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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 03.02.2023 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung im Umlaufverfahren beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung

§ 6    Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(8)    Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Diese sind:
a)    der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.
b)    eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen.

Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungsspieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und dem Vizemeister aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Regionalliga der Frauen ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt.

(10)    Beendet eine Mannschaft aus eigenem Entschluss oder durch Ausschluss ihre Teilnahme an der Punktrunde, so gilt sie als erster Regelabsteiger. Alle von dieser Mannschaft absolvierten Spiele fallen aus der Wertung. In diesem Fall obliegt die Eingliederung dieser Mannschaft in den Spielbetrieb dem zuständigen Landesverband.

ANHANG 1

Regionalliga-Statut

1.4    Aufstieg in die 3. Liga

In die 3. Liga können in jedem Spieljahr bis zu vier Vereine aus der 4. Spielklassenebene im Bundesgebiet aufsteigen, sofern sie sich sportlich qualifizieren. Einzelheiten regelt § 55b der DFB-Spielordnung.

1.5    Recht zur Teilnahme

Teilnahmeberechtigt an der RLN sind nur Mannschaften der Vereine und Kapitalgesellschaften, die zum Spielbetrieb von der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung des NFV zugelassen worden sind und nach der Zulassungsentscheidung ihre Mitgliedschaft im NFV durch schriftliche Erklärung angenommen haben. Die Zulassung gilt jeweils für ein Spieljahr.

2.4    Stadion

2.4.2    Flutlicht

Die für den Spielbetrieb der Regionalliga Nord gemeldeten Spielstätten müssen mit einer spieltauglichen Flutlichtanlage mit mindestens 200 Lux ausgestattet sein. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein Jahr, in besonders zu begründenden Fällen auch darüber hinaus möglich.

6.2    Spielabgaben

Für die Vereine der Regionalliga Nord ist eine pauschale Spielabgabe in Höhe von 300,-€ pro Heimspiel fällig, die vor der Saison mit der Zahlung der Verbandsabgabe zu entrichten ist.

Kosten für Schiedsrichter

Für die Kosten der Schiedsrichter wird in der RLN der Herren ein Schiedsrichterpool gebildet. Die Kosten werden den jeweiligen Teilnehmern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.

Die Aufwandsentschädigungen bei Pflichtspielen betragen: Schiedsrichter 200 €, Schiedsrichterassistenten je 100 € und Schiedsrichterbeobachter 30 € jeweils zuzüglich Fahrtkosten.

Die Aufwandsentschädigungen bei Freundschaftsspielen betragen: Schiedsrichter 100 €, Schiedsrichterassistenten je 50 € zuzüglich Fahrtkosten.

6.7    Live-Ticker

Der Heimverein ist verpflichtet bei Heimspielen den Live-Ticker auf dem Fußball-Portal „Fussball.de“ zu betreiben. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Bestrafung gemäß Anhang 5 e) der NFV-Spielordnung.

7.2    Verbindlich zu meldendes Personal

Der Verein hat folgendes Personal zu benennen und der spielleitenden Stelle zu melden:

•    Veranstaltungsleiter / Ansprechpartner am Spieltag,
•    Sicherheitsbeauftragter,
•    Fanbeauftragter,
•    Bevollmächtigter für Stadionverbote, 
•    Stadionsprecher

Die Funktion des Bevollmächtigten für Stadionverbote kann in Personalunion mit den anderen genannten Aufgaben wahrgenommen werden. Alle anderen Positionen können nicht kombiniert werden.

Änderungen sind unverzüglich der spielleitenden Stelle zu melden. 

Dieser Personenkreis hat an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen des NFV bzw. DFB teilzunehmen.

8.1    Spielkleidung / Trikotwerbung

Die Werbung auf der Spielkleidung (Trikot, Ärmel, Hose) ist über den zuständigen Landesverband schriftlich anzuzeigen. Es gelten die allgemein verbindlichen Bestimmungen des § 12 (5) NFV-Spielordnung.

8.2    Nachweis Juniorenmannschaften

Vereine in der RLN müssen verpflichtend mit 3 Juniorenmannschaften oder einer weiteren Herrenmannschaft und zwei Juniorenmannschaften, davon mindestens einer eigenständigen A-, B- oder C-Juniorenmannschaft am Spielbetrieb teilnehmen. Spielgemeinschaften werden auf die vorgenannte Bestimmung nicht angerechnet. Mannschaften von Jugendfördervereinen, an denen ein Verein beteiligt ist, können angerechnet werden. Sofern sie den Spielbetrieb nicht termingerecht aufnehmen und ordnungsgemäß zu Ende führen, kann der Verein vom Spielausschuss zum ersten Regelabsteiger aus der Regionalliga Nord der Herren erklärt werden.

8.6    Überwachung Wettmarkt

Die Überwachung des Wettmarktes wird vom DFB zentral für alle Regionalligen wahrgenommen.

8.10.4    Ligavermarktung

Die weiteren Rechte zur Ligavermarktung der RLN stehen dem NFV zu.

Für den Fall, dass die RLN über den NFV zentral medialisiert und vermarket wird, haben die Vereine/die Kapitalgesellschaften die notwendige Mitwirkung zur Umsetzung solcher Verträge zu leisten. Diese Mitwirkungspflichten können sich sowohl auf infrastrukturelle (bspw. Installation einer automatisierten Kamera, Zurverfügungstellen von ausreichenden Stellflächen für das zur Produktion erforderliche Equipment/Personal) und personelle Maßnahmen (bspw. Kommentierung der Spiele durch den Heimverein etc.) sowie ggf. notwendige finanzielle Investitionen (bspw. Projekt-Vorfinanzierung bei Auftragsproduktionen ggf. zusammen mit dem NFV und/oder Kauf von Werbefläche zur Selbstvermarktung etc.) durch die Vereine erstrecken, sofern Bewegtbildaufnahmen bei einem konkreten Spiel oder bei allen Spielen getätigt werden sollen. Entsprechendes gilt für die Rechte bezüglich aller Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über Internet und andere Online-Dienste.

Eine anderweitige eigene Verwertung von Bewegtbildaufnahmen (einschließlich Aufzeichnungen und Live-Streaming) von Spielen der RLN, insbesondere die kommerzielle Verwertung durch die Vereine/die Kapitalgesellschaften oder deren Vertragspartner oder sonstige Dritte, bedarf der Zustimmung des NFV. Die Zustimmung des NFV zum Fertigen von Bewegtbildern, zur Weitergabe von Bewegtbildern oder zur eigenen Vermarktung von Bewegtbildern durch die Vereine/die Kapitalgesellschaften, deren Vertragspartner oder Dritte kann dann vom NFV erteilt werden, soweit und solange nicht kollidierende Vermarktungsinteressen des NFV, insbesondere rechtliche Bindungen im Rahmen einer ligaweiten Vermarktung, oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Hat der NFV keinen Vertrag über eine ligaweite Vermarktung aller Spiele oder einzelner Spiele abgeschlossen oder wird von einem solchen Vertrag nicht jedes Spiel erfasst, kann der NFV die Zustimmung erteilen, soweit dies die vertraglichen Bindungen zulassen. Für die Vergabe der Bewegtbildverwertungsrechte und die damit verbundene Erteilung einer Drehgenehmigung zur Produktion von Bewegtbildmaterial von Spielen der RLN (Heim- und ggf. Auswärtsspiele) mittels Eigenproduktion oder beauftragtem Drittanbieter wird für die Vereine/die Kapitalgesellschaften, deren Vertragspartner oder Dritte vom NFV eine Lizenzsumme zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro beantragtem Spiel erhoben. Diese wird vom NFV-Präsidium zu Beginn jeder Saison neu festgelegt.

8.12    Gremien und Verwaltung

Die Spielleitung der RLN wird vom NFV-Spielausschuss durchgeführt.

Dem Spielleiter obliegen u.a. folgende Aufgaben:

a.    Erstellung der Terminliste und eventuelle Änderungen,
b.    Entscheidungen über die Absage oder die Verlegung von Meisterschaftsspielen,
c.    sonstige Terminplanungen unter Beachtung des Rahmenterminkalenders des DFB und NFV,
d.    Führung der offiziellen Tabelle,
e.    Ansetzung von Spielaufsicht und Spiel- und Medienbeauftragter,
f.    Anforderung von Schiedsrichtern,
g.    Entscheidungen über den Wechsel der Platzanlage.

Für die RLN finden mindestens zweimal jährlich Versammlungen/Tagungen statt, bei denen die Anwesenheit Pflicht ist. Einberufung und Leitung der Versammlungen obliegen dem Vorsitzenden des NFV–Spielausschusses. Die Versammlungen beraten über Angelegenheiten der RLN wie Terminpläne, Spielansetzungen usw.

ANHANG 2

Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

(1)    Die Überprüfung des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 der NFV-Spielordnung obliegt einer vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufenden Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung. Ihre Mitglieder müssen die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung der von den Vereinen einzureichenden Unterlagen besitzen. Sie sind keiner Weisung unterworfen und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2)    Für die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen ist die vom Präsidium auf der Grundlage von § 29 Abs. (3) der NFV-Satzung zu berufende Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung zuständig.

(3)    Die Zulassung ist auf einem Formblatt des NFV unter Beifügung er darin geforderten Unterlagen bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres bis spätestens 14:00 Uhr bei der Verbandsgeschäftsstelle zu beantragen (Ausschlussfrist). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag des Antragseingangs.

(4)    Wird einem Verein die von ihm beantragte Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga durch den DFB versagt, so kann er binnen sieben Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zur Regionalliga Nord stellen. Ziffer 3 Satz 2 gilt einsprechend. In Rahmen dieses Antrags ist eine Saisonplanung für die Regionalliga einzureichen.

(5)    Die Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung entscheidet anhand der vereinsseitig vorgelegten Unterlagen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss. Die Entscheidung lautet entweder auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord oder auf Ablehnung des Antrages. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Nach der Zulassungsentscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung können keine neuen Tatsachen mehr in das einzelne Verfahren eingeführt werden. Die Entscheidung auf Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord erfolgt unter der Auflage des Nachweises der wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang 3 § 2 Absatz 1 der NFV-Spielordnung.

(6)    Hat ein Verein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NFV bzw. dem Landesverband, dessen höchster Spielklasse er bisher angehört, nicht erfüllt, so kann die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag für längstens zwei Wochen ausgesetzt werden. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist erhält der Verein keine Zulassung für das Spieljahr, auf das sich sein Antrag richtet.

(7)    Die Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung trifft mit Stimmenmehrheit die Zulassungs-Entscheidungen und verkündet sie. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

(8)    Gegen die betreffende Entscheidung der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung kann ein Verein binnen sieben Tagen nach Erhalt beim Sportgericht des NFV Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(9)    Die Entscheidung des NFV-Sportgerichts ist anfechtbar mittels der Beschwerde zum Verbandsgericht (§ 15 NFV- Rechts- und Verfahrensordnung). Für die Einlegung der Beschwerde bei Zulassungsentscheidungen gilt abweichend von § 15 NFV-Rechts- und Verfahrensordnung die Ausschlussfrist von sieben Tagen. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist endgültig.

(10)    Die Prüfung der Vereinsunterlagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird vom Präsidium des NFV festgelegt. Der Widerspruch gegen Entscheidungen der Kommission ist gebührenfrei. Für die Beschwerde gelten die Gebühren- und Kostenbestimmungen der NFV-Rechts- und Verfahrensordnung.

ANHANG 3

Richtlinie für die wirtschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen von Vereinen der Regionalliga Nord

§ 2    Wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen

(2)    Bei Nichtzahlung der Verbandsabgabe/Nichtstellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft 
Bis zum 06.07. des Jahres, in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt eine Strafzahlung von 2.000,- €.

Bei Nichtzahlung der Verbandsabgabe/Nichtstellung der Selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bis zum 13.07. des Jahres in dem das Spieljahr beginnt, für das die Zulassung durch den Verein beantragt wird, erfolgt ein Punktabzug von 3 Punkten.

Zuständig für die Festsetzung der Strafzahlung und des Punktabzuges ist die Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung. Die Rechtsmittel gegen deren Entscheidung richten sich nach den Ziffern 8 und 9 des Anhang 2 der NFV-Spielordnung.
 

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