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Änderung der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 27.05.2020 im Umlaufverfahren folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Satzung:

§ 23    Anträge

(1) Anträge zum ordentlichen und zu einem außerordentlichen Verbandstag können von den Mitgliedern und den Organen (§ 13) gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und mindestens drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag der Geschäftsstelle des NFV in Textform vorliegen und mindestens zwei Wochen vor dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Ver-bandstag den Mitgliedern bekannt sein. Nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle eingehende Anträge können, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

NFV-Geschäftsordnung des Verbandstages:

§ 4    Anträge

(2) Anträge, die nicht auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, die jedoch wenigstens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag beim Verband eingereicht werden, sind allen Mitgliedern des Verbandstages spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Verbandstag schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist bzw. Drei-Wochen-Frist eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vor Eintritt in die Tagesordnung zugelassen wer-den, wenn dies eine Dreiviertel - Mehrheit der vertretenen Stimmen beschließt.
 

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