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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 15./16.03.2019 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

Satzung

§ 28 Präsidium: Einberufung und Beschlussfassung

(3) Zur wirksamen Beschlussfassung im Präsidium bedarf es der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen.

§ 29 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist das oberste Beratungs- und Beschlussorgan zwischen den Sitzungen des Verbandstages. Es kann Regelungen satzungsändernder Natur, soweit nicht der Verbands-Zweck oder die Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums tangiert werden- mit Drei-Viertelmehrheit seiner Mitglieder ändern. Änderungen der Ordnungen können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Alle Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den folgenden ordentlichen Verbandstag. Bevor das Präsidium ordnungs- oder satzungsändernd tätig wird, ist durch Beschluss über die Dringlichkeit zu befinden. (§ 23, Abs. 2 gilt entsprechend).

Geschäftsordnung des Präsidiums

§ 2

Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. § 29 Absatz 1 Satzung gilt entsprechend.

Spielordnung

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(13) Im Falle des Abstiegs einer Mannschaft aus einer der Regionalligen Nord, muss der Verein für die Teilnahme dieser Mannschaft am Spielbetrieb des für ihn zuständigen Landesverbandes nachweisen, dass er sämtliche bis zum 30.06. fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem NFV erfüllt hat.

(14) Das Recht zum Aufstieg in eine der Ligen des NFV entfällt für eine Mannschaft, wenn ihr Verein in der entsprechenden Liga bereits mit einer Mannschaft vertreten ist und bleibt. Die Anwartschaft geht in diesem Falle auf die nächstplatzierte Mannschaft mit Aufstiegsrecht über. Letzteres gilt auch, wenn eine Mannschaft auf ihr Aufstiegsrecht verzichtet oder dieses Recht aus sonstigen Gründen nicht wahrnehmen kann.

§ 9 Beschaffenheit von Platzanlagen

(1) Meisterschafts-, Pokal- und Aufstiegsspiele werden auf Rasenplätzen oder vom Landesverband zugelassenen Kunstrasenplätzen ausgetragen. Die zuständigen Ausschüsse können Ausnahmen zulassen.

Anhang 1 NFV-Spielordnung - Regionalliga-Statut

2.4.2. Flutlicht
Die für den Spielbetrieb der Regionalliga Nord gemeldetem Spielstätten müssen mit einer spieltauglichen Flutlichtanlage mit mindestens 200 Lux ausgestattet sein. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein, in besonders zu begründenden Fällen für zwei Jahrmöglich.

6.7 Live-Ticker
Der Heimverein ist verpflichtet bei Heimspielen den Live-Ticker auf dem Fußball-Portal „Fussbal.de“ zu betreiben.

8.3.1 Kunstrasenplätze
Kunstrasenplätze als originäre Austragungsorte oder Ausweichplätze müssen den Anforderungen der DIN EN 15330-1:2013, DIN 18035, 2014-10, Teil 7 mit gefüllter Polschicht oder höher entsprechen. Spiele können auf diesen Plätzen nur dann ausgetragen werden, wenn sie zudem den Sicherheitsanforderungen des Anhang 4 der NFV-Spielordnung entsprechen.

Anhang 3 NFV-Spielordnung

§ 2 Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

h. Selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder den Nachweis über eine Überweisung auf das Verbandskonto des NFV in Höhe der für das betreffende Spieljahr anfallenden Verbandsabgaben (Schiedsrichterpool, Spielabgaben).

Anhang 5 NFV-Spielordnung

e) Nichtbetreibung des Live-Tickers auf dem Fußball-Portal „Fussball.de“ in der Regionalliga Nord der Herren: pro Heimspiel bis 100 €

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