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Änderung der NFV-Spielordnung und des Anhang 1 der NFV-Spielordnung (Regionalliga-Statut)

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 15.03.2017 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung und des Anhang 1 der NFV_Spielordnung (Regionalliga-Statut) beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spieordnung:

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinn- punkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen- Bundesliga.
Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.


Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend.


§ 21 Spielerlaubnis

(1) Ein Spieler darf am Spielbetrieb nur teilnehmen, sofern ihm nach den Vorschriften seines Landesverbandes von diesem eine Spielerlaubnis erteilt worden ist, wobei Vereine und Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen im Sinne dieser Vorschrift als Einheit gelten. Voraus-setzung für die Spielberechtigung von Nicht-EU-Ausländern in Herrenmannschaften, die an Meisterschaftsspielen der Regionalliga und an Aufstiegsspielen zur Regionalliga teilnehmen, ist eine Spielerlaubnis gem. § 10 Nr. 2.6 der DFB-Spieliordnung. Die Festspielregeln der Landesverbände für Entscheidungsspiele haben entsprechende Gültigkeit für den jeweiligen Landesvertreter.
Handelt es sich bei einem Spieler einer Zweiten Mannschaft eines Lizenzvereins um einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, ergibt sich die Spielberechtigung für die Zweite Mannschaft aus dem Geltungsumfang der erteilten Arbeitsaufenthalts-erlaubnis, die den Einsatz in der Zweiten Mannschaft ausdrücklich beinhalten muss (analog zu § 10, Ziffer 3.3 der DFB-Spielordnung).


Anhang 1 NFV-Spielordnung:

8.8.2 Regelungen Nicht-EU-Ausländer

In jedem Spiel einer Mannschaft der RLN dürfen nicht mehr als drei Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden. Die Bestimmungen von § 21 Absatz (1) der Spielordnung sowie der §§ 12/12a der DFB-Spielordnung gelten entsprechend.

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