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Änderung der NFV Satzung

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 23.05.2017 folgende Änderungen der NFV-Satzung und der NFV-Spielordnung beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

Satzung:

§ 3 Aufgaben


Der NFV ist als Regionalverband Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Auf Grund dieser Mitgliedschaft ist der NFV den allgemeinverbindlichen Bestimmungen des DFB unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften des DFB sind für den NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offiziellen und Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich:
DFB-Satzung, DFB-Statut 3. Liga, DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga, DFB-Spielordnung, Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Ethik-Kodex, DFB-Jugendordnung, DFB-Ausbildungsordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Finanzordnung, DFB-Ehrungsordnung und die ergänzenden Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen, insbesondere die DFB-Anti-Doping-Richtlinien, die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung, die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie das DFB-Reglement für Spielervermittlung. 
Der DFB ist Mitgliedsverband der FIFA und der UEFA. Aufgrund der Mitgliedschaft des NFV beim DFB unterwirft sich der NFV auch den Bestimmungen der FIFA und der UEFA und verpflichtet sich zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe. Insbesondere nachgenannte Vorschriften sind für den NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offiziellen, Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verpflichtent:
FIFA- Statuten, FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, FIFA-Ethikreglement für die internationalen Wettbewerbe und Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFA-Rechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement sowie UEFA-Reglement für die Europäischen Wettbewerbsspiele und die dazugehörigen Regelungen.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend.

Als eigene Aufgaben obliegen dem NFV:


a) die Vertretung der Belange des Fußballsports, soweit sie über den Rahmen eines Landesverbandes hinausgeht und nicht Sache des DFB ist,

b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten über den Sportbetrieb eines Landesverbandes hin-aus, soweit sie nicht dem DFB obliegt,

c) den Fußballsport im In- und Ausland zu vertreten und mit seinen Auswahlmannschaften an internationalen Begegnungen teilzunehmen, soweit dies über den Rahmen der Landesverbände hinaus geht bzw. nicht Sache des DFB ist,

d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern,

e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim NFV als Regionalverband eingerichteten Ligen und Wettbewerbe sowie erforderlicher Relegationsspiele,

f) der Abschluss von Verträgen mit Fernseh- und Rundfunkanstalten sowie anderen Partnern über Verwertungsrechte an Meisterschafts- und Pokalspielen auf der Ebene des Regionalverbandes (ausgenommen DFB-Vereinspokal). Der NFV übt dieses Recht im Namen und für Rechnung seiner Mitgliedsvereine aus,

g) die Verteilung von Vergütungen aus Verträgen gemäß f.

 

§ 36 Aufgaben der Rechtsorgane, Strafarten


(1) Der NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offizielle und Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände sind der Strafgewalt des DFB, der FIFA und der UEFA, die durch die in § 3 genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung unter die Vereinsstrafgewalt des DFB, der FIFA und der UEFA erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen deren Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der NFV hat Entscheidungen der FIFA und der UEFA, deren Umsetzung dem DFB als deren Mitglied aufgegeben ist, ohne inhaltliche Prüfung zu vollziehen. 

(2) Die Rechtsorgane des NFV haben die Aufgabe, alle Formen unsportlichen Verhaltens von Mitgliedsverbänden, Vereinen und Vereinsmitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des NFV wie des DFB zu ahnden. Sie entscheiden über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielverkehr.

(3) Zu den Aufgaben des Verbandsgerichts gehören ferner die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsorgane des NFV auf ihre Vereinbarkeit mit Satzung und Ordnungen, die Entscheidung über die Zuständigkeit von NFV- Organen sowie die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums.

(4) Die Zuständigkeiten im Einzelnen regelt § 5 der Rechts- und Verfahrensordnung.

(5) Als Strafen sind zulässig:

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafe (auch als Nebenstrafe) gegen Spieler und Trainer bis zu € 5.000,-, gegen Vereine bis zu € 10.000,–,
d) Platzverbot für einzelne Personen,
e) Verbot, ein Verbands- oder Vereinsamt im Wirkungsbereich des Norddeutschen Fußball-Verbandes zu bekleiden, und zwar auf Zeit (längstens 3 Jahre) oder auf Dauer,
f) Ausschluss aus dem Verband auf Zeit oder auf Dauer,
g) Sperre von Spielern bis zur Höchstdauer von 2 Jahren,
h) Sperre von Mannschaften bis zur Höchstdauer von einem Jahr,
i) Aberkennung von Punkten,
j) Wertung eines nicht ordnungsgemäß ausgetragenen Spieles als „verloren“,
k) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse,
l) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit,
m) Verbot, sich während eines oder mehrerer Spiele (höchstens 5) im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten.

(6) Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

 

Spielordnung:

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen- Bundesliga.

Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend

 

 


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