Satzung & Ordnungen

Rechts- und Verfahrensordnung

Rechts- und Verfahrensordnung

 

§ 1 Zweck, Art und Umfang der Sportgerichtsbarkeit

Die Sportgerichtsbarkeit des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) hat die Aufgabe, für Recht und Ordnung im Spielbetrieb und im Verbandsleben zu sorgen. Der sportliche Rechtsverkehr umfasst:

a) Ahndung aller Formen unsportlichen Verhaltens von Verbänden, Vereinen und Vereinsmitgliedern,

b) Ahndung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des Norddeutschen Fußball-Verbandes und des DFB,

c) Entscheidungen über Streitigkeiten aller Art, die sich aus dem Spielverkehr ergeben oder mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, 

d) Überprüfungen von Entscheidungen der Verwaltungsorgane des NFV,

e) Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums des NFV. Der Rechtsverkehr innerhalb der Landesverbände ist, soweit er nicht ausdrücklich dem NFV vorbehalten ist, Angelegenheit dieser Verbände.

§ 2 Vorrang der Verbandsgerichtsbarkeit

Der NFV hat in allen seine Belange berührenden Angelegenheiten eigene Gerichtsbarkeit; diese ist vorrangig zu bemühen.

§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Als Rechtsgrundlagen dienen den Rechtsorganen die Satzungen und Ordnungen des DFB und des NFV sowie die Fußballregeln. In Fällen, in denen das Verbandsgericht als Berufungsinstanz für solche Ver-fahren, die auf Landesverbandsebene erstinstanzlich behandelt worden sind, fungiert, sind die Satzung und Ordnungen des jeweiligen Landesverbandes als Rechtsgrundlagen beizuziehen.

(2) Die Beweiserhebung kann mit Hilfe von Zeugenaussagen, Schriftstücken und sonstigen Beweismitteln geschehen; jedoch sind eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen als Beweismittel unzulässig.

§ 4 Rechtsorgane

(1) Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben sind das Sportgericht und das Verbandsgericht berufen.

(2) Die Rechtsorgane sind unabhängig. Ihre Mitglieder sind nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports sowie ihrem Gewissen unterworfen.

(3) Die Rechtsorgane entscheiden in einer Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei bzw. vier Beisitzern. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Beisitzer aus, so ist eine abweichende Besetzung zulässig, sofern die Mindestzahl von drei Beteiligten nicht unterschritten wird. Entscheidet ein Rechtsorgan im Einzelfall in der Besetzung mit einer geraden Zahl von Mitgliedern, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Das Sportgericht ist als erste Instanz zuständig:

a) in allen Rechtsangelegenheiten, die aus dem Spielbetrieb resultieren, soweit dieser nicht unter die Zuständigkeit des DFB oder der Landesverbände fällt,

b) für die Bestrafung sportlicher Vergehen von Schiedsrichtern, Trainern, Übungsleitern und Betreuern im Zusammenhang mit deren Tätigkeit auf der Ebene des NFV, (aus der DFB-Trainerordnung und der DFB-Schiedsrichterordnung sich ergebende Zuständigkeiten bleiben unberührt),

c) für die Ahndung von Verstößen von Vereinen der vom NFV eingerichteten Ligen und deren Spielern gegen die Bestimmungen über den Amateur sowie von Verstößen von Vereinen der Oberligen der Landesverbände des NFV und deren Spielern gegen die Bestimmungen über den Vertragsspieler,

d) für die Ahndung von Verstößen anderer Amateurvereine und Amateurspieler, sofern der Zuständigkeitsbereich eines zugehörigen Landesverbandes überschritten wird,

e) für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen zugehörigen Landesverbänden.

(2) Das Verbandsgericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig für alle Rechtsentscheidungen, die in erster Instanz vom Sportgericht getroffen sind, sowie für Entscheidungen der obersten Verbandssportgerichte der Mitgliedsverbände, soweit solche Entscheidungen für nachprüfbar erklärt worden sind.

(3) Dem Verbandsgericht obliegt auf Antrag in erster Instanz die Rechtsprechung gemäß §§ 22, Abs. 8., Ziffer 8.1.2 DFB-Spielordnung.

(4) Berufungsinstanz ist in diesen Fällen das DFB-Bundesgericht.

(5) Dem Verbandsgericht obliegt auf Antrag in erster und letzter Instanz:

a) die Überprüfung von Maßnahmen der Verwaltungsorgane des NFV hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Satzung und Ordnungen,

b) die Entscheidung über die Zuständigkeit eines NFV-Organs,

c) die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums des NFV.

§ 6 Strafen

(1) Die zulässigen Strafarten ergeben sich aus § 38 Abs. 5 der NFV-Satzung.

(2) Sperren, die gegen Spieler verhängt werden, beziehen sich auf den Spielverkehr des NFV und seiner Mitgliedsverbände. Die Sportgerichte haben die Möglichkeit im Urteilstenor bezüglich der Ableistung der Sperre zwischen Pflicht- und Meisterschaftsspielen zu unterscheiden.

(3) Für Geldstrafen, die gegen Einzelmitglieder und Spieler verhängt werden, haftet ersatzweise der Verein, dem der Bestrafte zum Zeitpunkt des Vergehens angehörte, für die gegen einen Trainer verhängte Geldstrafe ersatzweise der Verein, bei dem der Trainer zum Zeitpunkt des Vergehens beschäftigt war.

§ 7 Strafen gegen Vereine in einzelnen Fällen

(1) Für Vereine gelten unter anderem folgende Strafen:

a) Für schuldhaft verspätetes Antreten oder schuldhaftes Nichtantreten zu einem Spiel Geldstrafe bis zu 2.500,- €;

b) für nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung und nicht ausreichenden Ordnungsdienst Geldstrafe bis zu 2.500,- €;

c) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten oder des Gegners Geld-strafe bis zu € 5.000;

d) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu 3.000,- €;

e) für Einsatz eines Spielers ohne Spielerlaubnis Geldstrafe bis zu 3.000,- €;

f) für Einsatz eines nachweislich gedopten Spielers, sofern der Verein Kenntnis von dem Vergehen hatte oder hätte haben können, für die Verabreichung von Dopingmitteln sowie für die Weigerung, Doping-Kontrollen zuzulassen, Geldstrafen von 3.000,- € bis 5.000,- €;

g) für Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV Geldstrafe bis zu 5.000,- €, Punktabzug und/oder Ausschluss;

h) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen oder Verpflichtungen Geldstrafe bis zu 5.000,- €;

i) für aktive und passive Bestechung Geldstrafe bis zu 10.000,- €,

j)  für unsportliches oder diskriminierendes Verhalten von Anhängern und Verantwortlichen eines Vereins Geldstrafe bis zu 5.000,- €. (Erläuterung: Eines diskriminierenden Verhaltens macht sich schuldig, wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt.).

k) Erschleichen einer Zulassung zum Spielbetrieb: Geldstrafe bis zu 5.000,- € und/oder Entziehung der Zulassung und/oder Punktabzug.

(2) In Fällen von Nr. 1 Buchstabe (i) und (k) ist der Versuch strafbar.

(3) An Stelle oder neben einer Geldstrafe kann eine weitergehende Strafe nach § 38 Abs. 5 der Satzung des NFV verhängt werden.

(4) In Fällen der Nr. 1, Buchstaben b), c) und d) haften der gastgebende Verein und der Gastverein für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Spieler, Mitarbeiter, Mitglieder und Anhänger.

§ 8 Strafen gegen Spieler, Teamoffizielle und Schiedsrichter in einzelnen Fällen

(1) Für Spieler gelten unter anderem folgende Strafen:

a) für unsportliches Verhalten Verwarnung, Verweis oder Sperre bis zu 2 Jahren.

b) für rohes Spiel gegen den Gegner Sperre von 2 Wochen bis zu 6 Monaten; roh spielt, wer rücksichts-los im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet;

c) für Tätlichkeiten gegen Gegner oder Zuschauer Sperre von 6 Wochen bis zu 6 Monaten; wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen wurde, Sperre von mindestens 3 Wochen. Bei Tätlichkeit in einem leichteren Fall ebenfalls Sperre von mindestens 3 Wochen;

d) für Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten Sperre von 6 Monaten bis zu 2 Jahren; in leichteren Fällen Sperre von mindestens 8 Wochen;

e) für Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichterassistenten Sperre von 2 Wochen bis zu 3 Monaten; in leichteren Fällen von mindestens 1 Woche;

f) für Nichtbefolgung der Anordnungen des Schiedsrichters Sperre von 1 Woche bis zu 3 Monaten;

g) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Sperre von 4 Wochen bis zu 6 Monaten;

h) für Spielen ohne Spielberechtigung Sperre bis zu 4 Wochen;

i)  für nachgewiesene Doping-Vergehen gemäß § 5 Absatz 2 und 6 der DFB-Spielordnung Sperre von 4 Wochen bis zu 2 Jahren;

j) für aktive oder passive Bestechung Sperre von 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

k) für diskriminierendes Verhalten Sperre bis zu 1 Jahr und/oder Geldstrafe bis zu 5.000,- €.

(2) In Fällen der Nr. 1 Buchstaben c), d), g) und j) ist der Versuch strafbar.

(3) In allen Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben Sperrstrafen auch auf Geldstrafen erkannt werden.

(4) An Stelle der in Nr. 1 und 2 genannten Strafen kann auch auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Kalendertagen oder von Pflichtspielen erkannt werden. Eine Strafandrohung von einer Woche entspricht einer Sperre für ein Pflichtspiel.

(5) Eine Ahndung ist auch dann möglich, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat.

(6) Verfehlungen von Spielern, die sie als Zuschauer begangen haben, werden gemäß Abs. 1a) geahndet.

(7) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g, j, k genannten Tatbestände werden bei Teamoffiziellen analog bzw. mit Geldstrafe nach Maßgabe von § 38 (5) e der NFV-Satzung geahndet.

(8) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, e, i, k genannten Tatbestände werden bei Schiedsrichtern analog nach Maßgabe von § 38 (5) e Satzung geahndet.

§ 9 Bewährungsstrafe

(1) Sperren gegen Mitglieder von bis zu 12 Monaten können für den über 8 Wochen (Junioren 4 Wochen) hinausgehenden Zeitraum, in dem tatsächlicher Spielbetrieb stattfindet, zur Bewährung ausgesetzt werden.
Voraussetzung ist die Annahme, dass die angestrebte Bewährung ausreicht, um den Betroffenen von neuerlichen gravierenden sportwidrigen Handlungen abzuhalten. Hierbei sind insbesondere zu berück-sichtigen:

- die Persönlichkeit des Betroffenen
- dessen bisheriges sportliches Leben
- die Umstände und Folgen der Tat
- sein Verhalten nach der Tat.

Sperren über 4 Monate hinaus sollen mindestens zur Hälfte verbüßt werden.

(2) Das Gericht hat im Falle der Aussetzung zur Bewährung Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung der Betroffene binnen einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist unaufgefordert nachzuweisen hat.

(3) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

- sich persönlich beim Verletzten bzw. Betroffenen zu entschuldigen
- Arbeitsleistungen zu erbringen
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
- an einer Schiedsrichterausbildung teilzunehmen
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer- Ausgleich)
- an einer geeigneten Trainer- / Übungsleiterausbildung teilzunehmen.

Es können auch mehrere Auflagen nebeneinander angeordnet werden.

(4) Die Bewährungszeit beträgt das Zweifache des Sperrzeitraumes. Sie beginnt mit Eintritt der Strafaussetzung.

(5) Das zuletzt mit der Sache befasste Gericht kann auf Antrag des Betroffenen auch noch nach Rechtskraft des Urteils eine Entscheidung nach Absatz 1 durch neuerliches Urteil treffen, welches nicht mehr an-fechtbar ist. Dies ist jedoch erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Mindestfrist von 8 bzw. 4 Wochen zulässig.

(6) Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn

  • der Betroffene wegen einer erneuten sportwidrigen Handlung, die sich während der Sperrzeit oder des Laufs der Bewährungszeit ereignet hat, eine neuerliche Sperre von mehr als 3 Wochen oder eine Geldstrafe von mehr als 100 Euro erhält oder
  • der Betroffene gegen die angeordneten Auflagen verstößt oder deren Erfüllung nicht fristgemäß nachweist, es sei denn, der Betroffene weist nach, dass dies nicht schuldhaft war. Statt des Widerrufs kann die Dauer der Bewährungszeit um mindestens 3 bis 12 Monate verlängert werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Im Fall des Widerrufs ordnet das Gericht den Vollzug der noch offenen Sperrzeit an.

§ 10 Rechtsbehelfe

(1) Den Verbandsangehörigen sind folgende Rechtsbehelfe gegeben:

a) Protest
b) Einspruch
c) Beschwerde
d) Berufung
e) Revision

(2) Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bedarf es der Einreichung einer entsprechenden Schrift, in der Anträge und Gründe darzulegen sind. Diese ist auch durch Telefax und Übermittlung eines eingescannten Schriftstücks sowie über das elektronische DFBnet-Postfachsystem beim NFV möglich.

Falsche Bezeichnung der Rechtsbehelfe bewirkt nicht Rechtsverlust. Die Zahlung der Verfahrensgebühr ist innerhalb der für die Einlegung des betreffenden Rechtsbehelfs gültigen Frist nachzuweisen.

(3) Wird eine formelle Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Rechtsbehelf durch Beschluss des angerufenen Rechtsorgans als unzulässig kostenpflichtig zurückzuweisen.

(4) Eingelegte Rechtsbehelfe können im mündlichen Verfahren bis zur Verkündung, im schriftlichen Ver-fahren bis zur Zustellung der Entscheidung zurückgenommen werden. Die bis dahin entstandenen Ver-fahrenskosten fallen dem Zurücknehmenden zur Last. Das Verfahren ist in solchem Falle mit Beschluss durch den Vorsitzenden des Rechtsorgans einzustellen. Die eingezahlten Gebühren sind dann zu erstatten, wenn das Verfahren über die Beweiserhebung noch nicht hinausgelangt war.

§ 11 Einleitung und Umfang von Verfahren

Die Rechtsorgane des NFV dürfen nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig werden. Der Bericht eines Schiedsrichters an den Spielausschussstellt stets einen solchen Antrag dar. Darüber hinaus sind Gremien des NFV sowie Sonstige Mitglieder gemäß § 7 der NFV-Satzung antragsberechtigt. Die in den §§ 21 und 25 genannten Fristen beginnen im Falle eines Feldverweises für einen Spieler mit dem darauffolgenden Tag.

§ 12 Fristen

(1) Die in dieser Rechtsordnung für die einzelnen Rechtsbehelfe genannten Fristen rechnen jeweils vom Tage nach dem Eintritt des Ereignisses, auf das abgehoben wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Endet die Frist an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertag oder an Tagen der offiziellen Schließung der Geschäftsstelle des NFV, so endet die Frist mit dem Ende des nächsten Werktages an dem die Geschäftsstelle geöffnet ist.

(2) Alle Verfahrenshandlungen, die an Fristen gebunden und schriftlich zu tätigen sind, können postalisch, durch Telefax, über das elektronische DFBnet-Postfachsystem oder durch quittierte Abgabe beim NFV bewirkt werden. Bei Inanspruchnahme der Post gilt eine Verfahrenshandlung am Tage der Aufgabe als vorgenommen. Freistempler reichen zum Nachweis nicht aus.

(3) Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre recht-zeitige Absendung ausreichend. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage von Bank- oder Postbelegen zu erbringen.

(4) Fristenversäumnis bewirkt Rechtsverlust.

(5) Bei Fristenversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

§ 13 Protest

(1) Gegen die Wertung eines Spieles ist den am Spiel beteiligten Vereinen der Rechtsbehelf des Protestes gegeben. Er kann mit folgenden sachlichen Begründungen eingelegt werden:

a) Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft,

b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spieles eingetretenen Umstand, der von dem Betroffenen nicht abwendbar war und der nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung in Zusammenhang steht.

c) Regelverstoß des Schiedsrichters, sofern er für die dadurch beschwerte Mannschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Spielwertung „verloren“ oder „unentschieden“ geführt hat.

d) Mitwirkung eines nachweislich gedopten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft.

(2) Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unanfechtbar.

(3) Die Frist für die Einreichung eines Protestes und die Zahlung der Protestgebühr beträgt vier Tage nach Ablauf des Spieltages, bei Aufstiegs- und Entscheidungsspielen zwei Tage.

(4) Die Möglichkeit der Änderung einer Spielwertung endet, sobald eine neue Spielzeit begonnen hat.

§ 14 Einspruch

(1) In Fällen von Verstößen gegen Satzung, Ordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen ist der Einspruch beim gemäß § 5 Rechts- und Verfahrensordnung in Frage kommenden Rechtsorgan zulässig. Er ist unter Zahlung der Gebühr innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Einspruchsgrundes einzulegen, jedoch spätestens drei Monate nach Entstehung des Grundes.

(2) Soll eine Spielwertung angefochten werden, so steht der Rechtsbehelf des Einspruchs nur an dem betreffenden Spiel nicht beteiligten Vereinen bzw. NFV-Organen zur Verfügung.

(3) Bei Einsprüchen gegen die Wertung von Aufstiegs- und Entscheidungsspielen beträgt die Frist zwei Tage nach dem Spiel.

§ 15 Beschwerde

Im Falle der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Satzung oder Ordnungen durch ein Verwaltungsorgan des NFV ist die Beschwerde beim Verbandsgericht zulässig. Sie ist unter Zahlung der Gebühr innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch drei Monate nach Vollzug der als satzungs- oder ordnungswidrig angesehenen Maßnahme einzureichen.

§ 16 Berufung

(1) Gegen alle erstinstanzlichen Entscheidungen ist grundsätzlich die Berufung möglich. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen gemäß § 5, Ziffer 5. Die Zuständigkeiten im Falle der Berufung ergeben sich aus § 5. Die Berufung kann sich nicht ausschließlich auf die Kosten- oder Gebührenentscheidung erstrecken. Eine Entscheidung unterliegt nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten ist. Ein Kläger darf auf seine Berufung hin keine Schlechterstellung gegenüber der angefochtenen Entscheidung erfahren.

(2) Zur Einlegung der Berufung sind die von der Entscheidung unmittelbar Betroffenen, die am Verfahren beteiligten Vereine, NFV-Organe und das Präsidium des NFV berechtigt.

(3) Das Verbandsgericht kann bei Feststellung von Verfahrensmängeln die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

(4) Die Berufung ist binnen sieben Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der in Frage kommenden Instanz einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung schriftlich zu begründen. Im Falle wettbewerbsbedingter Eilbedürftigkeit kann das in erster Instanz urteilende Rechtsorgan die Berufungsfrist auf mindestens zwei Tage verkürzen. Für die Zahlung der Berufungsgebühr gilt die Sieben-Tage-Frist, bei einer verkürzten Frist diese.

(5) Die fristgerechte Einlegung der Berufung hat aufschiebende, aber keine aufhebende Wirkung, wenn die 2. Instanz auf Antrag den Vollzug der Entscheidung ausdrücklich aussetzt. Eine solche Anordnung ist nicht anfechtbar.

(6) Gegen Entscheidungen des Verbandsgerichts nach § 5, Ziffer 4 dieser Rechts- und Verfahrensordnung ist die Berufung zum Bundesgericht des DFB zulässig. Die Voraussetzungen, Form und Fristen ergeben sich aus der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

§ 17 Revision

(1) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, in denen DFB-Recht berührt wird, kann das Verbandsgericht die Revision an das DFB-Bundesgericht zulassen.

(2) Die Zulassung der Revision geschieht von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten. Ein entsprechender Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.

(3) Die Frist für die Einreichung der Revision beim DFB-Bundesgericht beträgt vier Wochen nach Zustellung des Urteils.

§ 18 Wiederaufnahme von Verfahren

(1) Ein Rechtsorgan kann ein von ihm durchgeführtes und durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehmen, wenn neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel vor-gebracht oder bei Offizialverfahren dem Rechtsorgan bekannt werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann von einer Partei, einem Bestraften oder einem an dem Verfahren beteiligten NFV-Organ gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Wiederaufnahmegründe, höchstens jedoch ein Jahr nach Rechtskraft der betreffenden Entscheidung gestellt werden.

§ 19 Fristenunterbrechung

Entzieht sich ein Betroffener durch Austritt einem Verfahren, so gelten Fristen mit dem Tage seines Austritts als unterbrochen. Bei Erwerb einer neuen Mitgliedschaft wird ein begonnenes Verfahren fortgesetzt oder ein Verfahren neu eingeleitet.

§ 20 Gnadenerweise, Amnestien

(1) Die Rechtsorgane üben kein Begnadigungsrecht aus. Für Gnadenerweise ist allein das Präsidium des NFV zuständig. Vor Ausübung des Begnadigungsrechtes muss das Präsidium das Rechtsorgan hören, das rechtskräftig geurteilt hat. Dieses Anhören kann in der Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden bestehen.

(2) Ein Gnadengesuch ist zulässig, wenn ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und wenn mindestens die Hälfte der verhängten Strafe verbüßt ist.

(3) Das Präsidium des NFV kann einen Gnadenerweis an die Erfüllung einer Auflage knüpfen und ihn bei Nichterfüllung der Auflage widerrufen.

(4) Amnestien können nur vom Verbandstag und nur für den Zuständigkeitsbereich des NFV erlassen werden.

§ 21 Verfahrensarten

(1) Entscheidungen können im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung ergehen. Jeder Beschuldigte oder sein Verein hat das Recht, mündliche Verhandlung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung zu stellen. Über die Wahl der Verfahrensart entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Soweit das Sportgericht bei Feldverweisen von einer mündlichen Verhandlung absehen will, ist die Entscheidung über die Dauer der Sperre innerhalb von 7 Tagen bekannt zu geben. Die Vereine können bis zu vier Tage nach dem Feldverweis schriftlich hierzu Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist hat das Sportgericht seine Entscheidung zu fällen bzw. eine Verhandlung anzuberaumen.

(3) Über jede Sitzung eines Rechtsorgans ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 22 Einstweilige Verfügungen

(1) Der Vorsitzende eines Rechtsorgans kann im Rahmen der Zuständigkeit seines Organs schriftlich begründete einstweilige Verfügungen erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint. Gegen die einstweilige Verfügung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen Widerspruch zulässig, über den das jeweilige Rechtsorgan entscheidet.

(2) Die vorbezeichneten Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 Öffentlichkeit

(1) Die Verhandlungen der Rechtsorgane sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Rechtsorgans ausgeschlossen werden.

(2) An der Beratung des Urteils bzw. Beschlusses nehmen nur die in dem Einzelfall beschließenden Mitglieder des jeweiligen Rechtsorgans teil. Sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

(3) Stimmenthaltung von Gerichtsmitgliedern ist nicht zulässig.

§ 24 Befangenheit von Gerichtsmitgliedern

(1) Ein Mitglied eines Rechtsorgans darf nicht in einem Verfahren mitwirken, an dem es selbst oder sein Verein beteiligt ist.

(2) Wenn ein Mitglied eines Rechtsorgans sich aus anderen als in Ziffer 1 genannten Gründen für befangen hält, entscheidet das Rechtsorgan ohne Beteiligung dieses Mitglieds über die Frage seiner Befangenheit.

(3) Verfahrensbeteiligte haben das Recht, die Nichtmitwirkung eines Mitglieds eines Rechtsorgans zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Rechtsorgan unanfechtbar ohne Beteiligung des für befangen gehaltenen Mitglieds.

§ 25 Verhandlungstermine, Benachrichtigung der Betroffenen

(1) Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Betroffenen unter Mitteilung des Sachverhalts umgehend zu benachrichtigen. Ihnen ist zur eventuellen Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sieben Tagen einzuräumen. Die Benachrichtigung erfolgt durch das die Sache behandelnde Rechtsorgan. Die förmliche Benachrichtigung entfällt bei einem Feldverweis.

(2) Soweit es sich um Verfahren gegen Angehörige der Organe des NFV handelt, sind auch die betreffenden Landesverbandsvorstände umgehend zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende eines Rechtsorgans oder im Verhinderungsfalle sein Vertreter bestimmt den Termin einer Verhandlung und verfügt die Ladungen.

(4) Ladungen sollen den Adressaten mindestens sieben Tage vor der Verhandlung zur Kenntnis gelangen.

§ 26 Verhandeln in Abwesenheit

(1) Bleibt eine Partei bzw. ein Beschuldigter zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann ohne sie bzw. ihn verhandelt und entschieden werden. In diesem Falle wird die Urteilsverkündung ausgesetzt. Bei schuldhaftem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe gem. § 28 Abs. 2 verhängt werden.

(2) Weisen die Nichterschienenen innerhalb von sieben Tagen die Schuldlosigkeit an ihrem Ausbleiben nach und beantragen daraufhin die Anberaumung einer erneuten Verhandlung, so hat der Vorsitzende des Rechtsorgans über diesen Antrag zu entscheiden.

(3) Unterbleibt der Nachweis der Schuldlosigkeit oder wird dem Antrag auf erneute Verhandlung nicht stattgegeben, so wird die im Anschluss an die in Abwesenheit geführte Verhandlung gefällte Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Sie erlangt Rechtskraft gemäß der Bestimmung nach § 33.

§ 27 Vertretungsbefugnis

(1) Vereine oder Vereinsmitglieder können vor Rechtsorganen des NFV nur von solchen Personen vertreten werden, die selbst Mitglieder des betreffenden Vereins sind. Diese Bestimmung gilt nicht bei anwaltlicher Vertretung. Mitglieder eines Rechtsorgans können diesem gegenüber ihren Verein oder dessen Mitglieder nicht vertreten.

(2) Für Verfahrensbeteiligte sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als je zwei Vertreter zugelassen.

(3) Das Gericht kann den Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht sowie einer Mitgliedsbescheinigung des betreffenden Vereins verlangen.

§ 28 Sitzungsordnung

(1) Den Parteien bzw. Beschuldigten ist es gestattet, während der Beweisaufnahme sachdienliche Fragen zu stellen.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im Schriftverkehr können vom Vorsitzenden Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese können in Verwarnungen, Verweisen, Geldstrafen (höchstens € 100) oder Ausschluss von einer mündlichen Verhandlung bestehen. Widerspruch hiergegen ist nicht zulässig.

§ 29 Urteile und Beschlüsse

(1) Die Verfahren vor Rechtsorganen enden in der Regel mit einem Urteil in der Sache selbst.

(2) Die Entscheidung über Einstellung eines Verfahrens sowie sonstige Entscheidungen erfolgen durch Beschluss.

(3) Die Urteile und Beschlüsse der Rechtsorgane enthalten:

a) Bezeichnung des Rechtsorgans und seiner Besetzung.

b) Angaben über die Verfahrensart,

c) ggf. Tag und Ort der Verhandlung,

d) die am Verfahren Beteiligten,

e) den Streitgegenstand,

f)  die Entscheidung in der Sache und über Kosten und Gebühren.

g) die Entscheidungsgründe,

h) Rechtsmittelbelehrung (bzw. Hinweis auf Nichtzulässigkeit eines Rechtsmittels). Die Entscheidung ist bei mündlichen Verhandlungen von allen Mitgliedern des Rechtsorgans, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, sind nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Urteile und Beschlüsse sollen bei mündlicher Verhandlung den Parteien nach Möglichkeit am Schluss mündlich verkündet werden. Die Angaben zu Ziffer 3 g) können dabei auf eine knappe Zusammenfassung beschränkt bleiben. In Ausnahmefällen kann das Rechtsorgan von mündlicher Verkündung abse-hen, wenn die Umstände dies gebieten. Urteile und Beschlüsse müssen den Betroffenen in jedem Fall zugehen (es gilt § 12 (2) NFV-Rechts- und Verfahrensordnung). Die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen rechnen vom Tage der Zustellung der Entscheidung. Als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach dem Poststempel.

§ 30 Gebühren

(1) Sämtliche Verfahren vor den Rechtsorganen sind gebührenpflichtig.

(2) Von NFV- Organen eingelegte Rechtsbehelfe sind gebührenfrei.

(3) Treten mehrere Mitglieder in der gleichen Sache nebeneinander als Partei auf, so ist die Gebühr nur einmal fällig; jedes beteiligte Mitglied haftet jedoch dem NFV gegenüber für den vollen Betrag.

(4) Unterliegt die gebührenpflichtige Partei, so sind die Gebühren verfallen. Obsiegt sie ganz oder teilweise, so sind die Gebühren ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

(5) Die Verfahrensgebühren betragen:

a)    bei Protesten, Einsprüchen und Beschwerden in erster Instanz € 125,

b)    bei Berufungen: € 250,

c)    für die Revisionsgebühren beim DFB-Bundesgericht gilt die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

§ 31 Verfahrenskosten

(1) Die in einem Verfahren unterliegende oder bestrafte Partei trägt die Kosten des Verfahrens; diese betragen mindestens 75 € (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Regionalliga Nord der Herren: 19 %, Sonstige: 7%)). Anteilige Kostenauferlegung ist möglich.

(2) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:

a) den für das Zusammentreten des Gerichts erforderlichen Auslagen (einschl. der Auslagen für geladene Zeugen),

b) den sonstigen Kosten (Pauschal 15 €, darüber gemäß Nachweis),

c) den dem Verfahrensgegner erwachsenen Kosten; Anwaltsgebühren können jedoch nicht geltend gemacht werden.

(3) Die Höhe der zu erstattenden Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen der NFV-Finanzordnung.

(4) Für die Zahlung von Personen auferlegten Verfahrenskosten haftet deren Verein.

§ 32 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Aus einem Freispruch einer Partei durch ein Rechtsorgan des NFV können keine Ansprüche wegen etwa zuvor gehabter Nachteile hergeleitet werden.

§ 33 Rechtswirksamkeit von Entscheidungen

Entscheidungen der Rechtsorgane werden mit Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtswirksam, sofern ein Rechtsmittel gegen sie nicht eingelegt wurde.

§ 34 Vollziehung von Entscheidungen

Die Entscheidungen der Rechtsorgane werden von den Verwaltungsorganen des NFV vollzogen.

§ 35 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 43 der Satzung.

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