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Änderung der NFV-Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 15.12.2018 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

Satzung

§ 28

(1) Das Präsidium soll dreimal jährlich zu Sitzungen zusammentreten. Diese werden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

 

Geschäftsordnung des Präsidiums

 

§ 1

 

(1) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. In dringenden Fällen können auf Anordnung des Präsidenten Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

 

Ein Umlaufverfahren kann nur initiiert werden, wenn der Antrag von zwei Präsidiumsmitgliedern eingereicht wird.

 

Gegenstand von Umlaufverfahren dürfen nur diejenigen Sachverhalte sein, die einer unmittelbaren Entscheidung bedürfen und keines Aufschubs bis zur nächsten regulären Präsidiumssitzung erlauben. Die Eilbedürftigkeit ist im Antrag gesondert zu begründen. Der Sachverhalt selbst muss so ausführlich dargestellt sein, dass er auch Präsidiumsmitgliedern, die sich mit ihm bisher nicht befasst haben, verständlich ist.

 

Das Präsidium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich nach Erörterung. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied dem Umlaufverfahren der Form wegen, ist das Verfahren beendet und die Geschäftsstelle wird umgehend zu einer Sondersitzung des Präsidiums innerhalb einer Frist von einer Woche einladen, um über den Antrag nach Erörterung abzustimmen.

Den Präsidiumsmitgliedern ist eine Zeit von mindestens fünf Tagen für ihre Rückmeldung zu gewähren. Die Frist beginnt am Tag nach der Versendung des Antrags.

 

Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn ihm mehr als die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums durch schriftliche Rückmeldung zugestimmt haben.

Über das Ergebnis informiert die Geschäftsstelle umgehend nach Ende der Rückmeldefrist das Präsidium.

 

(3) Zu den ordentlichen Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich stattfinden sollen, erfolgt die Ladung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. In dringenden Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig.

 

Spielordnung

 

§ 15

 

(4) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot auch für Pflichtspiele im Landesverband. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang 1 (Regionalliga-Statut –Herren-) der NFV-Spielordnung.

 

Anhang 5

 

e) Nichtbetreibung des Live-Tickers auf dem Fußball-Portal „Fussball.de“ in der Regionalliga der Herren: bis 100 €

 

Rechts- und Verfahrensordnung

 

§ 7

 

g) für Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV Geldstrafe bis zu 5.000,- €, Punktabzug und/oder Ausschluss;

 

Finanzordnung

§ 6

(2) Wenn Verpflichtungen eines Vereins gegenüber dem NFV nicht bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Quartal folgt, in dem die Verpflichtungen entstanden sind, ausgeglichen wurden, beantragt das Geschäftsführende Präsidium die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens.

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