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Änderung der NFV-Spielordnung

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 17.05.2016 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

§ 10    Bespielbarkeit von Plätzen, Spielausfälle

(1) Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, alles ihnen Zumutbare und Mögliche zur Sicherung und Herstellung der Bespielbarkeit der Plätze zu unternehmen.

(2) Bei für einen Spieltag drohender Unbespielbarkeit eines Platzes hat der gastgebende Verein möglichst frühzeitig dem zuständigen Ausschuss Mitteilung zu machen.

(3) Die zuständigen Ausschüsse können einen Vertrauensmann, der nicht selbst dem gastgebenden Verein angehören darf, zur Überprüfung des Platzes hinsichtlich seiner Bespielbarkeit einsetzen und dessen Bericht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

(4) Die zuständigen Ausschüsse sind berechtigt, Spiele vor Anreise der Schiedsrichter abzusetzen. Zur Ver-meidung von Wettbewerbsverzerrungen können sie auch unabhängig vom Zustand der einzelnen Platzanlagen das Programm eines ganzen Spieltages jeweils für ihren Bereich absetzen.

(5) Ist der zuständige Ausschuss nicht im Sinne von Absatz (4) tätig geworden und ist der Schiedsrichter am Spielort eingetroffen, so obliegt mit der Einschränkung aus Absatz (6) allein ihm die Entscheidung über die Durchführung eines Spieles.

(6) Bezüglich der Austragung von Spielen auf städtischen und gemeindeeigenen Plätzen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung des Deutschen Städtetages mit dem DFB. Nimmt eine Stadt oder Gemeinde ihr Recht aus dieser Vereinbarung nicht wahr, so gelten dieselben Bestimmungen wie bei vereinseigenen Plätzen.

(7) Die Absetzung eines Spieles soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Gastmannschaft und im Falle verbandsseitiger Absage auch der Schiedsrichter vor der Abreise davon in Kenntnis gesetzt werden können.

(8) Wenn zu einem Spiel die Gastmannschaft ordnungsgemäß angetreten ist, das Spiel aber durch ein Naturereignis oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht ausgetragen werden kann, so trägt der Heimverein die Schiedsrichterauslagen. Bei der Neuansetzung sind die Fahrtkosten der reisenden Mannschaft (je Fahrtkilometer höchstens 0,75 Euro) von beiden Vereinen zu gleichen Teilen zu tragen.
Durch die Ausschreibung der zuständigen Spielinstanz kann eine abweichende Regelung des Abrech-nungsverfahrens festgelegt werden.

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