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Änderung der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 10.02.2020 im Umlaufverfahren folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

 

NFV-Spielordnung:

§ 6    Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(1)    Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren teilnehmen wollen, müssen neben der sportlichen Qualifikation, wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen sowie die Erfüllung von bestimmten Auflagen nachweisen. Einzelheiten regeln die Anhänge 1- 4 der NFV-Spielordnung. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung.
Vereine die am Spielbetrieb der Frauen-Regionalliga Nord oder einer der Junioren-Regionalligen Nord des NFV teilnehmen wollen, müssen neben der sportlichen Qualifikation ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Einzelheiten regeln die Anhänge 6 und 7 der NFV-Spielordnung (sind Bestandteil dieser Ordnung) und der Anhang 1 der NFV-Jugendordnung.

 

ANHANG 1 NFV-Spielordnung:

2.5    Wirtschaftliche Voraussetzungen

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchlaufen müssen die betroffenen Vereine als wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen die Nachweise gemäß Anhang 3 der NFV-Spielordnung erbringen.


6.1    Melde- und Zulassungsgebühr

Mit der Beantragung der Zulassung ist eine Melde-/Zulassungsgebühr in Höhe von 3.000,- € (zuzüglich gesetzli-cher Umsatzsteuer) fällig und fristgerecht zu entrichten. Diese Gebühr wird bei Ablehnung des Zulassungsantrages und bei Nichterreichen des sportlichen Aufstiegs in die Regionalliga zu 50 % erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht bei einem Zurückziehen des Zulassungsantrages nach Ablauf der unter Ziffer 3. festgelegten Bewerbungsfrist oder bei einem Ausschluss gemäß Anhang 3 § 2 Absatz 2 der NFV-Spielordnung.

6.2    Spielabgaben

Für die Vereine der Regionalliga Nord ist eine pauschale Spielabgabe in Höhe von 250 € (ab dem 01.07.2020 300,- €) pro Heimspiel fällig und umgehend an den NFV zu entrichten.


ANHANG 2 NFV-Spielordnung:

Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

(1)    Die Überprüfung des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 der NFV-Spielordnung obliegt einer vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufenden Zulassungskommission. Ihre Mitglieder müssen die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der von den Vereinen einzureichenden Unterlagen besitzen. Sie sind keiner Weisung unterworfen und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5)    Die Zulassungskommission entscheidet an Hand der vereinsseitig vorgelegten Unterlagen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss. Die Entscheidung lautet entweder auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regional-iga Nord oder auf Ablehnung des Antrages. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Nach der Zu-lassungsentscheidung der Kommission können keine neuen Tatsachen mehr in das einzelne Verfahren eingeführt werden. Die Entscheidung auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord erfolgt unter der Auflage des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 Absatz 1 der NFV-Spielordnung.

 

ANHANG 3 NFV-Spielordnung:

Richtlinie für die wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen von Vereinen der Regionalliga Nord

§ 2    Wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen

(1)    Als wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen müssen die Vereine der Regionalliga Nord der Herren dem Norddeutschen Fußball-Verband bis zum 06.07. des Spieljahrs in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, eine Selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder den Nachweis über eine Überweisung auf das Verbandskonto des NFV in Höhe der für das betreffende Spieljahr anfallenden Verbandsabgaben (Schiedsrichterpool, Spielabgaben) vorlegen.

(2)    Bei Nichtzahlung der Verbandsabgabe/Nichtstellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bis zum 06.07. des Jahres in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt ein Punktabzug von 3 Punkten.

Bei Nichtzahlung der Verbandsabgabe/Nichtstellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bis zum 12.07. des Jahres in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt der Ausschluss vom Spielbetrieb.

Zuständig für die Festsetzung des Punktabzuges und des Ausschlusses vom Spielbetrieb ist die Zulassungskommission. Die Rechtsmittel gegen deren Entscheidung richten sich nach den Ziffern 8 und 9 des Anhang 2 der NFV-Spielordnung.

 

Finanzordnung

§ 5    Umfang der Einnahmen und Verfahrensvorschriften

(6)    In der Regionalliga Nord der Herren haben Vereine für jedes Heimspiel eine Spielabgabe von 250,- € (ab dem 01.07.2020 300,- €) an den NFV zu entrichten. Dies gilt für alle Meisterschafts-, Entscheidungs- und Wiederholungsspiele sowie alle Aufstiegsspiele zur 3. Liga. Von diesen Abgaben erhält der Landesverband, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat, die Hälfte. Die Regelung zur Erhebung einer Verbandsabgabe bei Freundschaftsspielen der Regionalliga obliegt den Landesverbänden und wird in den dortigen Finanzordnungen abschließend geregelt.

§ 11 Erstattung von Auslagen und Reisekosten

(1)    Den Mitgliedern der Organe des NFV und anderen vom Präsidium beauftragten Personen werden Auslagen und Reisekosten, deren Abrechnung über das digitale Abrechnungstool des NFV zu erfolgen hat, wie folgt er-stattet:

a)      Auslagen gegen Nachweis, soweit Aufgaben des NFV wahrgenommen werden.

b)      Reisekosten

1.    Fahrtkosten:

1.1.    Erstattet werden die jeweiligen steuerlichen Kilometerpauschalen (derzeit € 0,30 je gefahrenen km) bei Fahrten mit dem PKW. Bei Mitnahmen weiterer Personen  dürfen keine zusätzlichen Fahrtkosten für die mitgenommenen Personen abgerechnet werden. Die mitgenommenen Personen dürfen für die Strecke der Mitnahme keine Fahrtkosten beanspruchen.

1.2.    Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Dauer bis zu zwei Stunden wird die 2. Wagenklasse vergütet, darüber hinaus die 1. Wagenklasse.

1.3.    Bei Flügen wird die jeweils günstigste Beförderungsklasse vergütet.

2.    Verpflegungsmehraufwendungen:

2.1.    Es werden die pauschalierten steuerlich zulässigen Werte der amtlichen Tabelle erstattet (§ 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommenssteuergesetz).

2.2.    Hauptamtliche Mitarbeiter werden für Dienstreisen die pauschalierten steuerlich zulässigen Werte der amtlichen Tabelle erstattet (§ 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommenssteuergesetz).

2.3.    Erhaltene Verpflegungsmehraufwendungen sind um erhaltene Verpflegungsanteile zu kürzen (§ 6 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz).
 

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