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Änderungen Satzung und Ordnungen März 2026

(Änderungen den Spielbetrieb betreffend treten zum 01.07.2026 in Kraft)

 

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e. V. (NFV) hat im Rahmen einer Präsidiumssitzung am 19.03.2026 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung und Finanzordnung beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(8) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Diese sind:
a) der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberechtigten Mann-schaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.
b) eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen.

Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungsspieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und der nächstqualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Frauen-Regionalliga ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt.
Die jeweils für die Spielklassen erlassen Durchführungsbestimmungen können davon abweichende Regelungen enthalten.

§ 15 Sperren und Vorsperren

(2) Teamoffizielle, die der/die Schiedsrichter*in in fünf Pflichtspielen einer Spielklasse durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, erhalten für das Pflichtspiel dieser Spielklasse ein Innenraumverbot (Sperre), das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung (Gelbe Karte) verhängt worden ist. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen. Die Gelb/Rote Karte gegen Teamoffizielle wird als Matchstrafe betrachtet und führt zudem zu einem Innenraumverbot (Sperre) für das nächste Spiel der jeweiligen Spielklasse. Gegen eine durch Gelb/Rote Karte verwirkte Sperre ist ein Einspruch beim Sportgericht nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Einspruchsberechtigt ist der betroffene Verein.

(3) Hält es der zuständige Ausschuss auf Grund eines Schiedsrichterberichtes oder anderer Erkenntnisse für geboten, einen Spieler, der nicht des Feldes verwiesen worden ist, zum Zwecke der Wahrung der sportlichen Disziplin vorläufig zu sperren, so beantragt er beim Sportgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalts (§ 22 RuVO).

(4) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der Doping-A-Probe bezüglich einer verbotenen Substanz im Rahmen einer angeordneten Doping-Kontrolle oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verhängt der Vorsitzende des Sportgerichts auf Antrag des Spielausschusses eine vorläufige Sperre. Das gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an einer angeordneten Doping-Kontrolle gilt die Rechtsfolge von Satz 1.

(5) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot grundsätzlich auch für Pflichtspiele im Landesverband, ausgenommen sind Pokalspiele auf Landesverbandsebene. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Sperrstrafen, die auf Landesverbandsebene in Pokalspielen ausgesprochen werden, gelten nicht für Meisterschaftsspiele des NFV und können dort nicht abgeleistet werden. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang 1 (Regionalliga-Statut –Herren-) der NFV-Spielordnung.

(6) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet oder abgebrochen wird.


ANHANG 1
2.4.2 Flutlicht

Die für den Spielbetrieb der Regionalliga Nord gemeldeten Spielstätten müssen mit einer spieltauglichen Flutlichtanlage mit mindestens 200 Lumen/qm ausgestattet sein. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein Jahr, in besonders zu begründenden Fällen auch darüber hinaus möglich. In jedem Fall ist die Meldung einer regionalligatauglichen Ausweichspielstätte mit entsprechender Flutlichtanlage verpflichtend.

8.3 Spielstätte

8.3.1 Kunstrasenplätze

Kunstrasenplätze als originäre Austragungsorte oder Ausweichplätze müssen mindestens nachweislich den Anforderungen des DFB-Qualitätskonzepts für Kunstrasen „Kategorie A“ entsprechen. Die Ausweichspielstätte muss nachweislich mindestens den Anforderungen des DFB-Qualitätskonzepts für Kunstrasen „Kategorie B“ entsprechen. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein Jahr, in besonders zu begründenden Fällen auch darüber hinaus möglich. Spiele können auf diesen Plätzen nur dann ausgetragen werden, wenn sie zudem den Sicherheitsanforderungen des Anhang 4 der NFV-Spielordnung entsprechen.


8.9.4 Persönliche Strafen gegen Offizielle

Ein Teamoffizieller einer Regionalliga-Mannschaft, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen einer Spielklasse durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, erhält für das Pflichtspiel dieser Spielklasse ein Innenraumverbot (Sperre), das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung (Gelbe Karte) verhängt worden ist. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen.
Die Gelb/Rote Karte gegen Offizielle wird als Matchstrafe betrachtet und führt zudem zu einem Innenraumverbot (Sperre) für das nächste Spiel. Gegen eine durch Gelb/Rote Karte verwirkte Sperre ist ein Einspruch beim Sportgericht nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Einspruchsberechtigt ist der betroffene Verein.
Rote Karten ziehen eine automatische Sperre für das nächste Spiel und ein Sportgerichtsverfahren nach sich. Das zuständige Sportgericht entscheidet über weitere Sanktionen. Geht wegen weiterer Verfehlungen ein Sonderbericht vom Schiedsrichter ein, wird ein Verfahren beim Sportgericht eingeleitet.

8.9.5 Freundschaftsspiele im Inland

Spieler, die in Freundschaftsspielen im Inland des Feldes verwiesen worden sind (Rote Karte), sind ebenfalls entsprechend Ziffer 8.9.3 vorläufig für jeden Spielbetrieb gesperrt.

8.9.6 Freundschaftsspiele im Ausland

Es ist zu beachten, dass Spieler, die in Freundschaftsspielen im Ausland des Feldes verwiesen worden sind (Rote Karte), entsprechend Ziffer 8.9.3 vorläufig für jeden Spielbetrieb gesperrt sind. Die Spieler dürfen so lange nicht eingesetzt werden, bis über einen Antrag, die vorläufige Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszusetzen, entschieden ist.

ANHANG 5

Ordnungsgelder bei Ordnungswidrigkeiten

a) Nicht ordnungsgemäße Meldungen: bis 50 €
b) Unterlassene oder nicht rechtzeitige Meldung von Spielergebnissen: bis 50 €
c) Unterlassene oder verspätete Einsendung von Spielberichten: bis 50 €
d) Nichtvorlage oder Unvollständigkeit von Spielerpässen: bis 50 €
e) Nichtbetreibung des Live-Tickers auf dem Fußball-Portal „Fussball.de“ in der Frauen-Regionalliga Nord bzw. der Regionalliga der Herren: pro Heimspiel bis 100 €
f) Verspäteter Antritt nach der Halbzeitpause bis 100 €

Finanzordnung

ANHANG 3

Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen

Schiedsrichter Futsal-Regionalliga Nord
Schiedsrichter 1: 60,- €
Schiedsrichter 2: 60,- €
Schiedsrichter 3: 30,- €

Schiedsrichter Turniere Futsal-Turniere (Vereinsmannschaften)
Frauen, A-Junioren: 6,50 €/Stunde,
B-Junioren/Juniorinnen: 6,00 €/Stunde
C-Junioren/Juniorinnen: 5,50 €/Stunde

 

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