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Änderung der NFV-Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 24.07.2012 im Umlaufverfahren folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen fett markiert):

NFV-Spielordnung:

 

§ 15 Sperren und Vorsperren

(3) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe bezüglich einer verbotenen Substanz im Rahmen einer angeordneten Doping-Kontrolle oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verhängt der Vorsitzende des Sportgerichts auf Antrag des Spielausschusses eine vorläufige Sperre. Das gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an einer angeordneten Doping-Kontrolle gilt die Rechtsfolge von Satz 1.

(4) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot auch für Pflichtspiele im Landesverband. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV.

(5) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet wird.

§ 23 Doping

 

(4) Die Anordnung von Doping-Kontrollen obliegt dem DFB im Einvernehmen mit dem NFV-Präsidium.

 

NFV-Rechts- und Verfahrensordnung:

 

§ 7 Strafen gegen Vereine in einzelnen Fällen

(1) Bei Pflichtspielen gelten für Vereine unter anderem folgende Strafen:

a) Für schuldhaft verspätetes Antreten oder schuldhaftes Nichtantreten zu einem Spiel Geldstrafe bis zu € 2.500;

b) für nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung und nicht ausreichenden Ordnungsdienst Geldstrafe bis zu € 2.500;

c) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu € 5.000;

d) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu € 3.000;

e) für Einsatz eines Spielers ohne Spielerlaubnis Geldstrafe bis zu € 3.000;

f) für Einsatz eines nachweislich gedopten Spielers, sofern der Verein Kenntnis von dem Vergehen hatte oder hätte haben können, für die Verabreichung von Dopingmitteln sowie für die Weigerung, Doping-Kontrollen zuzulassen, Geldstrafen von 3000.- bis 5000 €;

g) für Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV Geldstrafe bis zu € 5.000;

h) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen oder Verpflichtungen Geldstrafe bis zu € 5.000;

i) für aktive und passive Bestechung Geldstrafe bis zu € 10.000,

j) für diskriminierendes Verhalten von Anhängern und Verantwortlichen eines Vereins Geldstrafe bis zu € 5.000,-. (Erläuterung: Eines diskriminierenden Verhaltens macht sich schuldig, wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt.).

 

§ 8 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen

(1) Für Spieler gelten unter anderem folgende Strafen:

a) für unsportliches Verhalten Verwarnung, Verweis oder Sperre bis zu 6 Monaten.

b) für rohes Spiel gegen den Gegner Sperre von 2 Wochen bis zu 6 Monaten; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet;

c) für Tätlichkeiten gegen Gegner oder Zuschauer Sperre von 6 Wochen bis zu 6 Monaten; wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen wurde, Sperre von mindestens 3 Wochen. Bei Tätlichkeit in einem leichteren Fall ebenfalls Sperre von mindestens 3 Wochen;

d) für Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten Sperre von 6 Monaten bis zu 2 Jahren; in leichteren Fällen Sperre von mindestens 8 Wochen;

e) für Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichterassistenten Sperre von 2 Wochen bis zu 3 Monaten; in leichteren Fällen von mindestens 1 Woche;

f) für Nichtbefolgung der Anordnungen des Schiedsrichters Sperre von 1 Woche bis zu 3 Monaten;

g) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Sperre von 4 Wochen bis zu 6 Monaten;

h) für Spielen ohne Spielberechtigung Sperre bis zu 4 Wochen;

i) für nachgewiesene Doping-Vergehen gemäß § 5 Abs. 2 und 6 der DFB-Spielordnung Sperre von 4 Wochen bis zu 2 Jahren;

j) für aktive oder passive Bestechung Sperre von 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

k) für diskriminierendes Verhalten Sperre bis zu 1 Jahr und/oder Geldstrafe bis zu € 5.000,-.

 

 

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