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Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat auf seiner Sitzung am 02.05.2012 folgende Änderung der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung:

 

Anhang 4

 

§ 4 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitsbesprechung

 

4.2

Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es insbesondere,

 

a) die Anwendung „Spieltagsreporting“ im DFBnet zu nutzen.

 

b) vor Beginn eines jeden Spieljahres und bei besonderen Anlässen Sicherheitsbesprechungen mit einem NFV-Beauftragten, Vertretern des Eigentümers der Platzanlage, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und insbesondere in enger Abstimmung mit der Polizei durchzuführen. Über diese Sicherheitsbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen. Soweit als möglich sollen im Rahmen dieser Sicherheitsbesprechung bereits die Spiele mit erhöhtem Risiko (§ 9) benannt und festgelegt werden.

 

c) spätestens 7 Tage vor jedem Heimspiel Kontakt zum Gastverein und der örtlich zuständigen Polizei aufzunehmen, um eventuelles Gefahrenpotential zu erfragen.

 

d) bei allen Spielen mit erhöhtem Risiko (§ 9) spätestens zwei Werktage vor dem eigentlichen Spiel eine Sicherheitsbesprechung mit dem Einsatzleiter der Polizei, ggf. Feuerwehr, Sanitäts- bzw. Rettungsdienst durchzuführen (Einladung und Federführung beim Sicherheitsbeauftragten).

 

e) bei allen Spielen mit erhöhtem Risiko (§ 9) eine Sicherheitsbesprechung unmittelbar vor dem Spiel mit dem SR-Team, dem Sicherheitsbeauftragten des Gastvereins (ggf. einem anderen Vereinsvertreter), dem Einsatzleiter der Polizei pp. gemäß Checkliste (Anlage) durchzuführen.

 

§ 5 Ordnereinsatz und Sicherheitsanordnungen

 

5.5.3

Werden Personen im Bereich der Platzanlage angetroffen, die erheblich alkoholisiert sind oder unter anderen den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln stehen, so sind sie von der Platzanlage bzw. aus dem Stadion zu verweisen.

 

§ 8 Stadionverbote

 

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Platzanlage im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Das Nähere regelt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.

 

 

Anhang 5 wird ersatzlos gestrichen

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