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Änderung der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 31.07.2020 im Umlaufverfahren folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung:

§ 5 Wettbewerbsgrundsätze

(1) Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich als Hin- und Rückspiele, bei denen die Mannschaften je einmal auf eigenem und auf des Gegners Platz antreten, ausgetragen. Der Verzicht auf das Heimrecht ist unzulässig. Dabei hat ein Verein grundsätzlich alle Heimspiele einer Spielserie auf derselben Platzanlage durchzuführen. Der zuständige Ausschuss kann Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

Sonderregelung für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021:

Ausnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind in den Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aus übergeordnetem Verbandsinteresse zur Durchführung des Spielbetriebes, insbesondere zur Gewährleistung und Durchsetzung hygienischer Standards zur Pandemiebekämpfung oder in Anbetracht behördlicher Verfügungen am Sitz des Heimvereins oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, möglich oder wenn durch einen Verein nachprüfbar dargelegte Gründe einer umfangreichen Kostenersparnis dies gerechtfertigt erscheinen lassen. Es können insbesondere auch der Tausch des Heimrechts festgelegt und Spiele auf anderen als den gemeldeten Sportplätzen angesetzt werden. Von den im Zulassungs-/Bewerbungs-/Meldeverfahren geforderten Voraussetzungen kann in diesem Fall in Abstimmung mit dem zuständigen NFV-Ausschuss abgewichen werden. Die Vereine können hierfür geeignete Spielstätten benennen, unbeschadet der Zuständigkeit der spielleitenden Stelle für die Auswahl. Zuständig für die Entscheidung ist abweichend von den vorstehenden Absätzen der Spielleiter der jeweiligen Spielklasse. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher informiert werden. Die Entscheidung des Spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich.

Die jeweiligen spielleitenden Stellen können abweichende Regelungen in ihren Durchführungsbestimmungen zu dem Grundsatz des Absatz 1 treffen. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine begonnene Spielserie einer Leistungsklasse oder Spielgruppe aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden kann.

 

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