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Änderung der NFV-Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 29.01.2019 im Umlaufverfahren folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

Satzung

§ 2

(5) Bei Auflösung des NFV oder Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird mit dem Vermögen des Verbandes gemäß § 41 dieser Satzung verfahren.

§ 19 Zuständigkeit

a) - die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
- die Wahl der Mitglieder der Rechtsorgane (Verbandsgericht, Sportgericht) einschließlich der Bestätigung der Beisitzer des Bundes Deutscher Fußballlehrer (§ 35, Abs.4),
- die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle,

§ 29

(11) Dem Präsidium steht das Recht der Begnadigung zu. Auf § 20 der Rechts- und Verfahrensordnung wird verwiesen.

§ 36

(2) Die Mitglieder des Sportgerichtes dürfen anderen Organen nur angehören, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen von § 35 (2 bis 4) gelten entsprechend.

§ 38

(3) Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Revisoren dürfen längstens für drei Amtsperioden in Folge amtieren. Bei späterer erneuter Wahl eines ehemaligen Revisors gilt wiederum die Festlegung von Abs. 2.

Geschäftsordnung des Verbandstages

§ 10

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Spielordnung

§ 8

(4) Kein Verein hat das Recht, vor Abschluss eines Wettbewerbs von sich aus seine Teilnahme zu beenden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann auf Antrag des zuständigen Ausschusses vom Sportgericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Vereine, denen aus der zeitweisen Teilnahme einer Mannschaft am Wettbewerb nicht gedeckte Kosten entstanden sind, haben Anspruch auf deren Erstattung durch den vorzeitig seine Teilnahme einstellenden Verein. Dieser Anspruch ist bis vier Wochen nach dem Ende der betreffenden Spielzeit geltend zu machen. Bei Nichterfüllung eines fristgerecht angemeldeten, begründeten Anspruchs steht dem Anspruchsteller der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 10 (1) Rechts- und Verfahrensordnung und § 14 Rechts- und Verfahrensordnung zur Verfügung.

§ 14

(10) Die Spielwertungen gemäß den Absätzen (1) bis (7) verfügt der zuständige Ausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind gegebenenfalls anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§15 RuVO). Die Spielwertungen gemäß Absätze 8 und 9a-e werden von den Rechtsorganen auf begründeten Protest bzw. Einspruch (§§ 13 bzw. 14 RuVO) verfügt. Die Möglichkeit der nachträglichen Umwertung von Spielen endet, sobald eine neue Spielzeit begonnen hat.

§ 15

(1) Bei einem Feldverweis durch den Schiedsrichter ist der betroffene Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 21 Rechts- und Verfahrensordnung.

(2) Hält es der zuständige Ausschuss auf Grund eines Schiedsrichterberichtes oder anderer Erkenntnisse für geboten, einen Spieler, der nicht des Feldes verwiesen worden ist, zum Zwecke der Wahrung der sportlichen Disziplin vorläufig zu sperren, so beantragt er beim Sportgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalts (§ 22 RuVO).

§ 24

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Anhang 2

Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

(1) Die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit obliegt einer vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufenden Zulassungskommission. Ihre Mitglieder müssen die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der von den Vereinen einzureichenden Unterlagen besitzen. Sie sind keiner Weisung unterworfen und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Für die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen ist die vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufende Sicherheitskommission zuständig. Ihre Einschätzungen finden Eingang in die Entscheidungen der Zulassungskommission.

(9) Die Entscheidung des Präsidiums ist anfechtbar mittels der Beschwerde zum Verbandsgericht (§ 15 NFV- Rechts- und Verfahrensordnung). Für die Einlegung der Beschwerde bei Zulassungsentscheidungen gilt abweichend von § 15 NFV-Rechts- und Verfahrensordnung die Ausschlussfrist von 7 Tagen. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist endgültig.

Jugendordnung

§ 5

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Schiedsrichterordnung

§ 7

(4) Die Ahndungsmaßnahmen gemäß Absatz (3) verfügt der Schiedsrichterausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind ggf. anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§ 15 RuVO).

§ 8

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 6

(1) Die zulässigen Strafarten ergeben sich aus § 37 Abs. 5 der NFV-Satzung.

§ 7

(3) An Stelle oder neben einer Geldstrafe kann eine weitergehende Strafe nach § 37 der Satzung des NFV verhängt werden.

§ 8

(7) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g, j, k genannten Tatbestände werden bei Trainern und Offiziellen analog bzw. mit Geldstrafe nach Maßgabe von § 37 (5) e der NFV-Satzung geahndet.
(8) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, e, i, k genannten Tatbestände werden bei Schiedsrichtern analog bzw. mit Geldstrafe nach Maßgabe von § 37 (5) e Satzung geahndet.

§ 11

Die Rechtsorgane des NFV dürfen nur auf Antrag und in dessen Rahmen tätig werden. Der Bericht eines Schiedsrichters an den Spielausschussstellt stets einen solchen Antrag dar. Darüber hinaus sind Gremien des NFV sowie Sonstige Mitglieder gemäß § 7 der NFV-Satzung antragsberechtigt. Die in den §§ 21 und 25 genannten Fristen beginnen im Falle eines Feldverweises für einen Spieler mit dem darauffolgenden Tag.

§ 16

(1) Gegen alle erstinstanzlichen Entscheidungen ist grundsätzlich die Berufung möglich. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen gemäß § 5, Ziffer 5. Die Zuständigkeiten im Falle der Berufung ergeben sich aus § 5. Die Berufung kann sich nicht ausschließlich auf die Kosten- oder Gebührenentscheidung erstrecken. Eine Entscheidung unterliegt nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten ist. Ein Kläger darf auf seine Berufung hin keine Schlechterstellung gegenüber der angefochtenen Entscheidung erfahren.

§ 26

(1) Bleibt eine Partei bzw. ein Beschuldigter zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann ohne sie bzw. ihn verhandelt und entschieden werden. In diesem Falle wird die Urteilsverkündung ausgesetzt. Bei schuldhaftem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe gem. § 28 Abs. 2 verhängt werden.

(3) Unterbleibt der Nachweis der Schuldlosigkeit oder wird dem Antrag auf erneute Verhandlung nicht stattgegeben, so wird die im Anschluss an die in Abwesenheit geführte Verhandlung gefällte Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Sie erlangt Rechtskraft gemäß der Bestimmung nach § 33.

§ 29

(4) Urteile und Beschlüsse sollen bei mündlicher Verhandlung den Parteien nach Möglichkeit am Schluss mündlich verkündet werden. Die Angaben zu Ziffer 3 g) können dabei auf eine knappe Zusammenfassung beschränkt bleiben. In Ausnahmefällen kann das Rechtsorgan von mündlicher Verkündung absehen, wenn die Umstände dies gebieten. Urteile und Beschlüsse müssen den Betroffenen in jedem Fall zugehen (es gilt § 12 (2) NFV-Rechts- und Verfahrensordnung). Die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen rechnen vom Tage der Zustellung der Entscheidung. Als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach dem Poststempel.

§ 35

(2) Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, die vom Präsidium aus dem Kreis der Ehrenmitglieder und der Träger der Goldenen Ehrennadel berufen werden. Die drei Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (§ 24 gilt entsprechend).

§ 36

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Finanzordnung

§ 5

(7) Die bei Sportrechtsverfahren anfallenden Gebühren sind an die Verbandskasse zu überweisen. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Zahlung gegenüber der Instanz, die das Verfahren durchführt, obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Höhe der Gebühren im Einzelnen ergibt sich aus § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung.

§ 13

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

Ehrungsordnung

§ 6

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.

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