsprechend.

(3) Für den Fall möglicher Beeinträchtigung des Spielbetriebes auf Grund der Platzverhältnisse ist den Spielen in nachfolgend genannter Stufung Vorrang einzuräumen.

Die Spiele von Vereinsmannschaften, die an Wettbewerben des DFB teilnehmen, haben stets Vorrang vor denen von Mannschaften auf der Ebene des NFV, diese wiederum vor solchen von Mannschaften, die auf der Ebene ihres Landesverbandes spielen.

Die Spiele einer der Regionalliga Nord angehörenden Herrenmannschaft des Vereins haben Vorrang vor denen einer Frauenmannschaft gleicher Spielklassenebene und diese wiederum vor den Spielen von Jugendmannschaften auf der Ebene des NFV.

Die in Abs. (1) genannten Spiele haben Vorrang vor Freundschaftsspielen.

(4) Die gastgebenden Vereine haben Freundschaftsspiele bei ihrem Landesverband anzumelden.

(5) Freundschaftsspiele gegen Mannschaften ausländischer Vereine bedürfen der vorherigen Zustimmung des DFB, die über den Landesverband einzuholen ist.

(6) Aus Freundschaftsspielen und Pokalspielen auf Landesebene entstehende Rechtsfälle fallen unter die Zuständigkeit der Rechtsinstanzen der Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, Entscheidungen, die Vereine der Ligen des NFV oder deren Mitglieder betreffen, dem NFV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 5 Wettbewerbsgrundsätze

(1) Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich stets als Hin- und Rückspiele, bei denen die Mannschaften je einmal auf eigenem und auf des Gegners Platz antreten, ausgetragen. Der Verzicht auf das Heimrecht ist unzulässig. Dabei hat ein Verein grundsätzlich alle Heimspiele einer Spielserie auf derselben Platzanlage durchzuführen. Der zuständige Ausschuss kann Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

Die jeweiligen spielleitenden Stellen können abweichende Regelungen in ihren Durchführungsbestimmungen zu dem Grundsatz des Absatz 1 treffen. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine begonnene Spielserie einer Leistungsklasse oder Spielgruppe aus triftigen Gründen nicht zu Ende gespielt werden kann.

(2) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet.

(3) Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Punkte gewonnen hat. Absteiger sind grundsätzlich die Mannschaften, die die wenigsten Punkte errungen haben.

(4) Bei Punktgleichheit entscheidet die Differenz aus erzielten und hingenommenen Toren über Meisterschaft, Aufstieg, Tabellenplatz und Abstieg. Bei gleichem Punktestand und gleicher Tordifferenz gibt die höhere Zahl der erzielten Tore den Ausschlag.

(5) Führt die Anwendung der Bestimmungen aus den Absätzen (3) und (4) zu keiner Klärung, so ist diese in einem Entscheidungsspiel auf neutralem Platz herbeizuführen. Der zuständige Ausschuss bestimmt Platz und Ausrichter. Ein Entscheidungsspiel wird erforderlichenfalls am Ende der regulären Spielzeit verlängert (A-Juniorenspiele 2 x 15 Minuten, B-Junioren-/ Juniorinnenspiele 2 x 10 Minuten, andere Junioren-/Juniorinnenspiele 2 x 5 Minuten, Frauen- und Herrenspiele um 2 x 15 Minuten). Ist auch in der Verlängerung keine Entscheidung herbeigeführt worden, so geschieht dies in einem Elfmeterschießen, das nach den vom DFB erlassenen Bestimmungen durchgeführt wird.

(6) Die Durchführung der Qualifikation zu den DFB- Ü-Meisterschaften führt der zuständige Ausschuss auf Basis der von ihm festgelegten Durchführungsbestimmungen verantwortlich durch.

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(1) Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sportliche Qualifikation
  2. Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Auflagen des technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

Näheres regeln die Anhänge 1- 4 der NFV-Spielordnung. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung.

Vereine, die am Spielbetrieb der Frauen-Regionalliga Nord oder einer der Junioren-Regionalligen Nord des NFV teilnehmen wollen, müssen neben der sportlichen Qualifikation ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Einzelheiten regeln die Anhänge 6 und 7 der NFV-Spielordnung (sind Bestandteil dieser Ordnung) und der Anhang 1 der NFV-Jugendordnung.

(2) Die Regionalliga der Herren umfasst grundsätzlich 18 Mannschaften, die der Frauen grundsätzlich 12. Die Staffelstärke der Junioren-Regionalligen beträgt jeweils 14 Mannschaften. Ausnahmen von dieser Staffelstärke beschließt der Verbandstag und im Rahmen seiner Zuständigkeit das Präsidium.

(3) Am Ende eines Meisterschaftsjahres (nach § 5 Abs. (1)) steigen aus der Regionalliga Nord der Herren grundsätzlich die drei letztplatzierten Mannschaften ab, aus der Frauen-Regionalliga Nord grundsätzlich die beiden letztplatzierten Mannschaften. Wird bei den Herren die Staffelstärke gemäß Abs. (2) unter Anrechnung der Absteiger und/oder durch den Aufstieg in die 3. Liga unterschritten, geht zunächst ein freier Platz an den „bestplatzierten“ zugelassenen Absteiger; weitere freie Plätze gehen an die jeweils nächstbestplatzierte Mannschaft der Aufstiegsrunde gemäß Absatz (7) b).

(4) Die Zahl der aus den Ligen des Norddeutschen FV (NFV) absteigenden Mannschaften erhöht sich, wenn die in Absatz (2) geregelte Staffelstärke durch den Abstieg von Regelabsteigern in diese Ligen überschritten wird. Dagegen erhöht sich die Zahl der Absteiger zunächst nicht, wenn eine Mannschaft oder mehrere Mannschaften ohne Anrechnung auf die Zahl der Regelabsteiger ihrer bisherigen Spielklasse in eine der Ligen des NFV absteigen muss bzw. müssen. Die Reduzierung auf die in Absatz (2) vorgebende Staffelstärke erfolgt erst im darauffolgenden Spieljahr durch eine entsprechende Erhöhung der Zahl Absteiger aus der betroffenen Liga.

(5) Die Zahlen der in die Regionalligen aufsteigenden sowie aus diesen Ligen absteigenden Mannschaften können sich verändern, wenn dieses durch überregionale Strukturveränderungen erforderlich wird. Einzelheiten hierzu beschließt gegebenenfalls das Präsidium des NFV.

(6) Der Aufstieg in die 3.Liga der Herren ist in der DFB-Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt (siehe auch Anhang 1 "Regionalliga-Statut -Herren-", Ziffer 1.4).

(7) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Herren steigen grundsätzlich drei Mannschaften in die Regionalliga Nord der Herren auf. Zurzeit sind dies:

a) die bestplatzierte aufstiegsberechtigte und zugelassene Mannschaft der Oberliga Niedersachsen,

b) der Sieger und der Zweitplatzierte einer Aufstiegsrunde, ausgetragen von der jeweils bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft aus den Landesverbänden Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein,

c) der Sieger aus zwei Relegationsspielen (Hin- und Rückspiel) zwischen der nächsten bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft der Oberliga Niedersachsen und der viertletzten – oder abweichend nach Absatz (3) platzierten – Mannschaft der Regionalliga Nord. Abhängig vom Ausgang dieser Relegationsspiele kann es hierbei es zu einem Ab- oder Aufstieg aus oder in die Regionalliga Nord kommen.

Dabei gilt die Vorrangigkeit gemäß Absatz (3).

Ab der Spielzeit 2024/2025 regelt sich der Aufstieg wie folgt:

Es steigen grundsätzlich drei Mannschaften in die Regionalliga Nord der Herren auf. Dies sind:

  1. die bestplatzierte aufstiegsberechtigte und zugelassene Mannschaft der Oberliga Niedersachsen,
  2. der Sieger und Zweitplatzierte einer Aufstiegsrunde, ausgetragen von der jeweils bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft aus den Landesverbänden Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie der nächsten bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft der Oberliga Niedersachsen

(8) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Diese sind:

a) der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.

b) eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen.

Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungsspieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und dem Vizemeister aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Frauen-Regionalliga ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt.

(9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, oder zeigt der Verein seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht, neun Gewinnpunkte im Herren-spielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frau-en-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vor-genommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen- Bundesliga.

Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum oder zeigt der Verein die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht in diesem Zeitraum an, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Der Verein ist verpflichtet, die Träger aller Spielklassen seiner Mannschaften über einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. über eine Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Die Entscheidung über den Punktabzug trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, oder sich der Hauptsponsor bzw. Finanzgeber in einer Restrukturierung gemäß StaRUG befindet.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften ent-sprechend.

(10) Beendet eine Mannschaft aus eigenem Entschluss oder durch Ausschluss ihre Teilnahme an der Punktrunde, so gilt sie als erster Regelabsteiger. Alle von dieser Mannschaft absolvierten Spiele fallen aus der Wertung. In diesem Fall obliegt die Eingliederung dieser Mannschaft in den Spielbetrieb dem zuständigen Landesverband.

(11) Verzichtet eine für den Wettbewerb qualifizierte Mannschaft vor Beginn des Spieljahres (01.07.) auf ihre Teilnahme, so trifft der zuständige Ausschuss die Entscheidung über die Staffelstärke und ihre Erreichung. In diesem Falle ist grundsätzlich zunächst von einer Verminderung der Zahl der Absteiger auszugehen. Die Eingliederung der verzichtenden Mannschaft in den Spielbetrieb obliegt dem zuständigen Landesverband. Sollte der Verzicht nach dem 30. Juni erfolgen, spielt die betroffene Spielklasse in diesem Spieljahr in Unterzahl. Die Zahl der Absteiger am Ende des Spieljahres verringert sich um diesen freien Platz.

(12) Steigt eine Mannschaft in eine der Ligen des NFV ab, in der ihr Verein bereits durch eine Mannschaft vertreten ist, so scheidet letztere Mannschaft aus dem Spielbetrieb der entsprechenden Liga aus und steht als erster Regelabsteiger fest. In diesem Fall obliegt die Eingliederung der Mannschaft in den Spielbetrieb dem zuständigen Landesverband.

(13) Im Falle des Abstiegs einer Mannschaft aus einer der Regionalligen Nord, muss der Verein für die Teilnahme dieser Mannschaft am Spielbetrieb des für ihn zuständigen Landesverbandes nachweisen, dass er sämtliche bis zum 30.06. fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem NFV erfüllt hat.

(14) Das Recht zum Aufstieg in eine der Ligen des NFV entfällt für eine Mannschaft, wenn ihr Verein in der entsprechenden Liga bereits mit einer Mannschaft vertreten ist und bleibt. Die Anwartschaft geht in diesem Falle auf die nächstplatzierte Mannschaft mit Aufstiegsrecht über. Letzteres gilt auch, wenn eine Mannschaft auf ihr Aufstiegsrecht verzichtet oder dieses Recht aus sonstigen Gründen nicht wahrnehmen kann.

§ 7 Spielpläne

(1)  Die jeweiligen Ausschüsse haben die Spielpläne für Meisterschafts- und Aufstiegsrunden grundsätzlich 28 Tage vor Beginn des Wettbewerbs den Vereinen bekannt zu geben.

(2) Bei der Ansetzung von Pflichtspielen an Wochentagen ist den Gegebenheiten von Amateurvereinen so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

(3) Verlegungen von Spielterminen kann nur der zuständige Ausschuss vornehmen. Er hat dabei die Interessen beider jeweils beteiligter Vereine zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf dem Wege der Abwägung zu entscheiden.

(4)  Neue Termine für ausgefallene Spiele sind den Vereinen spätestens 4 Tage vorher mitzuteilen. Die Frist ist bei mündlicher Bekanntgabe gewahrt; zur Bestätigung ist jedoch die schriftliche Übermittlung erforderlich. Der elektronische Weg wird anerkannt.

§ 8  Einhaltung des Spielplanes

(1) Die für einen Wettbewerb gemeldeten Mannschaften haben zu allen Spielen zu dem vom zuständigen Ausschuss vorgegebenen Termin anzutreten. Bei Ausbleiben einer reisenden Mannschaft ist eine Wartefrist von 45 Minuten einzuhalten, ehe das Spiel abgesetzt wird.

(2) Sofern die reisende Mannschaft den Nachweis führt, dass sie kein Verschulden am Ausbleiben trifft, ist das Spiel neu anzusetzen. Das Versagen eines öffentlichen Verkehrsmittels hat die reisende Mannschaft nicht zu vertreten. Verkehrsmittel von konzessionierten Unternehmen sind in dieser Hinsicht öffentlichen Verkehrsmitteln gleichgestellt.

(3) Ist eine Mannschaft zu einem Auswärtsspiel in der Hinrunde nicht angetreten, so findet das entsprechende Rückrundenspiel auf dem Platz des Gegners statt.

(4) Kein Verein hat das Recht, vor Abschluss eines Wettbewerbs von sich aus seine Teilnahme zu beenden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann auf Antrag des zuständigen Ausschusses vom Sportgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Vereine, denen aus der zeitweisen Teilnahme einer Mannschaft am Wettbewerb nicht gedeckte Kosten entstanden sind, haben Anspruch auf deren Erstattung durch den vorzeitig seine Teilnahme einstellenden Verein. Dieser Anspruch ist bis vier Wochen nach dem Ende der betreffenden Spielzeit geltend zu machen. Bei Nichterfüllung eines fristgerecht angemeldeten, begründeten Anspruchs steht dem Anspruchsteller der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 10 (1) Rechts- und Verfahrensordnung und § 14 Rechts- und Verfahrensordnung zur Verfügung.

(5) Bei dreimaligem Nichtantreten einer Mannschaft zu angesetzten Pflichtspielen schließt der zuständige Ausschuss diese Mannschaft von der weiteren Teilnahme am Wettbewerb aus. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen über Ordnungsstrafe und Kostenerstattung gemäß Absatz (4) entsprechend.

(6) Sind eine oder mehrere Mannschaften für die Teilnahme an einem auf dem Ergebnis der Punktrunde fußenden weiterführenden Wettbewerb zu melden, bevor die Punktrunde zum förmlichen Abschluss gebracht wurde, so kann der zuständige Ausschuss die Benennung nach der Platzierung zum Meldetermin vornehmen. Noch ausstehende Meisterschaftsspiele sind nachzuholen.

§ 9 Beschaffenheit von Platzanlagen

(1) Meisterschafts-, Pokal- und Aufstiegsspiele werden auf Rasenplätzen oder vom Landesverband zugelassenen Kunstrasenplätzen ausgetragen. Die zuständigen Ausschüsse können Ausnahmen zulassen.

(2) Bezüglich der Maße und des Aufbaus gelten die Festlegungen in der Regel 1 der Fußball-Regeln.

(3) Werden an einer Platzanlage im Verlaufe einer Spielzeit Veränderungen vorgenommen, die Einfluss auf den Ablauf der Spiele haben, so ist dies den zuständigen Ausschüssen anzuzeigen. Diese veranlassen zur Sicherung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen ggf. Überprüfungen.

(4) Der Gastverein, der Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten haben Anspruch auf hinreichend große und saubere Umkleideräume. Schiedsrichter-Gespanne sind gesondert von den Mannschaften unterzubringen.

§ 10 Bespielbarkeit von Plätzen, Spielausfälle

(1) Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare und Mögliche zur Sicherung und Herstellung der Bespielbarkeit der Plätze zu unternehmen. Sollte die Bespielbarkeit der Plätze nicht hergestellt werden können, muss auf die vom Landesverband zugelassenen Ausweichplätze, die auch Kunstrasenplätze sein können, ausgewichen werden.

(2) Bei für einen Spieltag drohender Unbespielbarkeit eines Platzes hat der gastgebende Verein möglichst frühzeitig dem zuständigen Ausschuss, dem Gastverein und dem Schiedsrichter Mitteilung zu machen.

Sollen Meisterschafts-, Pokal- und Aufstiegsspiele auf einem Kunstrasenplatz ausgetragen werden, ist vom gastgebenden Verein Folgendes zu veranlassen:

1.   Der Gastverein ist vorab über das auf dem jeweiligen Kunstrasen zulässige Schuhwerk zu informieren

2.   Dem Gastverein muss die Möglichkeit eingeräumt werden, mindestens 15 Minuten zusammenhängend vor dem Spiel den jeweiligen Kunstrasenplatz zwecks Eingewöhnung zu betreten.

(3) Die zuständigen Ausschüsse können eine Vertrauensperson, die nicht selbst dem gastgebenden Verein angehören darf, zur Überprüfung des Platzes hinsichtlich seiner Bespielbarkeit einsetzen und deren Bericht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

(4) Die zuständigen Ausschüsse sind berechtigt, Spiele vor Anreise der Schiedsrichter abzusetzen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen können sie auch unabhängig vom Zustand der einzelnen Platzanlagen das Programm eines ganzen Spieltages jeweils für ihren Bereich absetzen.

(5) Ist der zuständige Ausschuss nicht im Sinne von Absatz (4) tätig geworden und ist der Schiedsrichter am Spielort eingetroffen, so obliegt mit der Einschränkung aus Absatz (6) allein ihm die Entscheidung über die Durchführung eines Spieles.

(6) Bezüglich der Austragung von Spielen auf städtischen und gemeindeeigenen Plätzen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung des Deutschen Städtetages mit dem DFB. Nimmt eine Stadt oder Gemeinde ihr Recht aus dieser Vereinbarung nicht wahr, so gelten dieselben Bestimmungen wie bei vereinseigenen Plätzen.

(7) Die Absetzung eines Spieles soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Gastmannschaft und im Falle verbandsseitiger Absage auch der Schiedsrichter vor der Abreise davon in Kenntnis gesetzt werden können.

(8) Wenn zu einem Spiel die Gastmannschaft ordnungsgemäß angetreten ist, das Spiel aber durch ein Naturereignis oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht ausgetragen werden kann, werden die Schiedsrichterauslagen über den Schiedsrichterpool abgerechnet. Bei der Neuansetzung sind die Fahrtkosten der reisenden Mannschaft (je Fahrtkilometer höchstens 0,75 Euro) von beiden Vereinen zu gleichen Teilen zu tragen. Durch die Ausschreibung der zuständigen Spielinstanz kann eine abweichende Regelung des Abrechnungsverfahrens festgelegt werden.

§ 11 Pflichten der Vereine anlässlich von Spielen

(1) Der gastgebende Verein ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung anlässlich eines Spieles verantwortlich. Insbesondere hat er für Sicherheit des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten und der gegnerischen Mannschaft zu sorgen.

(2) Die Spieler beider Mannschaften haben, falls erforderlich, den Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten vor Übergriffen zu schützen. Schuldhafte Unterlassung wird bestraft.

(3)  Jeder Verein benennt einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser nimmt im Hinblick auf Sicherheitsbelange rechtzeitig vor einem Spiel mit dem gegnerischen Verein Kontakt auf und trifft Vorsorge für einen angemessenen Ordnungsdienst.

(4) Bei Ausfall des Schiedsrichters vor dem Spiel oder während des Spieles übernimmt der Schiedsrichter-Assistent I dessen Aufgabe. Bei Nichterscheinen des Schiedsrichters und der Schiedsrichter-Assistenten hat der Platzverein sich um einen anerkannten neutralen Schiedsrichter und um Schiedsrichter- Assistenten zu bemühen. Stehen mehrere anerkannte neutrale Schiedsrichter gleicher Qualifikation zur Verfügung, so haben die Mannschaftsführer sich auf einen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet das Los. Die erzielte Einigung bzw. das Ergebnis eines Losentscheids ist vor Spielbeginn von beiden Vereinen auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen. Die Nichterfüllung der sich aus vorstehenden Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen durch einen der beteiligten oder beide Vereine wird auf Antrag des zuständigen Ausschusses durch das Sportgericht mit Strafen nach § 7 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.

§ 12 Spielkleidung

(1) Die Spielkleidungen der spielbestreitenden Mannschaften müssen dem Schiedsrichter die eindeutige Zuordnung der Spieler ermöglichen. Sieht der Schiedsrichter dies nicht gewährleistet, so fordert er vor Spielbeginn Abhilfe.

(2) In den Regionalligen Nord Herren, Frauen, Junioren sowie Futsal, wird die Spielkleidung beider Mannschaften über die DFBnet-Anwendung „Trikotabgleich“ festgelegt. Vor dem ersten Spieltag einer Saison sind die verfügbaren Trikotsätze über den entsprechenden Menüpunkt im DFBnet hochzuladen. Kennungen der für den „Trikotabgleich“ zuständigen Personen können von der NFV-Geschäftsstelle berechtigt werden.

(3) Jeder Verein hat das Vorrecht, in Heimspielen in seiner vor Serienbeginn angezeigten Spielkleidung anzutreten. Vor Entscheidungsspielen auf neutralem Platz haben sich die beteiligten Vereine gegebenenfalls über die zu tragenden Spielkleidungen zu einigen. Bei Nichteinigung wird unter Aufsicht des Schiedsrichters ein Losentscheid herbeigeführt.

(4) Bei allen Spielen auf der Ebene des Regionalverbandes haben die Spieler Rückennummern zu tragen. Ansonsten gelten für die Ausrüstung der Spieler die Bestimmungen der Spielregeln.

(5) In den Spielklassen des NFV ist das Wettbewerbslogo auf dem rechten Trikotärmel anzubringen und zu tragen.

(6) Werbung auf der Spielkleidung ist im Rahmen der Vorgaben des DFB erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Ergänzend zu der DFB-Regelung kann Hosenwerbung (rechtes vorderes Hosenbein mit maximal 100 qcm und Hosenrückseite mit maximal 200 qcm) und Werbung auf der Trikotrückseite (mit maximal 200 qcm) in den Regionalligen des NFV gestattet werden. Die Genehmigung und die Ahndung eventueller Verstöße sind Sache der Landesverbände.

§ 13 Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Spielberechtigung der am Spiel teilnehmenden Spieler*innen zu überprüfen. Beanstandungen sind zu vermerken.

(2) Die Ansetzung der Schiedsrichter und der Schiedsrichter-Assistenten zu Pflichtspielen der Regionalligen erfolgt durch den Schiedsrichterausschuss des NFV.

(3) Die Schiedsrichter zu Freundschaftsspielen werden vom Landesverband des gastgebenden Vereins bestimmt.

§ 14 Spielwertung in besonderen Fällen

(1) Scheidet eine Mannschaft vorzeitig aus dem Wettbewerb aus, so werden alle von ihr bereits ausgetragenen Spiele nicht gewertet.

(2) Ist eine Mannschaft gesperrt und dadurch gehindert, für sie angesetzte Spiele auszutragen, so werden die ausgefallenen Spiele für diese Mannschaft mit einem fiktiven Torergebnis von 0:5 als verloren und für den Gegner mit dem entsprechenden Ergebnis als gewonnen gewertet.

(3) Tritt eine Mannschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht oder mehr als 45 Minuten verspätet an, so wird das nicht ausgetragene Spiel wie in Absatz (2) gewertet.

(4) Tritt eine Mannschaft mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel nicht aufgenommen. Die Wertung erfolgt wie in Absatz (2). Treten beide Mannschaften mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet.

(5) Versäumt ein Platzverein seine Pflichten gemäß § 11 Absatz (1) oder entspricht der Platzaufbau nicht den Regeln und muss ein Spiel deshalb ausfallen, so kann unter Verzicht auf Neuaustragung eine Spielwertung wie in Absatz (2) verfügt werden.

(6) Muss der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, weil eine Mannschaft durch Ausscheiden von Spielern weniger als sieben Mitwirkende auf dem Spielfeld hat, so wird das Spiel für den Gegner als gewonnen gewertet. Das Torergebnis lautet 5:0; sofern sich für den Sieger bereits zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigerer Spielstand ergab, wird dieser gewertet.

(7) Bricht der Schiedsrichter ein Spiel ab, ohne dass ein Verschulden einer der beteiligten Mannschaften oder ihrer Vereine vorliegt, so wird das Spiel erneut angesetzt.

(8) Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Mannschaften oder ihre Vereine ein Verschulden an einem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:5 Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 5:0 Toren für gewonnen zu werten. Sofern das Ergebnis zum Zeitpunkt des Abbruchs für den Unschuldigen günstiger war, wird das tatsächlich erzielte Ergebnis gewertet.

(9) a) Hat in einem Spiel ein nicht spielberechtigter Spieler mitgewirkt und trifft seinen Verein ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für den Gegner mit 5:0 Toren als gewonnen gewertet, sofern das tatsächliche Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger lautete. Ansonsten wird das Spiel wie ausgetragen gewertet.

b) Haben in beiden ein Spiel bestreitenden Mannschaften ein oder mehrere nicht spielberechtigte Spieler mitgewirkt und trifft ihre Vereine ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet.

c) Bei Mitwirkung eines nachweislich gedopten Spielers oder mehrerer nachweislich gedopter Spieler gelten die Regelungen aus a) und b) entsprechend.

d) Ist einem Spieler irrtümlich eine Spielerlaubnis erteilt worden und hat sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt, so wird das Spiel, an dem der Spieler teilgenommen hat, für seinen Verein mit 0:5 Toren als verloren gewertet, sofern das erzielte Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger war.

e) Bei Mitwirkung eines Spielers, dem irrtümlich eine ihm nicht zukommende Spielerlaubnis erteilt worden ist, ohne dass sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt hat, wird das Spiel neu angesetzt.

(10) Die Spielwertungen gemäß den Absätzen (1) bis (7) verfügt der zuständige Ausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind gegebenenfalls anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§ 15 RuVO). Die Spielwertungen gemäß Absätze 8 und 9a-e werden von den Rechtsorganen auf begründeten Protest bzw. Einspruch (§§ 13 bzw. 14 RuVO) verfügt. Die Möglichkeit der nachträglichen Umwertung von Spielen endet, sobald eine neue Spielzeit begonnen hat.

(11) Die Ahndung von Fehlverhalten in Zusammenhang mit Fällen gemäß den Absätzen (1), (3), (4), (5), (8) und (9) durch Ordnungsstrafen bleibt von der Spielwertung unberührt; der zuständige Ausschuss stellt gegebenenfalls entsprechende Anträge an das Sportgericht.

(12) Für die Erstattung von nachgewiesenen Kosten in Zusammenhang mit nicht ausgetragenen Spielen gilt § 8 Absatz (4) entsprechend.

§ 15 Sperren und Vorsperren

(1) Bei einem Feldverweis (Rote Karte) durch den Schiedsrichter ist der betroffene Spieler oder Teamoffizielle bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 21 Rechts- und Verfahrensordnung.

Erfolgt ein Feldverweis (Rote Karte) eines Spielers oder eines Teamoffiziellen einer Mannschaft bei einem Spiel im Ausland, so kann bei der zuständigen Instanz beantragt werden, die vorläufige Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszusetzen.

(2) Hält es der zuständige Ausschuss auf Grund eines Schiedsrichterberichtes oder anderer Erkenntnisse für geboten, einen Spieler, der nicht des Feldes verwiesen worden ist, zum Zwecke der Wahrung der sportlichen Disziplin vorläufig zu sperren, so beantragt er beim Sportgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalts (§ 22 RuVO).

(3) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der Doping-A-Probe bezüglich einer verbotenen Substanz im Rahmen einer angeordneten Doping-Kontrolle oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verhängt der Vorsitzende des Sportgerichts auf Antrag des Spielausschusses eine vorläufige Sperre. Das gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an einer angeordneten Doping-Kontrolle gilt die Rechtsfolge von Satz 1.

(4) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot auch für Pflichtspiele im Landesverband. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang 1 (Regionalliga-Statut –Herren-) der NFV-Spielordnung.

(5) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet wird.

§ 16 Beteiligung an Auswahlspielen

(1) Die Mitgliedsvereine des NFV sind verpflichtet, zu Auswahlspielen des DFB, des NFV und ihres Landesverbandes auf Anforderung Spieler abzustellen. Die Spieler sind verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung zur Mitwirkung an solchen Spielen Folge zu leisten. Das Nähere ist in § 34 der DFB-Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Verstöße gegen die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des § 34 der DFB-Spielordnung werden für den Bereich des NFV auf Antrag des Präsidiums oder des zuständigen Ausschusses vom Sportgericht überprüft und gegebenenfalls geahndet.

§ 17 Erhebung von Eintrittsgeldern

(1) Bei den in § 4 Absatz (1) genannten Spielen werden Eintrittsgelder erhoben. Dies kann durch Einzelzahlung jedes Besuchers oder Entrichtung einer Pauschalsumme geschehen.

(2) Dem Gastverein sind 5 Sitzplatzkarten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Schiedsrichterausweise sowie von den Mitgliedsverbänden des NFV ausgestellte Mitarbeiterausweise mit Gültigkeitsvermerk berechtigen zum freien Eintritt auf den Stehplätzen. Inhaber eines vom NFV oder DFB ausgestellten Mitarbeiterausweises haben Anspruch auf freien Eintritt und einen Sitzplatz. Von anderen Organisationen ausgestellte Ausweise haben bei Spielen des NFV keine Gültigkeit. Für Hallenspiele gelten Sonderregelungen.

(4) Für Spiele der Regionalliga Nord der Herren gelten abweichend die Regelungen des Anhang 1 der NFV-Spielordnung.

§ 18 Spieleinnahme

(1) Bei Meisterschaftsspielen verbleibt dem Platzverein die gesamte Einnahme abzüglich der Spielabgabe gemäß § 19.

(2) Bei Entscheidungsspielen auf neutralem Platz, Wiederholungsspielen sowie Pokalspielen erhalten die beteiligten Vereine je die Hälfte der Netto- Einnahme. Von der Brutto-Einnahme sind in diesen Fällen abzugsfähig:

a) die anfallenden Steuern (Mehrwertsteuer),

b) die an den Verband zu entrichtende Spielabgabe gemäß § 19,

c) 15 % Platzabgabe oder sofern höher die tatsächlichen Kosten für Platzvorbereitung, Werbung für das Spiel, Ordner und Kassierer (bei städtischen oder gemeindeeigenen Plätzen gilt im Einzelfall eine andere Regelung),

d) die Kosten für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten,

e) die Reisekosten der Mannschaft(en)

§ 19 Spielabgabe

(1) Die Vereine der Ligen des NFV haben bei ihren Spielen grundsätzlich Verbandsabgaben abzuführen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

C. SPIELER

§ 20 Status der Fußballspieler

(1) In den Mitgliedsverbänden und den Mitgliedsvereinen des NFV kann der Fußballsport von Amateuren, Vertragsspielern und Lizenzspielern ausgeübt werden.

(2) Bezüglich der Statusdefinitionen und der besonderen Festlegungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Teiles der DFB-Spielordnung bzw. des Ligastatuts.

§ 21 Spielerlaubnis

(1) Ein Spieler darf am Spielbetrieb nur teilnehmen, sofern ihm nach den Vorschriften seines Landesverbandes von diesem eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, wobei Vereine und Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen im Sinne dieser Vorschrift als Einheit gelten. Voraussetzung für die Spielberechtigung von Nicht-EU-Ausländern in Herrenmannschaften, die an Meisterschaftsspielen der Regionalliga oder an Aufstiegsspielen zur Regionalliga teilnehmen, ist eine Spielerlaubnis gem. § 10 Nr. 2.6 der DFB-SpO. Die Festspielregeln der Landesverbände für Entscheidungsspiele haben entsprechende Gültigkeit für den jeweiligen Landesvertreter; abweichende Bestimmungen können in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

Handelt es sich bei einem Spieler einer Zweiten Mannschaft eines Lizenzvereins um einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, ergibt sich die Spielberechtigung für die Zweite Mannschaft aus dem Geltungsumfang der erteilten Arbeitsaufenthalts-erlaubnis, die den Einsatz in der Zweiten Mannschaft ausdrücklich beinhalten muss (analog zu § 10, Ziffer 3.3 der DFB-Spielordnung).

(2) Soweit die Spielerlaubnis nachzuweisen ist, kann dies geschehen durch: den Spielerpass, den Digitalen Spielerpass und die Spielberechtigungsliste gemäß DFBnet.

(3) Die Mitwirkung von Lizenzspielern sowie von Spielerinnen der Frauen-Bundesligen in Pflichtspielen auf der Ebene des NFV unterliegt den eingrenzenden Bestimmungen der DFB-Spielordnung.

§ 22 Doping

(1) Doping ist verboten und wird bestraft. Gleiches gilt für den Versuch Dritter, Dopingmittel anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen.

(2) Es gelten die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des DFB (§ 5 DFB-Spielordnung).

§ 23 Wettmanipulation

Allen Mitgliedern des NFV, deren Funktionsträgern, Spielern, Trainern und Schiedsrichtern ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von Fußballspielen oder Fußballwettbewerben, an denen Ihre Mannschaften oder sie selbst mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, für eigene oder fremde Rechnung selbst oder durch Dritte abzuschließen. Sie dürfen auch Dritte nicht dazu anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen. Es ist ihnen auch untersagt, auf solche Sportwetten sich beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr Sonderwissen zur Verfügung zu stellen. Der Versuch ist strafbar.

Es ist verboten den Verlauf oder das Ergebnis eines Fußballspiels durch wissentlich falsche Entscheidungen zu beeinflussen, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen.

Es besteht die Verpflichtung, dem NFV unverzüglich und unaufgefordert Mitteilung zu geben, wenn Ihnen von dritter Seite die Manipulation eines Spieles gegen Vorteilsgewährung angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot abgelehnt wird.

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen grobe Unsportlichkeiten dar und werden nach Maßgabe der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung bestraft.

§ 24 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 43 der Satzung.

 

ANHANG 1

Regionalliga-Statut

1.  Allgemeine Bestimmungen

Der Norddeutsche Fußball-Verband (NFV) unterhält die Spielklasse ‚Regionalliga Nord‘ (RLN). Die Spiele der RLN sind keine Bundesspiele.

1.1 Spielklassenstärke

Die RLN spielt grundsätzlich mit 18 Vereinen (Sollzahl). In Ausnahmefällen kann die Mannschaftszahl von der Sollstärke abweichen.

1.2 Zweite Mannschaften von Drittligisten

Zweite Mannschaften von Drittligisten, dritte Mannschaften von Lizenzvereinen sowie zweite Mannschaften von Amateurvereinen sind in der RLN nicht teilnahmeberechtigt.

1.3 Aufstieg in die 3. Liga

In die 3. Liga können in jedem Spieljahr bis zu vier Vereine aus der 4. Spielklassenebene im Bundesgebiet aufsteigen, sofern sie sich sportlich qualifizieren. Einzelheiten regelt § 55b der DFB-Spielordnung.

1.4 Recht zur Teilnahme

Teilnahmeberechtigt an der RLN sind nur Mannschaften der Vereine und Kapitalgesellschaften, die zum Spielbetrieb von der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung des NFV zugelassen worden sind und nach der Zulassungsentscheidung ihre Mitgliedschaft im NFV durch schriftliche Erklärung angenommen haben. Die Zulassung gilt jeweils für ein Spieljahr.

2. Voraussetzung für die Zulassung

2.1 Spielberechtigung

Voraussetzung für die Zulassung ist die sportliche Qualifikation. Sie ergibt sich für das jeweilige Spieljahr aus den Abschlusstabellen der Regionalliga Nord (4. Spielklassenebene) und der höchsten Ligen (5. Spielklassenebene) der Landesverbände (BFV, HFV, NFV, SHFV).

2.2  Zuordnung von Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen

Sofern der RLN Zweite Mannschaften von Lizenzvereinen anderer Landesverbände zugeteilt werden, erfolgt dies durch Aufstockung der Mannschaftsstärke in der RLN und nicht im Austausch gegen eine norddeutsche Amateurmannschaft. Die Entscheidung, welche Zweite Mannschaft eines Lizenzvereins der RLN zugeordnet wird, trifft die Clearing-Stelle des DFB bzw. das DFB-Präsidium.

2.3 Sicherheitsvorgaben

Der Verein verpflichtet sich, die in der Sicherheitsrichtlinie für die Regionalliga Nord (siehe Anhang 4 NFV-Spielordnung) enthaltenen Anforderungen zu erfüllen.

Jeder Verein hat ein eigenes Sicherheitskonzept, das unterschiedlichen Risikolagen bei Spielen Rechnung trägt, sowie eine Stadionordnung zu erstellen und dem NFV zusammen mit den Zulassungsunterlagen vorzulegen. Dem Verein wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht-Versicherung für das Stadion/Sportanlage dringend empfohlen.

Sollte der Verein auf dem gemeldeten Stadion/der Sportanlage die Sicherheitsrichtlinie für die Regionalliga Nord für Spiele mit erhöhtem Risiko nicht erfüllen, ist ein Stadion/eine Sportanlage zu melden, wo die Sicherheitsrichtlinie für die RLN für Spiele mit erhöhtem Risiko erfüllt werden kann.

Bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen hat der Sicherheitsbeauftragte diese Vorkommnisse, unmittelbar nach Spielschluss an die angegebenen Stellen zu melden Nach jedem Spiel hat der Sicherheitsbeauftragte einen Spieltagsreport (Ligareport) abzugeben.

2.4 Stadion

2.4.1 Nachweis

Entsprechend der vorgenannten Sicherheitsrichtlinie ist der Nachweis einer Spielstätte und einer Ausweichanlage für alle Pflichtspiele der Regionalliga-Mannschaft durch Einreichung der Erklärung zum Stadion / zur Sportanlage zu erbringen. Diese Erklärung haben der Eigentümer, der Verein und der Betreiber zu unterschreiben. Die gemachten Angaben haben die Polizei, die Bauaufsichtsbehörde, die Brandschutzdienststelle, der Ordnungsdienst/Sicherheitsbeauftragte sowie der Rettungs- und Sanitätsdienst zu bestätigen.

2.4.2 Flutlicht

Die für den Spielbetrieb der Regionalliga Nord gemeldeten Spielstätten müssen mit einer spieltauglichen Flutlichtanlage mit mindestens 200 Lux ausgestattet sein. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein Jahr, in besonders zu begründenden Fällen auch darüber hinaus möglich.

2.5 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen die betroffenen Vereine als wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen die Nachweise gemäß Anhang 3 der NFV-Spielordnung erbringen.

2.6 Sportärztliche Untersuchungen

Jeder für die Regionalliga Nord gemeldete Spieler hat sich bis zum 1. Spieltag der jeweiligen Saison einer sportmedizinischen Untersuchung (internistisch-allgemein sportmedizinische Untersuchung) zu unterziehen und diese durch eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung ist der Spieler nicht spielberechtigt.

Die sportmedizinische Untersuchung ist in Eigenverantwortung des Regionalligateilnehmers durchzuführen. Die Bestätigung ist dem NFV vor Saisonbeginn bzw. mit dem Antrag auf nachträgliche Aufnahme in die Spielberechtigungsliste vorzulegen.

3. Bewerbungsfrist und –antrag

Die schriftliche Bewerbung um die Zulassung zur RLN für das kommende Spieljahr ist von den um Zulassung nachsuchenden Vereinen unter Verwendung des beigefügten Formblatts bis spätestens 31. März, 14:00 Uhr vollständig bei der Geschäftsstelle des Norddeutschen Fußball-Verbandes vorzulegen. Fällt dieses Fristende auf einen Wochenend- oder Feiertag, verlängert sich dieses automatisch bis zum nächsten, auf das Enddatum folgenden, Freitag. Das weitere Verfahren regelt Anhang 2 der NFV-Spielordnung.

4. Spielleitung und Ansprechpartner

Der Spielleiter der Regionalliga wird vom NFV-Spielausschuss aus seiner Mitte benannt.

Eine Zusammenstellung der Kontaktdaten der Verantwortlichen für den Spielbetrieb wird den RLN-Vereinen zeitgerecht vor Beginn der Saison per E-Mail zur Verfügung gestellt. Anfragen und Schriftverkehr sind zu richten an die Geschäftsstelle des Norddeutschen Fußball-Verbandes:

Norddeutscher Fußball-Verband e.V.

Franz-Böhmert-Str. 1 A

28205 Bremen

Telefon:   0421 22230-0

E-Mail:     info(at)nordfv.de

5. Durchführungsbestimmungen, Spielordnung

5.1 Rahmenterminkalender

Der Spielausschuss erstellt einen Rahmenterminkalender für den Spielbetrieb der RLN. Der letzte Spieltag für die RLN ist gemäß der verbindlichen Vorgabe des DFB-Rahmenterminkalenders festzusetzen. Dieser ist auf der NFV-Homepage unter www.nordfv.de im Bereich “News & Info“ unter „Termine“ und „Rahmenterminkalender" zu veröffentlichen.

5.2 Regelspieltag

Grundsätzlich werden die Spiele nach folgendem Schema ausgetragen:

Samstag:     15:00 / 14:00 Uhr Regelspieltag

Sonntag:     15:00 / 14:00 Uhr Regelspieltag

Der Heimverein kann ohne Zustimmung des Gegners grundsätzlich den Regelspieltag und eine der vorgenannten Anstoßzeiten bestimmen; Spiele zu anderen Zeiten (z.B. freitags) sind nur im Einvernehmen mit dem Gegner möglich.

Im Interesse des DFB/NFV und insbesondere zur Erfüllung von Verträgen mit Dritten und den Restriktionen der Sicherheitsbehörden kann der NFV ohne Zustimmung der beiden Mannschaften auch abweichende Spieltermine kurzfristig festlegen.

6. Finanzangelegenheiten

6.1 Melde- und Zulassungsgebühr

Bezüglich der Melde- und Zulassungsgebühr gelten die Regelungen des § 5 (1) der NFV-Finanzordnung.

6.2 Spielabgaben

Für die Vereine der Regionalliga Nord ist eine pauschale Spielabgabe in Höhe von 300 € pro Heimspiel fällig, die vor der Saison mit der Zahlung der Verbandsabgabe zu entrichten ist.

6.3 Kosten für Schiedsrichter

Für die Kosten der Schiedsrichter wird in der RLN der Herren ein Schiedsrichterpool gebildet. Die Kosten werden den jeweiligen Teilnehmern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.

Die Aufwandsentschädigungen bei Pflichtspielen ergeben sich aus dem Anhang drei der NFV-Finanzordnung.

Die Aufwandsentschädigungen bei Freundschaftsspielen betragen: Schiedsrichter 100 €, Schiedsrichterassistenten je 50 € zuzüglich Fahrtkosten.

6.4 Schiedsrichter-, Beobachteransetzung

Die Einteilung der Schiedsrichtergespanne und der Schiedsrichterbeobachter nimmt der NFV-Schiedsrichterausschuss vor.

6.5 Spielverlegungsgebühren

Für die Verlegung eines Spiels wird eine Gebühr von 200 € erhoben. Dies gilt nicht für verbandsseitig erforderliche Spielverlegungen (siehe auch Ziffer 5.2 letzter Absatz).

6.6 Sicherheitsbeobachtungen

Zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsauflagen bei Spielen der RLN können von der NFV-Kommission Prävention & Sicherheit Sicherheitsbeobachter eingesetzt werden.

6.7 Live-Ticker

Der Heimverein ist verpflichtet bei Heimspielen den Live-Ticker auf der Plattform „Fussball.de“ zu bedienen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Bestrafung gemäß Anhang 5 e) der NFV-Spielordnung.

7. Sonstige Voraussetzungen

7.1 Trainer

Entsprechend den DFB-Rahmenbedingungen für die 4. Spielklassenebene in Verbindung mit § 22 Nr. 3 und § 10 der Ausbildungsordnung des DFB sind in den Vereinen / Mannschaften der Regionalliga Nord Trainer zu beschäftigen, die mindestens im Besitz einer gültigen A-Lizenz sind. Trainer, die mit ihrer Mannschaft in die Regionalliga Nord aufgestiegen sind und nicht die erforderliche A-Lizenz besitzen, dürfen diese Mannschaft für eine Spielzeit weiter trainieren.

Änderungen sind umgehend dem Spielausschuss über die Geschäftsstelle des NFV mitzuteilen.

Endet die Tätigkeit des Trainers vor Ende der Spielzeit, darf übergangweise für höchstens drei Monate, längstens bis zum Ende der Spielzeit, ein Trainer ohne die erforderliche Lizenz beschäftigt werden. Weist ein Verein nach, dass ein Trainer die Voraussetzungen zum Erwerb der A-Lizenz besitzt, aber beim DFB keinen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten hat, kann diese Frist verlängert werden. Über Ausnahmefälle entscheidet auf Antrag der NFV-Spielausschuss.

7.2 Verbindlich zu meldendes Personal

Der Verein hat folgendes Personal zu benennen und der spielleitenden Stelle zu melden:

  • Veranstaltungsleiter / Ansprechpartner am Spieltag,
  • Sicherheitsbeauftragter,
  • Fanbeauftragter,
  • Bevollmächtigter für Stadionverbote,
  • Stadionsprecher
  • Medienverantwortlicher

Die Funktion des Bevollmächtigten für Stadionverbote kann in Personalunion mit den anderen genannten Aufgaben wahrgenommen werden. Alle anderen Positionen können nicht kombiniert werden.

Änderungen sind unverzüglich der spielleitenden Stelle zu melden.

Dieser Personenkreis hat an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen des NFV bzw. DFB teilzunehmen.

7.3 Medizinisches Personal

Außerdem ist das medizinische Personal (ein Arzt oder ein Physiotherapeut) am Spieltag auf dem Spielberichtbogen zu benennen/melden. Es wird empfohlen, einen Rettungswagen vor Ort zu stationieren.

8. Besondere Bestimmungen

8.1 Spielkleidung / Trikotwerbung

Die Werbung auf der Spielkleidung (Trikot, Ärmel, Hose) ist über den zuständigen Landesverband schriftlich anzuzeigen. Es gelten die allgemein verbindlichen Bestimmungen des § 12 (5) NFV-Spielordnung.

8.2 Nachweis Juniorenmannschaften

Vereine in der RLN müssen verpflichtend mit drei Juniorenmannschaften oder einer weiteren Herrenmannschaft und zwei Juniorenmannschaften, davon mindestens einer eigenständigen A-, B- oder C-Juniorenmannschaft am Spielbetrieb teilnehmen. Spielgemeinschaften werden auf die vorgenannte Bestimmung nicht angerechnet. Mannschaften von Jugendfördervereinen, an denen ein Verein beteiligt ist, können angerechnet werden. Sofern sie den Spielbetrieb nicht termingerecht aufnehmen und ordnungsgemäß zu Ende führen, kann der Verein vom Spielausschuss zum ersten Regelabsteiger aus der Regionalliga Nord der Herren erklärt werden.

8.3 Spielstätte

8.3.1 Kunstrasenplätze

Kunstrasenplätze als originäre Austragungsorte oder Ausweichplätze müssen mindestens den Anforderungen der DIN EN 15330-1:2013, DIN 18035, 2014-10, Teil 7 mit gefüllter Polschicht oder höher entsprechen. Spiele können auf diesen Plätzen nur dann ausgetragen werden, wenn sie zudem den Sicherheitsanforderungen des Anhang 4 der NFV-Spielordnung entsprechen.

8.3.2 Bespielbarkeit der Plätze

Die Vereine sind verpflichtet, das Spielfeld mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auch bei schlechter Witterung bespielbar zu machen. Eine Platzkommission wird eingerichtet. Auf § 9 und 10 der NFV-Spielordnung wird verwiesen.

8.4 Online-Spielbericht

Jeder Verein hat das DFBnet-Modul ‚Spielbericht Online‘ einzusetzen und einen Raum mit den dafür notwendigen Voraussetzungen bereit zu stellen.

Die Spielberichte werden am Spieltag über einen Internetzugang des Heimvereins von den jeweiligen mit Berechtigungscode ausgestatteten Vereinsvertretern ausgefüllt bzw. vervollständigt. Die Schiedsrichter geben das Ergebnis und weitere Daten (FaD, Gelbe Karten, Gelb/Rote Karten) ebenfalls ‚online‘ ein.

Nach dem Spiel bestätigten die jeweiligen Mannschaftsverantwortlichen der Vereine gegenüber dem Schiedsrichter die Eintragungen im ‚Spielbericht Online‘.

Sollte in Einzelfällen aus technischen Gründen das Bearbeiten im ‚Spielbericht Online‘ nicht möglich sein, ist die ausgedruckte Fassung des offiziellen Spielberichtsbogens (downloadbar auf der NFV-Homepage) zu verwenden, der bei jedem Spiel vom Heimverein vorzuhalten ist.

8.5 Spielberechtigungsliste / Spielerpass

Spielberechtigt sind für die RLN nur Spieler, die auf einer durch die NFV-Geschäftsstelle frei gegebenen bzw. herausgegebenen Spielberechtigungsliste aufgeführt sind.

Der Verein hat seine Spielberechtigungsliste für den elektronischen Spielbericht bis zum 1. August im System online zusammenzustellen. Er fertigt dann einen Ausdruck (PDF) und sendet diesen über das E-Postfach an die Geschäftsstelle und den Spielleiter. Durch den Verein sind dann keine Änderungen an der Spielberechtigungsliste mehr möglich.

Nachträge und Änderungen an der Spielberechtigungsliste zeigt der Verein der Geschäftsstelle (freitags bis 11:00 Uhr möglich - bei Wochentagspielen am Vortag des Spieltermins bis 14:00 Uhr), dem Spielleiter und der Landesverbandsgeschäftsstelle über das E-Postfach an. Anträge, die verspätet eingehen, werden nicht bearbeitet. Die entsprechenden Spieler können nicht eingesetzt werden.

Zur Vorlage der Spielberechtigungsliste beim Schiedsrichter fertigt sich der Verein einen neuen Ausdruck aus dem System.

In den Meisterschaftsspielen der RLN ersetzen die aus dem System generierten und ausgedruckten Spielberechtigungslisten bei der Spielberichtskontrolle durch den Schiedsrichter die Vorlage der Spielerpässe. Die Spielerpässe müssen dem Schiedsrichter vor Spielbeginn nicht mit übergeben werden.

8.6 Überwachung Wettmarkt

Die Überwachung des Wettmarktes wird vom DFB zentral für alle Regionalligen wahrgenommen.

8.7 Parkplätze

Für die Gästeteams, die Schiedsrichter und SR–Beobachter, sowie gegebenenfalls Sicherheitspersonal sind Parkplätze zu reservieren.

8.8 Einsatzvorgaben und Einsatzbeschränkungen

8.8.1 U 23

Für den Einsatz in Meisterschaftsspielen der Regionalliga Nord dürfen in zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler gemäß DFB-Spielordnung § 12 eingesetzt werden.

Für Aufstiegsspiele zur 3. Liga gilt § 12a der DFB-Spielordnung.

8.8.2 Stammspielerregelung

1. Die Spielberechtigung von Spielern in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in einer Lizenzspieler-Mannschaft wird nach §11 der DFB-Spielordnung geregelt.

2. Die Spielberechtigung eines Spielers nach einem Einsatz in der Regionalliga regelt der § 11 a der DFB-Spielordnung.

8.9 Sperren

8.9.1 Verwarnung (Gelbe Karte)

1. Ein Spieler ist nach der fünften Gelben Karte für das nächste Spiel der RLN gesperrt.

Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er wiederum für das nächste Spiel der RLN gesperrt.

Eine Übertragung auf das nächste Spieljahr erfolgt nicht.

2. Erhält ein Spieler eine Rote oder Gelb-Rote Karte, wird eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht registriert.

3. Die Vereine, Tochtergesellschaften und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestimmungen verantwortlich.

Es wird dringend empfohlen, den Spielbericht unmittelbar nach dem Spiel aufmerksam zu prüfen und sich bei Unklarheiten (z.B. darüber welcher Spieler eine Gelbe Karte erhalten hat) umgehend mit der Staffelleitung in Verbindung zu setzen.

8.9.2 Feldverweis nach zwei Verwarnungen (Gelb-Rote Karte)

1. Erhält ein Spieler in einem Spiel der RLN eine Gelb-Rote Karte, so ist er für das nächste Spiel im gleichen Wettbewerb gesperrt.

2. Er ist bis zum Ablauf der automatischen Sperre auch für das jeweils nächstfolgende Meisterschaftsspiel jeder anderen Mannschaft seines Vereins/ seiner Tochtergesellschaft unterhalb der 4. Spielklassenebene (Regionalliga) gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.

8.9.3 Feldverweis (Rote Karte)

Bei einem Feldverweis (Rote Karte) ist der Spieler bis zur Entscheidung durch das zuständige Sportgericht gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Die (Vor-)Sperre gilt auch für die jeweils nächstfolgenden Spiele jeder anderen Mannschaft seines Vereins.

8.9.4 Freundschaftsspiele im Inland

Spieler, die in Freundschaftsspielen im Inland des Feldes verwiesen worden sind (Rote Karte), sind ebenfalls entsprechend Ziffer 8.9.3 vorläufig für jeden Spielbetrieb gesperrt.

8.9.5 Freundschaftsspiele im Ausland

Es ist zu beachten, dass Spieler, die in Freundschaftsspielen im Ausland des Feldes verwiesen worden sind (Rote Karte), entsprechend Ziffer 8.9.3 vorläufig für jeden Spielbetrieb gesperrt sind. Die Spieler dürfen so lange nicht eingesetzt werden, bis über einen Antrag, die vorläufige Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszusetzen, entschieden ist.

8.10 Terminlisten, Medienrechte, Vermarktung

8.10.1 Terminlisten

Die Rechte aus den Terminlisten der Meisterschaftsspiele der RLN übt der NFV aus.

8.10.2 Spielansetzungen

Das Recht, Spielansetzungen von Spielen der RLN festzulegen, besitzt der NFV.

8.10.3 Fernsehrechte

Das Recht, über Fernsehübertragungen von Meisterschaftsspielen der RLN Verträge zu schließen, besitzt der NFV. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über das Internet oder andere Online-Dienste, sowie möglicher Vertragspartner.

8.10.4 Ligavermarktung

Die weiteren Rechte zur Ligavermarktung der RLN stehen dem NFV zu.

Für den Fall, dass die RLN über den NFV zentral medialisiert und vermarket wird, haben die Verne/die Kapitalgesellschaften die notwendige Mitwirkung zur Umsetzung solcher Verträge zu leisten. Diese Mitwirkungspflichten können sich sowohl auf infrastrukturelle (bspw. Installation einer automatisierten Kamera, Zurverfügungstellen von ausreichenden Stellflächen für das zur Produktion erforderliche Equipment/Personal, Zurverfügungstellen von nachweisbar ausreichend schneller Internet- bzw. Upload-Geschwindigkeit) und personelle Maßnahmen (bspw. Kommentierung der Spiele durch den Heimverein etc.) sowie ggf. notwendige finanzielle Investitionen (bspw. Projekt-Vorfinanzierung bei Auftragsproduktionen ggf. zusammen mit dem NFV und/oder Kauf von Werbefläche zur Selbst-vermarktung etc.) durch die Vereine erstrecken, sofern Bewegtbildaufnahmen bei einem konkreten Spiel oder bei allen Spielen getätigt werden sollen. Entsprechendes gilt für die Rechte bezüglich al-ler Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über Internet und andere Online-Dienste.

Eine anderweitige eigene Verwertung von Bewegtbildaufnahmen (einschließlich Aufzeichnungen und Live-Streaming) von Spielen der RLN, insbesondere die kommerzielle Verwertung durch die Vereine/die Kapitalgesellschaften oder deren Vertragspartner oder sonstige Dritte, bedarf der Zu-stimmung des NFV. Die Zustimmung des NFV zum Fertigen von Bewegtbildern, zur Weitergabe von Bewegtbildern oder zur eigenen Vermarktung von Bewegtbildern durch die Vereine/die Kapitalge-sellschaften, deren Vertragspartner oder Dritte kann dann vom NFV erteilt werden, soweit und so-lange nicht kollidierende Vermarktungsinteressen des NFV, insbesondere rechtliche Bindungen im Rahmen einer ligaweiten Vermarktung, oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Hat der NFV keinen Vertrag über eine ligaweite Vermarktung aller Spiele oder einzelner Spiele abgeschlos-sen oder wird von einem solchen Vertrag nicht jedes Spiel erfasst, kann der NFV die Zustimmung er-teilen, soweit dies die vertraglichen Bindungen zulassen. Für die Vergabe der Bewegtbildverwer-tungsrechte und die damit verbundene Erteilung einer Drehgenehmigung zur Produktion von Be-wegtbildmaterial von Spielen der RLN (Heim- und ggf. Auswärtsspiele) mittels Eigenproduktion oder beauftragtem Drittanbieter wird für die Vereine/die Kapitalgesellschaften, deren Vertragspartner oder Dritte vom NFV eine Lizenzsumme zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro beantragtes Spiel erhoben. Diese wird vom NFV-Präsidium zu Beginn jeder Saison neu festgelegt.

8.10.5 Einnahmen aus Rechteverkauf

Die Einnahmen aus der Verwertung der vorstehend ausgeführten Rechte stehen dem NFV im Rahmen der satzungsrechtlichen, vertraglichen und sonstigen Regelungen zu. Die Verwendung der Einnahmen beschließt das NFV-Präsidium.

8.10.6 Rechteverhandlung

Die Verhandlungen über die Verwertung der Rechte führt das Geschäftsführende Präsidium des NFV.

8.11 Dopingkontrollen

Dopingkontrollen können vom DFB angeordnet werden. Geeignete Räume müssen zur Verfügung stehen. Es gelten die vom DFB erlassenen Anti-Doping-Richtlinien.

8.12 Gremien und Verwaltung

Die Spielleitung der RLN wird vom NFV-Spielausschuss durchgeführt.

Dem Spielleiter obliegen u.a. folgende Aufgaben:

  1. Erstellung der Terminliste und eventuelle Änderungen,
  2. Entscheidungen über die Absage oder die Verlegung von Meisterschaftsspielen,
  3. sonstige Terminplanungen unter Beachtung des Rahmenterminkalenders des DFB und NFV,
  4. Führung der offiziellen Tabelle,
  5. Ansetzung von Spielaufsicht und Spiel- und Medienbeauftragter,
  6. Anforderung von Schiedsrichtern,
  7. Entscheidungen über den Wechsel der Platzanlage.

Für die RLN finden mindestens zweimal jährlich Versammlungen/Tagungen statt, bei denen die Anwesenheit Pflicht ist. Einberufung und Leitung der Versammlungen obliegen dem Vorsitzenden des NFV–Spielausschusses. Die Versammlungen beraten über Angelegenheiten der RLN wie Terminpläne, Spielansetzungen usw.

8.13  Eintrittskarten

Eintrittskarten sind mit dem Datum des Spieltages, der Spielpaarung zu versehen (siehe Sicherheitsrichtlinien).

8.14  Eintrittskarten für den Gastverein

Für die Gastvereine sind 5 % der Sitzplatzkarten sowie 10 % der Stehplatzkarten bis zwei Wochen vor dem offiziellen Spieltermin zu reservieren. Soweit keine Stehplätze im Gastbereich vorhanden sind, sind mindestens 100 Karten anderer Platzarten zu reduzierten Preisen bereitzuhalten. Dabei gilt, dass der Zuschauer der Gastmannschaft bei der Preisgestaltung nicht schlechter gestellt werden darf als der Zuschauer der Heimmannschaft.

8.15  Ehrenkarten

Der Heimverein stellt dem eingesetzten Schiedsrichterbeobachter des NFV für das entsprechende Spiel der RLN eine Ehrenkarte mit Durchfahrtschein für reservierte Parkplätze und mit ungehinderter Sicht zum Spielfeld zur Verfügung. Ebenso sind jeweils fünf Ehrenkarten und drei Durchfahrtsscheine für reservierte Parkplätze für die NFV-Geschäftsstelle und die betroffene LV-Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen, die auf Anfrage der NFV-Geschäftsstelle oder der LV-Geschäftsstelle genutzt werden können. Macht der NFV bzw. LV davon bis spätestens zwei Tage vor dem Spiel keinen Gebrauch, kann der Verein diese Karten verwenden.

Dem Gastverein sind spätestens vier Werktage vor dem entsprechenden Spiel fünf VIP-Karten/Tribünenplatzkarten, drei Durchfahrtscheine (sofern gegeben) und zehn weitere nebeneinanderliegende Tribünenplatzkarten auf dem Postweg an die Geschäftsstelle zu übersenden. Heim- und Gastverein können einvernehmlich eine hiervon abweichende Regelung vereinbaren.

Besitzer eines gültigen NFV-Mitarbeiterausweises haben freien Eintritt, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz.

Besitzer von vom NFV ausgestellten und für das entsprechende Spieljahr gültigen Regionalligaausweisen haben freien Eintritt. Es gelten die auf dem jeweiligen Regionalligaausweis vermerkten Zugangsberechtigungen.

8.16 Pressekarten

Die Abwicklung erfolgt über den Heimverein.

8.17 Schiedsrichterkarten

Für jedes Spiel haben Schiedsrichter, die im Besitz eines gültigen SR-Ausweises sind, für einen Stehplatz freien Eintritt. Sitzplätze bedürfen einer Zuzahlung durch den jeweiligen Schiedsrichter.

8.18 Stadionverbote

Es gelten die Bestimmungen des § 8 des Anhang 4 der NFV-Spielordnung.

8.19 Geschäftsstelle

Jeder Verein hat eine Geschäftsstelle zu betreiben. Sie muss nicht mit hauptamtlichem Personal besetzt sein. Die ständige Erreichbarkeit sollte gewährleistet sein.

 

ANHANG 2

Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

(1) Die Überprüfung des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 der NFV-Spielordnung obliegt einer vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufenden Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung. Ihre Mitglieder müssen die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der von den Vereinen einzureichenden Unterlagen besitzen. Sie sind keiner Weisung unterworfen und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Für die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen ist die vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufende Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung zuständig.

(3) Die Zulassung ist auf einem Formblatt des NFV unter Beifügung er darin geforderten Unterlagen bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres bis spätestens 14:00 Uhr bei der Verbandsgeschäftsstelle zu beantragen (Ausschlussfrist). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag des Antragseingangs.

(4) Wird einem Verein die von ihm beantragte Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga durch den DFB versagt, so kann er binnen sieben Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zur Regionalliga Nord stellen. Ziffer 3 Satz 2 gilt einsprechend

(5) Die Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung entscheidet anhand der vereinsseitig vorgelegten Unterlagen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss. Die Entscheidung lautet entweder auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord oder auf Ablehnung des Antrages. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Nach der Zulassungsentscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung können keine neuen Tatsachen mehr in das einzelne Verfahren eingeführt werden. Die Entscheidung auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord erfolgt unter der Auflage des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 Absatz 1 der NFV-Spielordnung.

(6) Hat ein Verein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV bzw. dem Landesverband, dessen höchster Spielklasse er bisher angehört, nicht erfüllt, so kann die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag für längstens zwei Wochen ausgesetzt werden. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist erhält der Verein keine Zulassung für das Spieljahr, auf das sich sein Antrag richtet.

(7) Die Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung trifft mit Stimmenmehrheit die Zulassungs-Entscheidungen und verkündet sie. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

(8) Gegen die betreffende Entscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung kann ein Verein binnen sieben Tagen nach Erhalt beim Sportgericht des NFV Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(9) Die Entscheidung des NFV-Sportgerichts ist anfechtbar mittels der Beschwerde zum Verbandsgericht (§ 15 NFV- Rechts- und Verfahrensordnung). Für die Einlegung der Beschwerde bei Zulassungsentscheidungen gilt abweichend von § 15 NFV-Rechts- und Verfahrensordnung die Ausschlussfrist von sieben Tagen. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist endgültig.

(10) Die Prüfung der Vereinsunterlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird vom Präsidium des NFV festgelegt. Der Widerspruch gegen Entscheidungen der Kommission ist gebührenfrei. Für die Beschwerde gelten die Gebühren- und Kostenbestimmungen der NFV-Rechts- und Verfahrensordnung.

(11) Die Unterzeichnung der Erklärung zur Regionalliga Nord für die jeweilige Spielzeit vor Saisonbeginn ist für den Verein/die Kapitalgesellschaft verpflichtend. Bis zur Unterzeichnung der Erklärung wird die Zulassung zum Spielbetrieb nur vorläufig erteilt.

 

ANHANG 3

Richtlinie für die wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen von Vereinen der Regionalliga Nord

§ 1 Grundsatz

(1) Gemäß § 6 (1) NFV-Spielordnung müssen Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen wollen, neben den sportlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch Sicherheitsmaßnahmen baulicher, technischer, organisatorischer und betrieblicher Art erfüllen.

(2) Die Vorschriften der UEFA, der FIFA, und des DFB sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Als wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen müssen die Vereine der Regionalliga Nord der Herren dem Norddeutschen Fußball-Verband bis zum 01.07. des Spieljahrs, in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, eine Abgabe leisten, die die Kosten für das betreffende Spieljahr (Schiedsrichterpool, Heimspielabgabe, ggfs. weitere Kosten) deckt. Die Summe wird per Lastschriftverfahren jeweils zum 01.07. vom Vereinskonto eingezogen. Alternativ ist es möglich, eine Selbstschuldnerische Bankbürgschaft in selbiger Höhe vorzulegen. Die Vorlage erfolgt selbstständig ohne vorherige Aufforderung zum 01.07 des Spieljahres.

(2) Bei nicht ausreichender Deckung des Vereinskontos und Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung bzw. einer nicht rechtzeitigen Stellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bis zum 01.07. des Jahres, in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt eine Strafzahlung von 2.000, - €.

Bei nicht ausreichender Deckung des Vereinskontos und Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung bzw. einer nicht rechtzeitigen Stellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bis zum 13.07. des Jahres, in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt ein Punktabzug von 3 Punkten.

Zuständig für die Festsetzung der Strafzahlung und des Punktabzuges ist das NFV-Präsidium. Die Rechtsmittel gegen deren Entscheidung richten sich nach den Ziffern 8 und 9 des Anhang 2 der NFV-Spielordnung.

 

ANHANG 4

Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Spielen der Regionalliga Nord

§ 1 Grundsatz

1.1

Gemäß § 6 (1) SpO müssen Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen wollen, neben den sportlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch Sicherheitsmaßnahmen baulicher, technischer, organisatorischer und betrieblicher Art erfüllen.

1.2

Die Vorschriften der UEFA, der FIFA, und des DFB sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten

2.1

Es ist Aufgabe des Vereins, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hinzuwirken, die geeignet und erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durchführung von Spielen der Regionalliga Nord auf der von ihm genutzten Platzanlage bzw. von ihm genutzten Stadion zu gewährleisten. Der Verein ist für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Spiele der Regionalliga Nord mitwirken.

2.2

Soweit der Verein aus eigenem Recht keine Befugnis besitzt, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen, hat er bei den zuständigen Stellen auf deren Realisierung hinzuwirken. Werden die vom Verein für erforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat er dem NFV zu berichten.

2.3

Die Rechte und Pflichten der zuständigen Stellen des privaten und öffentlichen Rechts (z.B. Platzanlagenbetreiber, Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr pp.) bleiben davon unberührt.

§ 3 Bauliche Maßnahmen

3.1 Grundsätze

3.1.1

Eine Platzanlage oder ein Stadion darf grundsätzlich nur dann für die Austragung von Spielen der Regionalliga Nord bzw. dem Pokalwettbewerb genutzt werden, wenn sie in baulicher und technischer Hinsicht den Sicherheitserfordernissen des NFV entspricht.

Die für den Bau und die technische Ausstattung der Platzanlage und vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen sind zu beachten.

3.1.2

Der Verein ist verpflichtet, die von ihm genutzte Platzanlage bzw. das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicherheitsträgern jährlich rechtzeitig vor Saisonbeginn zu überprüfen und das Ergebnis in einem Besichtigungsprotokoll niederzulegen.

Die Platzanlage muss von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben der Versammlungsstätten-Verordnung (soweit anwendbar, Fassungsvermögen mehr als 5000 Zuschauer) bzw. der einschlägigen Bauvorschriften auf ihre Verkehrssicherheit überprüft und abgenommen sein. Eine Ablichtung des Besichtigungsprotokolls ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Gleichfalls ist eine Ablichtung der behördlichen Festlegung des Fassungsvermögens vorzulegen.

3.1.3

Der Bau von zusätzlichen Tribünen ist nur mit Genehmigung der spielleitenden Stelle sowie der NFV-Kommission Prävention & Sicherheit gestattet. Die Verantwortung für die Aufstellung und eine sich daraus ergebende Haftung gegenüber Dritten hat der Platzverein zu tragen. Nach Erstellung der Zusatztribüne ist durch die städtische Bauaufsichtsbehörde an Ort und Stelle eine Kontrolle durchzuführen und das Ergebnis der spielleitenden Stelle sowie der NFV-Kommission Prävention & Sicherheit vorzulegen. Bei Spielen mit Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenübernahme durch den Gastverein seine vorherige Zustimmung erforderlich.

3.2 Äußere Umfriedung

3.2.1

Die äußere Umfriedung muss weiträumig die gesamte Fläche der Platzanlage umschließen. Sie darf nicht leicht zu übersteigen, zu durchdringen, zu unterkriechen und zu beseitigen sein.

3.2.2

Zu- und Ausgänge sowie Zu- und Abfahrten in der äußeren Umfriedung sind so auszugestalten, dass der Fahrzeug- und Personenverkehr zügig und geordnet abgewickelt werden kann. Stauräume für Fahrzeuge und Fußgänger sind so einzurichten, dass sie möglichst nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

3.3 Spielfeldumfriedung, Spielerzugang

3.3.1

Der Innenraum (Spielfeld) ist durch eine fest verankerte Absperrung (Bande oder Barriere) abzugrenzen. Mit dem vom Verein nachzuweisenden vorherigen Einverständnis des Stadioneigentümers und der örtlichen Sicherheitsorgane kann die Innenraumsicherung vor Sitzplatzbereichen auch durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.

3.3.2

Die Spieler und die Schiedsrichter sind durchgängig auf dem Weg zwischen Kabinen und Spielfeld durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Einwirkungen zu schützen.

3.4 Zuschauerbereiche

3.4.1

Alle Zuschauerbereiche sind so auszugestalten, dass der Zuschauer im Gefahrenfall nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrichtungen (z.B. so genannte „tote Ecken“) gehindert ist, seinen Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen.

3.4.2

In den Zuschauerbereichen sind die Umgebung und der Boden so auszugestalten, dass keine Steine, Platten oder sonstige Gegenstände aufgenommen, herausgebrochen oder anderweitig entfernt werden können. Mobile Gegenstände auf der Platzanlage, z. B. Papierkörbe etc., sind zu befestigen.

3.4.3

Alle Zu-, Aus- und Durchgänge, Zu- und Abfahrten innerhalb der Platzanlage sind mit Schlössern auszustatten, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.

3.4.4

Sind in den Stehplatzbereichen mehr als fünf Stufen hintereinander angeordnet, sind sog. Wellenbrecher anzubringen. Ihre Einrichtung, Ausgestaltung und Prüfung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.4.5

Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden.

Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind ausreichende Pufferzonen zu bilden und an den Grenzen der Blöcke sind fest verankerte Abtrennungen zu den übrigen Zuschauerbereichen - mindestens 2,20 Meter hoch, mit deutlich gekennzeichneten und nummerierten Fluchttoren - anzubringen, die besonders stabil ausgebildet sein müssen (Metallkonstruktion, Sicherheitsverbundglas etc.), um einen Wechsel von Fans in andere Bereiche zu verhindern. Diese Anforderungen gelten bei den Fanblöcken auch für die Innenraumsicherung (vgl. 3.3.1). Die Blöcke für Heim-/Gästefans müssen getrennte Zu-/Abgänge mit separater Zugangskontrolle haben. Der Weg dorthin soll möglichst wenig andere, von den übrigen Stadionbesuchern benutzte Wege, kreuzen.

3.4.6

Sofern Platzanlagen / Stadien über die Voraussetzungen der Ziffer 3.4.5 nicht verfügen, können Spiele mit erhöhtem Risiko auf der Platzanlage / Stadion nicht stattfinden, sondern es muss zwingend in ein Stadion ausgewichen werden, in dem die o. g. Anforderungen erfüllt werden.

3.4.7

Darüber hinaus sind bei Spielen mit erhöhtem Risiko und bei Spielen mit erhöhtem Gästefanaufkommen separate Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Heim- und Gästefans vorzuhalten.

3.4.8

Der Verein ist verpflichtet, auf seiner Stadionanlage mindestens 100 Sitzplätze vorzuhalten. Bei einer nachträglichen oder temporären Installation gilt Punkt 3.1.3.

3.5 Regelungen für Mannschaften/Schiedsrichter/Offizielle

Für Vereine, Schiedsrichter und andere Offizielle müssen ausreichend Parkplätze bereitgestellt werden. Diese Plätze sollen sich in unmittelbarer Nähe der Umkleideräume, von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt, und vorzugsweise innerhalb oder in Nähe des Stadiongebäudes befinden.

3.6 Beschallungseinrichtungen

Die Platzanlage ist mit einer Beschallungseinrichtung auszustatten. Die Beschallungsanlage ist so auszugestalten, dass Durchsagen auch bei ungünstigen Verhältnissen überall zu verstehen sind.

§ 4 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitsbesprechung

4.1

Der Verein ist verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen mit der Wahrnehmung aller Sicherheitsaufgaben und des Hausrechts zu betrauen.

4.2

Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es insbesondere,

a) die Anwendung „Spieltagsreporting“ im DFBnet zu nutzen,

b) vor Beginn eines jeden Spieljahres und bei besonderen Anlässen Sicherheitsbesprechungen mit einem NFV-Beauftragten, Vertretern des Eigentümers der Platzanlage, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und insbesondere in enger Abstimmung mit der Polizei durchzuführen. Über diese Sicherheitsbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen. Soweit als möglich sollen im Rahmen dieser Sicherheitsbesprechung bereits die Spiele mit erhöhtem Risiko (§ 9) benannt und festgelegt werden.

c) spätestens sieben Tage vor jedem Heimspiel Kontakt zum Gastverein und der örtlich zuständigen Polizei aufzunehmen, um eventuelles Gefahrenpotential zu erfragen.

d) bei allen Spielen mit erhöhtem Risiko (§ 9) spätestens zwei Werktage vor dem eigentlichen Spiel eine Sicherheitsbesprechung mit dem Einsatzleiter der Polizei, ggf. Feuerwehr, Sanitäts- bzw. Rettungsdienst durchzuführen (Einladung und Federführung beim Sicherheitsbeauftragten). Hierbei kann der vom Verband angesetzte Sicherheitsbeobachter anwesend sein.

e) bei allen Spielen mit erhöhtem Risiko (§ 9) eine Sicherheitsbesprechung unmittelbar vor dem Spiel mit dem SR-Team, dem Sicherheitsbeauftragten des Gastvereins (ggf. einem anderen Vereinsvertreter), dem Einsatzleiter der Polizei pp. gemäß Checkliste (Anlage) durchzuführen. Hierzu ist dem vom Verband angesetzten Sicherheitsbeobachter der Zutritt zu gewähren

4.3

Der Sicherheitsbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ihm Personen zur Seite stehen, die mit der technischen und baulichen Ausstattung der Platzanlage vertraut sind und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen unverzüglich einleiten bzw. durchführen können.

4.4

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Gesamtverantwortung (Auswahl/Koordinierung) für den Ordnungsdienst und ist auch für dessen Aus- und Weiterbildung zuständig.

4.5

Der Sicherheitsbeauftragte ist verpflichtet, bei Übernahme seiner Tätigkeit an einer vom NFV angebotenen Qualifizierungsmaßnahme (Sicherheitsschulung) teilzunehmen.

4.6

Eine weitere Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten und des Fanbeauftragten ist es unter anderem, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Anhänger des eigenen Vereins von sicherheitsgefährdenden Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Platzanlagen abzuhalten. Dabei ist besonders anzustreben, dass Gewaltneigungen erkannt und abgebaut sowie bestehende „Feindbilder“ beseitigt oder reduziert werden.

Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  1. Besprechungen mit den Anhängern, Weitergabe von Informationen,
  2. Veranstaltungen mit den Anhängern, an denen Vereinsmitarbeiter und Spieler beteiligt werden,
  3. Aufenthalte bei den Anhängern während der Heim- und Auswärtsspiele und gezieltes Einwirken auf sie in gefährlichen Situationen.

§ 5 Ordnereinsatz und Sicherheitsanordnungen

5.1 Ordnungsdienst

5.1.1

Mit Öffnung der Platzanlage ist die Ordnung zu gewährleisten und aufrecht zu halten. Dies gilt auch für die Durchsetzung aller in diesen Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen.

5.1.2

Zur Wahrnehmung der in Ziffer 5.1.1 genannten Aufgaben ist zwingend ein Ordnungsdienst einzusetzen. Die Anzahl der einzusetzenden Ordner richtet sich grundsätzlich nach den örtlichen Gegebenheiten (Anzahl der Ein- und Ausgänge, Rettungstore etc.), der zu erwartenden Zuschauerzahl und der Gefahrenträchtigkeit des Anlasses. Es sind in jedem Fall aber mindestens acht Ordner pro Spiel (ein Ordner davon möglichst weiblich) vorzuhalten. Vor der Festlegung der Einsatzstärke – insbesondere bei Spielen mit erhöhtem Risiko – sind die örtlichen Sicherheitsorgane zu hören.

Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes müssen volljährig und zuverlässig sein; sie sollen Erfahrungen in der Wahrnehmung der Ordnungsdienstaufgaben besitzen.

5.1.3

Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind mit einer einheitlichen, reflektierenden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einem einheitlichen Überwurf oder Weste und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten.

5.1.4

Der Ordnungsdienst ist mindestens einmal im Jahr – möglichst vor Beginn des Spieljahres – durch den Sicherheitsbeauftragten des Vereins ggf. unter Mitwirkung

eines erfahrenen Polizeibeamten oder eines Mitgliedes der Kommission für Prävention und Sicherheit des NFV zu beschulen. Eine namentliche Aufstellung des Ordnungsdienstes ist vorzuhalten. Eine Schulungsunterlage für Ordner wird den Vereinen vom NFV zur Verfügung gestellt.

5.1.5

Soweit der Verein die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen Sicherheitsunternehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen.

Der Vertrag soll vor allem Folgendes beinhalten:

a) übertragene Aufgaben (Ziffer 5.1.6)

b) Aufgabenkatalog,

c) zu besetzende Positionen,

d) Vorlage von Einsatzplänen,

e) zeitliche Dimension der Aufgaben,

f) Rechte und Pflichten des Ordnungsdienstes gegenüber den Benutzern der Platzanlage,

g) Anzahl und Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter sowie ihre fachliche und persönliche Qualifikation,

h) Organisation des Ordnungsdienstes, Unterstellungsverhältnisse,

i) Kennzeichnung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes.

5.1.6

Der Sicherheitsbeauftragte und die Ordnungsdienstkräfte sind für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Der Ordnungsdienst hat im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Feststellung, dass alle im Zuge der Fluchtwege und der Spielfeldumzäunung liegenden Rettungstore entsperrt sind;

b) Zugangs- und Anfahrtskontrollen an der äußeren und inneren Umfriedung des Stadions sowie an nicht allgemein zugänglichen Bereichen;

c) Schutz sicherheitsempfindlicher Bereiche (z.B. Kassen, Kartenverkaufsstellen, Mannschafts- und Schiedsrichterräume, Räume und Plätze für gefährdete Personen und deren Fahrzeuge, Personal);

d) Zurückweisen und Verweisen von Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für das Stadion nicht nachweisen können, die aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist;

e) Überprüfen und Durchsuchen von Stadionbesuchern und der von ihnen mitgeführten Gegenstände bei Einlass und im Stadion;

f) Überprüfen und Durchsuchen von Besuchern im Stadion, die im Verdacht stehen, pyrotechnische Gegenstände bei sich zu führen.

g) Zurückweisen von Besuchern, die mit einer Durchsuchung nicht einverstanden sind;

h) Wegnahme, Lagern und gegebenenfalls Wiederaushändigen von Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen;

i) Gewährleistung der Fantrennung bei Spielen mit erhöhtem Risiko;

j) Freihalten der Auf- und Abgänge in den Zuschauerbereichen sowie der Rettungswege;

k) Unterstützung einer geordneten Evakuierung im Gefahrenfall;

l) Verhindern des unberechtigten Eindringens von Stadionbesuchern in Bereiche, für die sie keine Aufenthaltsberechtigung besitzen, insbesondere Verhindern des Eindringens in den Stadioninnenraum und das Betreten des Spielfeldes;

m) Schutz der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des Spielfeldes;

n) Durchsetzen der Stadionordnung, soweit der Veranstalter hierfür verantwortlich ist;

o) Meldung strafrechtlich- und sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei bzw. Rettungsdienste, Feuerwehr und an andere betroffene Institutionen.

5.2 Zutrittsberechtigung

Der Verein ist verpflichtet, am Spieltag nur Personen und Fahrzeugen das Betreten der Platzanlage zu gestatten, die einen Berechtigungsnachweis vorlegen können. Berechtigungsnachweise sind u.a.:

Eintrittskarten, Arbeitskarten/-ausweise, Presseakkreditierungen und Durchfahrtscheine. Dienstausweise der Sicherheitsorgane im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben stehen den Berechtigungsnachweisen gleich.

5.3 Kontrollen

5.3.1

An den Zu- und Abgängen, den Zu- und Abfahrten der äußeren und inneren Umfriedung der Platzanlage sowie an den sonstigen Zugängen nicht allgemein zugänglicher Bereiche sind bei gegebenem Anlass Kontrollen der Besucher durchzuführen.

Die Kontrollen haben sich auf die Feststellung

a) der Zutrittsberechtigung,

b) von Waffen, pyrotechnischen Gegenständen, Laser-Pointern, Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist und anderen gefährlichen Gegenständen, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der jeweils geltenden Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen,

c) des Mitführens von alkoholischen Getränken und

d) des Zustandes von Personen, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, zu erstrecken.

5.3.2

An den Kontrollstellen dürfen Personen aufgefordert werden, sich und ihre mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen. Personen, die sich einer Kontrolle oder einer Durchsuchung nicht unterziehen, ist der Zutritt zur Platzanlage zu untersagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind unzulässig.

5.3.3

Werden Gegenstände festgestellt, die gemäß Ziffer 5.3.1 b) und c) nicht mitgeführt werden dürfen, so sind sie zwischenzulagern oder ggf. der Polizei zu übergeben.

Zudem muss der Betroffene damit rechnen, nicht eingelassen zu werden. Liegt erkennbar eine Straftat vor, darf der Betroffene durch den Kontrollierenden bis zur Übergabe an die Polizei festgehalten werden (§ 127 Abs. 1 Strafprozessordnung); die Übergabe ist unverzüglich durchzuführen.

Soweit Betroffene ihr Eigentums- und Besitzrecht an den Gegenständen aufgeben und diese nicht aus gesetzlichen Gründen der Polizei übergeben werden müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung gegen Zugriff durch Dritte gesichert zu verwahren.

5.3.4

Werden bei den Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zutritt zur Platzanlage zu verwehren.

5.4 Freihalten der Rettungswege

Die festgelegten inneren und äußeren Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

5.5 Alkoholverkaufsverbot/Getränkeausschank

5.5.1

Der Verkauf alkoholischer Getränke innerhalb der Platzanlage ist ausnahmslos den Sicherheitserfordernissen unterzuordnen.

Mit Duldung der örtlich zuständigen Sicherheitsorgane, unter maßgeblicher Einbindung der zuständigen Polizeibehörde, kann der Veranstalter auf seine Verantwortung hin, je nach örtlichen Gegebenheiten, den Ausschank von Bier mit einem Alkoholwert von nicht mehr als 5% oder Getränken mit vergleichbar geringem Alkoholgehalt vornehmen.

Ansonsten sind der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes der Platzanlage untersagt.

5.5.2

Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Gewicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf und Schlagwerkzeuge geeignet sind (kein Ausschank in Gläsern oder Flaschen, sondern in Plastikbechern).

5.5.3

Werden Personen im Bereich der Platzanlage angetroffen, die erheblich alkoholisiert sind oder unter anderen den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln stehen, so sind sie von der Platzanlage bzw. aus dem Stadion zu verweisen.

5.6 Verbot des Einbringens und Abbrennens von Pyrotechnik

Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in die Platzanlage eingebracht, abgebrannt oder verschossen werden.

§ 6 Stadionordnung

6.1.

Der Verein hat – ggf. in Abstimmung mit den örtlichen Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer – eine Stadionordnung zu erlassen.

6.2.

Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten, die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Besuchern der Platzanlage zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge- und Verbote sanktioniert werden.

6.3.

Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Eine Musterstadionordnung wird mit den Unterlagen zum Zulassungsverfahren verteilt.

§ 7 Stadionsprecher

Für Stadionsprecher sind standardisierte Texte für Lautsprecherdurchsagen für besondere Fälle vorzuhalten (z. B. Spielabbruch durch den Schiedsrichter, schwere Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen, Abbrennen von Pyrotechnik, Übersteigen der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer bzw. durch Zuschauergruppen, Gefahren durch Unwetter bzw. bauliche Mängel der Platzanlage).

§ 8 Stadionverbote

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Platzanlage im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Das Nähere regelt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.

§ 9 Spiele mit erhöhtem Risiko

9.1.

Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird.

9.2.

Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko gegeben ist, obliegt dem Heimatverein und erfolgt in enger Abstimmung mit der Polizei und dem NFV.

Die Bewertung des Heimatvereins hinsichtlich eines Risikos bezieht sich im Wesentlichen auf die Stadionlage und ist dem NFV jeweils zeitgerecht mitzuteilen.

Unabhängig von der Risikoeinschätzung des Heimatvereins bewertet die Polizei die Gefahrenlage und trifft in eigener Zuständigkeit und Lagebeurteilung eine Risikoeinschätzung, die sich im Wesentlichen auf die Gefahrenlage außerhalb der Spielstätte bezieht (Stadionumfeld und An- bzw. Abfahrtsweg).

Der NFV behält sich vor, aufgrund eigener Lageeinschätzung ein Spiel nach enger Abstimmung mit Polizei und Vereinen als „Risikospiel“ einzustufen.

Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die vorstehenden allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt durchzuführen; hierbei wird besonders auf Anhang 1 der SpO, Ziffer 2.3, hingewiesen.

Dabei sind z.B. folgende Maßnahmen zu erwägen:

  • Begrenzung des Verkaufs der Eintrittskarten für die Stehplatzbereiche,
  • strikte Trennung der Anhänger in den Zuschauerbereichen durch Zuweisung von Plätzen entgegen dem Aufdruck auf den Eintrittskarten (zwangsweise Kanalisierung),
  • Verstärkung des Ordnungsdienstes, insbesondere an den Zu- und Ausgängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum der Platzanlage und zwischen den Anhängern verfeindeter Zuschauergruppen,
  • striktes Freihalten der Auf- und Abgänge in den Zuschauerbereichen,
  • Bewachung der Platzanlage mindestens in der Nacht vor der Veranstaltung,
  • rechtzeitige Information der Zuschauer über den „Ausverkauf“ eines Spiels,
  • Begleitung der Gästefans durch Ordner des Gastvereins,
  • Einsatz des Stadionsprechers des Gastvereins,
  • Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Abgabe von alkoholischen Getränken.

 

ANHANG 5

Ordnungsgelder bei Ordnungswidrigkeiten

a) Nicht ordnungsgemäße Meldungen: bis 50 €

b) Unterlassene oder nicht rechtzeitige Meldung von Spielergebnissen: bis 50 €

c) Unterlassene oder verspätete Einsendung von Spielberichten: bis 50 €

d) Nichtvorlage oder Unvollständigkeit von Spielerpässen: bis 50 €

e) Nichtbetreibung des Live-Tickers auf dem Fußball-Portal „Fussball.de“ in der Frauen-Regionalliga Nord bzw. der Regionalliga der Herren: pro Heimspiel bis 100 €

 

Anhang 6

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Frauen-Regionalliga Nord des NFV sind einzureichen:

(1) Anmeldung zur Teilnahme an der Frauen-Regionalliga Nord

(2) Formblatt 1: Trainer/Innen-Lizenz

(3) Formblatt 2: Meldung weiterer Mannschaften

(4) Formblatt 3: Benennung neutraler Verbandsperson zur Feststellung der Unbespielbarkeit der Plätze (Platzkommission)

(5) Vereinsmeldung

 

Anhang 7

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Junioren-Regionalliga Nord des NFV sind einzureichen:

(1) Anmeldung zur Teilnahme an einer der Junioren-Regionalligen Nord

(2) Formblatt 1: Trainer-Lizenz

(3) Formblatt 2: Unterbau

(4) Formblatt 3: Benennung neutraler Verbandsperson zur Feststellung der Unbespielbarkeit der Plätze (Platzkommission)

(5) Vereinsmeldung

 

 

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