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Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 13.12.2014 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung

 

B. SPIELBETRIEB

 

§ 4 Aktivitäten

(3) Für den Fall möglicher Beeinträchtigung des Spielbetriebes auf Grund der Platzverhältnisse ist den Spielen in nachfolgend genannter Stufung Vorrang einzuräumen.

Die Spiele von Vereinsmannschaften, die an Wettbewerben des DFB teilnehmen, haben stets Vorrang vor denen von Mannschaften auf der Ebene des NFV, diese wiederum vor solchen von Mannschaften, die auf der Ebene ihres Landesverbandes spielen.

Die Spiele einer der Regionalliga Nord angehörenden Herrenmannschaft des Vereins haben Vorrang vor denen einer Frauenmannschaft gleicher Spielklassenebene und diese wiederum vor den Spielen von Jugendmannschaften auf der Ebene des NFV.

Die in Abs. (1) genannten Spiele haben Vorrang vor Freundschaftsspielen.

§ 24 Wettmanipulation

Allen Mitgliedern des NFV, deren Funktionsträgern, Spielern, Trainern und Schiedsrichtern ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von Fußballspielen oder Fußballwettbewerben, an denen Ihre Mannschaften oder sie selbst mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, für eigene oder fremde Rechnung selbst oder durch Dritte abzuschließen. Sie dürfen auch Dritte nicht dazu anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen. Es ist ihnen auch untersagt, auf solche Sportwetten sich beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr Sonderwissen zur Verfügung zu stellen. Der Versuch ist strafbar.

Es besteht die Verpflichtung, dem NFV unverzüglich und unaufgefordert Mitteilung zu geben, wenn Ihnen von dritter Seite die Manipulation eines Spielers gegen Vorteilsgewährung angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot abgelehnt wird.

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen grobe Unsportlichkeiten dar und werden nach Maßgabe der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung bestraft.

§ 25 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 41 der Satzung.

 

ANHANG 1

 

Regionalliga Statut

 

6.1    Melde- und Zulassungsgebühr

Mit der Beantragung der Zulassung ist eine Melde-/Zulassungsgebühr in Höhe von 3.000 € fällig und fristgerecht zu entrichten. Diese Gebühr wird bei Ablehnung des Zulassungsantrages zu 50 % zurückerstattet; dies gilt nicht bei einem Zurückziehen des Zulassungsantrages nach Ablauf der unter Ziffer 3. festgelegten Bewerbungsfrist.

8.9.1 Verwarnung (Gelbe Karte)

1. Ein Spieler ist nach der fünften Gelben Karte für das nächste Spiel der RLN gesperrt.

Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er wiederum für das nächste Spiel der RLN gesperrt.

Eine Übertragung auf das nächste Spieljahr erfolgt nicht.

2. Erhält ein Spieler eine Rote oder Gelb-Rote Karte, wird eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht registriert.

3. Die Vereine, Tochtergesellschaften und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestimmungen verantwortlich.

Es wird dringend empfohlen, den Spielbericht unmittelbar nach dem Spiel aufmerksam zu prüfen und sich bei Unklarheiten (z.B. darüber welcher Spieler eine Gelbe Karte erhalten hat) umgehend mit der Staffelleitung in Verbindung zu setzen.

8.9.2 Feldverweis nach zwei Verwarnungen (Gelb-Rote Karte)

1. Erhält ein Spieler in einem Spiel der RLN eine Gelb-Rote Karte, so ist er für das nächste Spiel im gleichen Wettbewerb gesperrt.

2. Er ist bis zum Ablauf der automatischen Sperre auch für das jeweils nächstfolgende Meisterschaftsspiel jeder anderen Mannschaft seines Vereins/ seiner Tochtergesellschaft unterhalb der 4. Spielklassenebene (Regionalliga) gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.

ANHANG 2

 

Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

 

(6)  Hat ein Verein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungskommission seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV bzw. dem Landesverband, dessen höchster Spielklasse er bisher angehört, nicht erfüllt, so kann die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag für längstens zwei Wochen ausgesetzt werden. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist erhält der Verein keine Zulassung für das Spieljahr, auf das sich sein Antrag richtet.

(7)  Die Zulassungskommission trifft mit Stimmenmehrheit die Zulassungs-Entscheidungen und verkündet sie. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

(8)  Gegen die betreffende Entscheidung der Kommission kann ein Verein binnen 7 Tagen nach Erhalt beim Präsidium des NFV Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(9)  Die Entscheidung des Präsidiums ist anfechtbar mittels der Beschwerde zum Verbandsgericht (§ 14 NFV- Rechts- und Verfahrensordnung). Für die Einlegung der Beschwerde bei Zulassungsentscheidungen gilt abweichend von § 14 NFV-Rechts- und Verfahrensordnung die Ausschlussfrist von 7 Tagen. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist endgültig.

(10)  Die Prüfung der Vereinsunterlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird vom Präsidium des NFV festgelegt. Der Widerspruch gegen Entscheidungen der Kommission ist gebührenfrei. Für die Beschwerde gelten die Gebühren- und Kostenbestimmungen der NFV-Rechts- und Verfahrensordnung.

NFV-Jugendordnung

 

§ 4 Rechtssprechung

(1) Die Zuständigkeit für die Rechtsprechung im Juniorenbereich liegt bei den Rechtsorganen des NFV und wird durch die Satzung und die Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Bei Sichtungswettbewerben des Regionalverbandes entscheidet die Turnierleitung. Sie kann eine Sperrstrafe nur für den jeweiligen Wettbewerb aussprechen. Über weitergehende Strafen entscheidet auf Antrag des Jugendausschusses das Sportgericht.

(3) Bei unsportlichem Verhalten oder Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen des NFV oder des DFB durch Vereinsmitglieder, Vereine oder Mitgliedsverbände kann der Jugendausschuss beim Sportgericht die Durchführung von Verfahren beantragen.

NFV-Finanzordnung

 

§ 5 Umfang der Einnahmen und Verfahrensvorschriften

(1)    Für jede an vom NFV ausgerichteten Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft ist jährlich vor Beginn der Spielserie eine Meldegebühr an den NFV zu zahlen. Deren Höhe wird vom Präsidium festgelegt.

Bei Beantragung der Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren haben die Vereine eine Gebühr von 3.000,- € zu entrichten. Bei Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Hälfte erstattet.
 

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